Verantwortlichkeit
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2219
27
31
42,
691
1664
1674
1787
1833
1848
1872
s. Haftung — Auftrag 664.
V. des Testamentsvollstreckers
für den aus einer von ihm ver-
schuldeten Pflichtverletzung ent-
stehenden Schaden s. Erblasser
— Testament.
Verein.
s. Haftung — Auftrag 664.
Der Verein ist für den Schaden ver-
antwortlich, den der Vorstand, ein
Mitglied des Vorstandes oder ein
anderer verfassungsmäßig berufener
Vertreter durch eine in Ausführung
der ihm zustehenden Verrichtungen
begangene, zum Schadensersatze ver-
pflichtende Handlung einem Dritten
zufügt.
53 s. Haftung — Verein.
Verwahrung s. Haltung — Ver-
wahrung.
Verwandtschaft.
Der Vater hat bei der Ausübung
der elterlichen Gewalt dem Kinde
gegenüber nur für diejenige Sorgfalt
einzustehen, welche er in eigenen An-
gelegenheiten anzuwenden pflegt.
Verletzt der Vormundschaftsrichter vor-
sätzlich oder fahrlässig die ihm ob-
liegenden Pflichten, so ist er dem
Kinde nach § 839, Abs. 1, 3 ver-
antwortlich.
Vormundschaft.
V. für den Schaden, der dem Mün-
del dadurch entsteht, daß sich die Be-
stellung des Vormundes verzögert s.
Vormundschaft — Vormundschaft.
s. Hastung — Vormundschaft.
Verletzt der Vormundschaftsrichter
vorsätzlich oder fahrlässig die ihm ob-
liegenden Pflichten, so ist er dem
Mündel nach § 839 Abs. 1, 3 ver-
antwortlich.
Die Mitglieder des Familienrates sind
in gleicher Weise verantwortlich wie
der Vormundschaftsrichter.
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644
950
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Verarbeitung
Werkvertrag.
Der Unternehmer trägt die Gefahr
bis zur Abnahme des Werkes. Kommt
der Besteller in Verzug der Annahme,
so geht die Gefahr auf ihn über.
Für den zufälligen Untergang und
eine zufällige Verschlechterung des von
dem Besteller gelieferten Stoffes ist
der Unternehmer nicht verantwortlich.
Versendet der Unternehmer das
Werk auf Verlangen des Bestellers
nach einem anderen Orte als dem
Erfüllungsorte, so finden die für den
Kauf geltenden Vorschriften des
447 entsprechende Anwendung. 646.
Verarbeitung.
Eigentum.
Wer durch V. oder Umbildung einer
oder mehrerer Stoffe eine neue beweg-
liche Sache herstellt, erwirbt das
Eigentum an der neuen Sache, sofern
nicht der Wert der V. oder der Um-
bildung erheblich geringer ist als der
Wert des Stoffes. Als V. gilt auch
das Schreiben, Zeichnen, Malen,
Drucken, Gravieren oder eine ähnliche
Bearbeitung der Oberfläche.
Mit dem Erwerbe des Eigentums
an der neuen Sache erlöschen die an
dem Stoffe bestehenden Rechte. 951.
Kauf 481 s. Vertrag 352.
Leistung 286 s. Vertrag 352.
Testament.
Die Leistung einer vermachten Sache
gilt auch dann als unmöglich, wenn
die Sache mit einer anderen Sache
in solcher Weise verbunden, vermischt
oder vermengt worden ist, daß nach
den §§ 946—948 das Eigentum an
der anderen Sache sich auf sie erstreckt
oder Miteigentum eingetreten ist,
oder wenn sie in solcher Weise ver-
arbeitet oder umgebildet worden ist,
daß nach § 950 derjenige, welcher