fullscreen: Badisches Verfassungsrecht.

Verpflichtung — 
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Mündels zu einer solchen Über- 
tragung. Belastung, Aufhebung 
oder Minderung begründet; 
3. bei einem Rechtsstreite zwischen 
den in Nr. 1 bezeichneten Per- 
sonen sowie bei einem Rechts- 
streit über eine Angelegenheit 
der in Nr. 2 bezeichneten Art; 
Die Vorschrift, des § 181 bleibt 
unberührt. 
1822 2. Der Vormund bedarf der Geneh- 
migung des Vormundschaftsge- 
1847 5. 
richts: 
1. zu einem Rechtsgeschäfte, durch 
das der Mündel zu einer Ver- 
fügung über sein Vermögen 
im ganzen oder über eine ihm 
angefallene Erbschaft oder über 
seinen künftigen g. Erbteil oder 
seinen künftigen Pflichtteil ver- 
pflichtet wird, sowie zu einer 
Verfügung über den Anteil 
des Mündels an einer Erb- 
schaft; 
5. zu einem Miet= oder Pacht- 
vertrag oder einem anderen 
Vertrage, durch den der Mün- 
delzu wiederkehrenden Leistungen 
verpflichtet wird, wenn das Ver- 
tragsverhältnis länger als ein 
Jahr nach der Vollendung des 
einundzwanzigsten Lebensjahrs 
des Mündels fortdauern soll; 
7. zu einem auf die Eingehung 
eines Dienst= oder Arbeits- 
verhältnisses gerichteten Ver- 
trage, wenn der Mündel zu 
persönlichen Leistungen für 
längere Zeit als ein Jahr ver- 
pflichtet werden soll; 
13. zu einem Rechtsgeschäfte, durch 
das die für eine Forderung 
  
309 — 
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1835 3. 
1844 4. 
1902 6. 
Verpflichtung 
heit aufgehoben oder gemindert 
oder die V. dazu begründet 
wird. 1812. 
für Aufwendungen des Vormundes 
oder Gegenvormundes Vorschuß 
oder Ersatz zu leisten s. Vormund- 
schaft — Vormundschaft. 
die Kosten der von dem Vormund 
zu leistenden Sicherheit sowie der 
Anderung oder der Aufhebung 
derselben zu tragen s. Vormund- 
schaft — Vormundschaft. 
den Verwandten und Verschwä- 
gerten die Auslagen zu ersetzen, 
die denselben durch die Anhörung 
vor dem Vormundschaftsgericht 
erwachsen s. Vormundschaft — 
Vormundschaft. 
Zu einem Miet= oder Pachtver- 
trage, sowie zu einem anderen Ver- 
trage, durch den der volljährige 
Mündel zu wiederkehrenden 
Leistungen verpflichtet wird, bedarf 
der Vormund der Genehmigung 
des Vormundschaftsgerichts, wenn 
1799 V. 
das Vertragsverhältnis länger als 
vier Jahre dauern soll. Die Vor- 
schrift des § 1822 Nr. 4 bleibt 
unberührt. 1897. 
des Gegenvormundes: 
. darauf zu achten, daß der Vor- 
mund die Vormundschaft pflicht- 
mäßig führt; er hat dem Vor- 
mundyschaftsgericht Pflichtwidrig- 
keiten des Vormundes sowie jeden 
Fall unverzüglich anzuzeigen, in 
welchem das Vormundschaftsgericht 
zum Einschreiten berufen ist, ins- 
besondere den Tod des Vormundes 
oder den Eintritt eines anderen 
Umstandes, infolgedessen das Amt 
des Vormundes endigt oder die 
Entlassung des Vormundes er- 
forderlich wird; 
1802 2. das Verzeichnis des Mündelver- 
des Mündels bestehende Sicher- 
mögens mit der Versicherung der
	        
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