Verpflichtung —
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Mündels zu einer solchen Über-
tragung. Belastung, Aufhebung
oder Minderung begründet;
3. bei einem Rechtsstreite zwischen
den in Nr. 1 bezeichneten Per-
sonen sowie bei einem Rechts-
streit über eine Angelegenheit
der in Nr. 2 bezeichneten Art;
Die Vorschrift, des § 181 bleibt
unberührt.
1822 2. Der Vormund bedarf der Geneh-
migung des Vormundschaftsge-
1847 5.
richts:
1. zu einem Rechtsgeschäfte, durch
das der Mündel zu einer Ver-
fügung über sein Vermögen
im ganzen oder über eine ihm
angefallene Erbschaft oder über
seinen künftigen g. Erbteil oder
seinen künftigen Pflichtteil ver-
pflichtet wird, sowie zu einer
Verfügung über den Anteil
des Mündels an einer Erb-
schaft;
5. zu einem Miet= oder Pacht-
vertrag oder einem anderen
Vertrage, durch den der Mün-
delzu wiederkehrenden Leistungen
verpflichtet wird, wenn das Ver-
tragsverhältnis länger als ein
Jahr nach der Vollendung des
einundzwanzigsten Lebensjahrs
des Mündels fortdauern soll;
7. zu einem auf die Eingehung
eines Dienst= oder Arbeits-
verhältnisses gerichteten Ver-
trage, wenn der Mündel zu
persönlichen Leistungen für
längere Zeit als ein Jahr ver-
pflichtet werden soll;
13. zu einem Rechtsgeschäfte, durch
das die für eine Forderung
309 —
8
1835 3.
1844 4.
1902 6.
Verpflichtung
heit aufgehoben oder gemindert
oder die V. dazu begründet
wird. 1812.
für Aufwendungen des Vormundes
oder Gegenvormundes Vorschuß
oder Ersatz zu leisten s. Vormund-
schaft — Vormundschaft.
die Kosten der von dem Vormund
zu leistenden Sicherheit sowie der
Anderung oder der Aufhebung
derselben zu tragen s. Vormund-
schaft — Vormundschaft.
den Verwandten und Verschwä-
gerten die Auslagen zu ersetzen,
die denselben durch die Anhörung
vor dem Vormundschaftsgericht
erwachsen s. Vormundschaft —
Vormundschaft.
Zu einem Miet= oder Pachtver-
trage, sowie zu einem anderen Ver-
trage, durch den der volljährige
Mündel zu wiederkehrenden
Leistungen verpflichtet wird, bedarf
der Vormund der Genehmigung
des Vormundschaftsgerichts, wenn
1799 V.
das Vertragsverhältnis länger als
vier Jahre dauern soll. Die Vor-
schrift des § 1822 Nr. 4 bleibt
unberührt. 1897.
des Gegenvormundes:
. darauf zu achten, daß der Vor-
mund die Vormundschaft pflicht-
mäßig führt; er hat dem Vor-
mundyschaftsgericht Pflichtwidrig-
keiten des Vormundes sowie jeden
Fall unverzüglich anzuzeigen, in
welchem das Vormundschaftsgericht
zum Einschreiten berufen ist, ins-
besondere den Tod des Vormundes
oder den Eintritt eines anderen
Umstandes, infolgedessen das Amt
des Vormundes endigt oder die
Entlassung des Vormundes er-
forderlich wird;
1802 2. das Verzeichnis des Mündelver-
des Mündels bestehende Sicher-
mögens mit der Versicherung der