Full text: Badisches Verfassungsrecht.

Verfassung. § 67. 153 
geregelten Ausnahme für den Fall der Bitte um Vorlage eines 
Gesetzes, vgl Bem 4. 
Auch gewöhnliche Beschwerden kann jede Kammer für sich an 
den Großherzog bringen; zu Beschwerden, welche die Beschuldigung 
einer Verletzung der Verfassung oder verfassungsmäßiger Rechte ent- 
halten, ist, wie zu Ministeranklagen, § 67 a, die zweite Kammer allein 
befugt, mit der einen Einschränkung, daß wegen Verletzung der ver- 
fassungsmäßigen Rechte der ersten Kammer, auch dieser Kammer das 
Beschwerderecht zusteht. Die früher für die unter § 67 fallenden 
Vorstellungen und Beschwerden allgemein übliche, in Abs 1 Satz 2, 
Abs 3 Satz 2, Abs 4, Abs 5 im Gegensatz zu Abs 1 Satz 3 vor- 
ausgesetzte Form einer Adresse an den Großherzog ist in neuerer 
Zeit außer Uebung gekommen, und es beschränken sich die Kammern 
nunmehr in der Regel darauf, ihre Wünsche und Beschlüsse (Reso- 
lutionen) in das Protokoll der Kammer niederzulegen, aus dem als- 
dann Auszüge der Regierung übermittelt werden. Doch kann dieser 
Aenderung in der formellen Behandlung der Vorstellungen, Bitten 
und Beschwerden selbstverständlich eine materielle Bedeutung weder 
hinsichtlich der die Zuständigkeit der ersten Kammer ausschließenden 
Vorschrift in Abs 3 Satz 1, noch bezüglich der die Anhörung der 
andern Kammer verlangenden Bestimmung in Abs 5 zukommen. 
Eine Nachweisung über die Erledigung dieser Wünsche und Reso- 
lutionen wird in neuerer Zeit den Kammern seitens der Regierung 
in der Regel nicht mehr übergeben. 
2. Die Entscheidung darüber, ob eine Beschwerde „gegründet“ 
und deshalb eine Verordnung zurückzunehmen ist, wird der Regierung 
zustehen, vgl Schenkel, Staatsrecht, S 12; Wielandt, Staats- 
recht, S 60. 
Im übrigen wird zu Vorstellungen und Beschwerden, mit denen 
Verordnungen reklamiert werden, nach § 67 Abs 4 jetzt jede Kammer 
für sich allein befugt sein (a M Schenkel, Staatsrecht, S 12 
und 16, der für solche Beschwerden übereinstimmende Beschlüsse 
beider Kammern für erforderlich hält), während nach der früheren 
Fassung des § 67 Abs 3 auch hierfür die Zustimmung der Mehr- 
heit einer jeden der beiden Kammern erforderlich war. Tat- 
sächlich hat auch die erste Kammer auf dem ersten Land- 
tag nach Inkrafttreten des Gesetzes vom 20. Februar 1868 von 
sich aus eine Prüfung der seit dem letzten Landtag erlassenen 
Verordnungen vornehmen lassen, Prot d Il. K, 1869/70, S 208, 
und es wurde auch von der zweiten Kammer in den letzten Jahren 
die Mitteilung über die Reklamation von Verordnungen unmittel- 
bar an das Staatsministerium gerichtet, ohne vorherige Beratung in
	        
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