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bestimmt ist, mit dem vierzehnten Tag nach Ablauf des Tages, welcher
in der betreffenden Nummer des Gesetzblatts als Tag der Ausgabe
bezeichnet ist. Näheres hierüber bei Dorner, aa O, S 2/12.
2. Hiernach erstreckt sich das Verordnungsrecht nicht nur auf Voll-
zugs= und Ausführungsvorschriften zu Gesetzen, sondern auch auf
eigentliche Rechtsverordnungen. Diese sind entweder solche, zu denen
ein Gesetz selbst die Ermächtigung gibt, wie dies namentlich im
Polizeistrafgesetzbuch in einer Anzahl von Fällen geschehen ist, oder
solche, welche außerhalb des verfassungsmäßig der ständischen Mit-
wirkung vorbehaltenen Gebiets (§§ 64 und 65 Verf) liegen. Durch
beide Arten von Rechtsverordnungen werden selbständige Berech-
tigungen und Verpflichtungen der Staatsangehörigen oder einzelner
Klassen derselben begründet oder abgeändert. Eine Schranke finden
diese Rechtsverordnungen in dem Art 38 des Etat G, wonach Organi-
sationen, welche Einfluß auf die Erhöhung des Ausgabenetats haben,
nicht in Vollzug gesetzt werden können, bevor sie von den Ständen
gutgeheißen sind, auch wenn die Erhöhung der Ausgaben erst in einer
künftigen Budgetperiode hervortreten sollte. Das hiernach der selb-
ständigen Regelung durch Rechtsverordnung vorbehaltene Gebiet, das
aber durch Eingreifen der Gesetzgebung jederzeit eingeengt werden
kann, vgl Bem 1 zu § 65 Verf, erstreckt sich namentlich auf die Or-
ganisation der Behörden und sonstiger öffentlicher Anstalten
(Schulen usw), auf die Vorbildung der Beamten u dgl. Rechtsver-
ordnungen auf dem kraft der Verfassung der selbständigen Regelung
der Regierung vorbehaltenen Gebiete werden stets durch den Landes-
herrn erlassen, während die auf Grund des Polizeistrafgesetzbuchs und
sonstiger Gesetze der Regierung vorbehaltenen Rechtsverordnungen
nicht bloß vom Landesherrn, sondern auch, und zwar in der
Regel von den Ministerien ausgehen. Die Vollzugs= und Aus-
führungsverordnungen zu Gesetzen werden nur ausnahmsweise,
namentlich soweit darin über die Zuständigkeit der Behörden Bestim-
mungen getroffen werden, vom Landesherrn, in der Regel aber von
den Ministerien oder den Zentralmittelstellen für ihren Geschäftskreis
erlassen. Schenkel, Staatsrecht, S 24, Wielandt, Staatsrecht,
S 166. Auch die landesherrlichen Verordnungen und die Verord-
nungen der Ministerien erhalten ihre verbindliche Kraft durch ihre
Verkündung mittels eines Gesetzblatts, Art 1 des Bad AusfG# z BG
vom 17. Juni 1899, vgl oben Bem 1.
Außer durch Gesetze und Verordnungen können für bestimmte
im Gesetz oder in gesetzmäßig erlassenen Verordnungen bezeichnete
Verhältnisse Rechtsnormen auch im Weg der örtlich oder persönlich
beschränkten Vorschrift erlassen werden (statutarische Vorschriften).