Metadata: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Verantwortlichkeit 
8 
2218 
2219 
27 
31 
42, 
691 
1664 
1674 
1787 
1833 
1848 
1872 
s. Haftung — Auftrag 664. 
V. des Testamentsvollstreckers 
für den aus einer von ihm ver- 
schuldeten Pflichtverletzung ent- 
stehenden Schaden s. Erblasser 
— Testament. 
Verein. 
s. Haftung — Auftrag 664. 
Der Verein ist für den Schaden ver- 
antwortlich, den der Vorstand, ein 
Mitglied des Vorstandes oder ein 
anderer verfassungsmäßig berufener 
Vertreter durch eine in Ausführung 
der ihm zustehenden Verrichtungen 
begangene, zum Schadensersatze ver- 
pflichtende Handlung einem Dritten 
zufügt. 
53 s. Haftung — Verein. 
Verwahrung s. Haltung — Ver- 
wahrung. 
Verwandtschaft. 
Der Vater hat bei der Ausübung 
der elterlichen Gewalt dem Kinde 
gegenüber nur für diejenige Sorgfalt 
einzustehen, welche er in eigenen An- 
gelegenheiten anzuwenden pflegt. 
Verletzt der Vormundschaftsrichter vor- 
sätzlich oder fahrlässig die ihm ob- 
liegenden Pflichten, so ist er dem 
Kinde nach § 839, Abs. 1, 3 ver- 
antwortlich. 
Vormundschaft. 
V. für den Schaden, der dem Mün- 
del dadurch entsteht, daß sich die Be- 
stellung des Vormundes verzögert s. 
Vormundschaft — Vormundschaft. 
s. Hastung — Vormundschaft. 
Verletzt der Vormundschaftsrichter 
vorsätzlich oder fahrlässig die ihm ob- 
liegenden Pflichten, so ist er dem 
Mündel nach § 839 Abs. 1, 3 ver- 
antwortlich. 
Die Mitglieder des Familienrates sind 
in gleicher Weise verantwortlich wie 
der Vormundschaftsrichter. 
144 
  
8 
644 
950 
467 
280 
2172 
Verarbeitung 
Werkvertrag. 
Der Unternehmer trägt die Gefahr 
bis zur Abnahme des Werkes. Kommt 
der Besteller in Verzug der Annahme, 
so geht die Gefahr auf ihn über. 
Für den zufälligen Untergang und 
eine zufällige Verschlechterung des von 
dem Besteller gelieferten Stoffes ist 
der Unternehmer nicht verantwortlich. 
Versendet der Unternehmer das 
Werk auf Verlangen des Bestellers 
nach einem anderen Orte als dem 
Erfüllungsorte, so finden die für den 
Kauf geltenden Vorschriften des 
447 entsprechende Anwendung. 646. 
Verarbeitung. 
Eigentum. 
Wer durch V. oder Umbildung einer 
oder mehrerer Stoffe eine neue beweg- 
liche Sache herstellt, erwirbt das 
Eigentum an der neuen Sache, sofern 
nicht der Wert der V. oder der Um- 
bildung erheblich geringer ist als der 
Wert des Stoffes. Als V. gilt auch 
das Schreiben, Zeichnen, Malen, 
Drucken, Gravieren oder eine ähnliche 
Bearbeitung der Oberfläche. 
Mit dem Erwerbe des Eigentums 
an der neuen Sache erlöschen die an 
dem Stoffe bestehenden Rechte. 951. 
Kauf 481 s. Vertrag 352. 
Leistung 286 s. Vertrag 352. 
Testament. 
Die Leistung einer vermachten Sache 
gilt auch dann als unmöglich, wenn 
die Sache mit einer anderen Sache 
in solcher Weise verbunden, vermischt 
oder vermengt worden ist, daß nach 
den §§ 946—948 das Eigentum an 
der anderen Sache sich auf sie erstreckt 
oder Miteigentum eingetreten ist, 
oder wenn sie in solcher Weise ver- 
arbeitet oder umgebildet worden ist, 
daß nach § 950 derjenige, welcher
	        
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