152 II. Verfassung.
gebens an die geeigneten Landesstellen und zuletzt an das
Staatsministerium um Abhilfe gewendet hat.5
(3) Zu Beschwerden, welche die Beschuldigung einer Ver-
letzung der Verfassung oder verfassungsmäßiger Rechte ent-
halten, ist die zweite Kammer allein befugt. Jedoch steht der
ersten Kammer dasselbe Recht der Beschwerde an den Groß-
herzog wegen Verletzung ihrer verfassungsmäßigen Rechte zu.
Die Beschlüsse über derartige Beschwerden erfordern die in
§ 67 a vorgeschriebene Stimmenmehrheit.
(4) Zu anderen Vorstellungen an den Großherzog sind beide
Kammern, sei es in Gemeinschaft, sei es jede für sich allein,
berechtigt.
(5) Eine Bitte um Vorlage eines Gesetzes darf nur dann
von einer Kammer an den Großherzog gebracht werden, wenn
dieselbe zuvor der andern Kammer mitgeteilt und dieser Ge-
legenheit gegeben worden ist, sich darüber auszusprechen.“
Gesetz vom 20. Februar 1868, Art I.
1. Die Verfassungsurkunde von 1818 enthielt am Schluß des
Abs 1 folgenden Zusatz:
„Sie haben das Recht, Minister und die Mitglieder der obersten
Staatsbehörden wegen Verletzung der Verfassung oder anerkannt ver-
fassungsmäßiger Rechte förmlich anzuklagen. Ein besonderes Gesetz
soll die Fälle der Anklage, die Grade der Ahndung, die urteilende
Behörde und die Prozedur bestimmen“,
und der dritte Absatz des § 67 lautete:
„Keine Vorstellung, Beschwerde oder Anklage kann an den Groß-
herzog gebracht werden, ohne Zustimmung der Mehrheit einer jeden
der beiden Kammern.“
Durch das Gesetz vom 20. Februar 1868 (RegBl S 345) wurden
die letzten beiden Sätze des ersten Absatzes durch den neu eingefügten
Abschnitt IV a, Von den Anklagen gegen die Minister, ersetzt, und
an Stelle des seitherigen dritten Absatzes traten die jetzigen Absätze
3, 4 und 5.
Nachdem die Ministeranklage aus § 67 ausgeschieden worden
ist, regelt dieser Paragraph nur noch das Recht der Kammern zu
Vorstellungen und Beschwerden an den Großherzog. Zu Vorstellungen,
oder wie es in Abs 1 Satz 2 und Abs 5 heißt, Bitten, ist jetzt jede
Kammer für sich allein berechtigt mit der einen im letzten Absatz