Full text: Badisches Verfassungsrecht.

Verfassung. § 67a. 155 
1819, Nr XX, S 122 veröffentlichten „Belehrung“ vom 1. Juli 
1819 von der zweiten Kammer in der Sitzung vom 26. Juli 1819, 
10. ProtH#, S 94, mit großer Stimmenmehrheit bejaht, und ent- 
spricht auch der heutigen Uebung. Vol Wielandt, Staatsrecht, 
S 66. 
4. Nicht erforderlich ist, daß die andere Kammer sich dieser 
Bitte um Vorlage eines Gesetzes anschließt, vgl II. Kom Ber d 1. K, 
1867/68, 2. BeilHeft S 105; auch wenn nach erfolgter Beratung der 
Anschluß an die von dem andern Haus beschlossene Bitte um Vor- 
lage eines Gesetzes — Motion im Sinne der Geschäftsordnungen, 
I. K § 41, II. K § 45 — abgelehnt wird, kann die Bitte an den 
Großherzog gebracht werden. Wielandt, Staatsrecht, S 59, 
Anm 5. Bitten um Vorlage eines Gesetzes, betr die Aenderung der 
Wahlkreiseinteilung für die Wahlen zur zweiten Kammer, die auf 
den Landtagen 1895/96 und 1897/98 von der zweiten Kammer in der 
Form einer Resolution an die Regierung gebracht wurden, ohne daß 
der ersten Kammer Gelegenheit zur Aussprache gegeben worden war, 
wurde von der Regierung im Hinblick auf § 67 Abs 5 Verf keine 
Folge gegeben, und dies der zweiten Kammer zu Beginn des nächsten 
Landtags jeweils mitgeteilt. 
IVa. Von den Anklagen gegen die Minister. 
§ 67a. 
(1) Die zweite Kammer hat das Recht, die Minister 
und Mitglieder der obersten Staatsbehörde wegen einer durch 
Handlungen oder Unterlassungen wissentlich oder aus grober 
Fahrlässigkeit begangenen Verletzung der Verfassung oder aner- 
kannt verfassungsmäßiger Rechte, oder schweren Gefährdung der 
Sicherheit oder Wohlfahrt des Staates: förmlich anzuklagen. 
(2) Ein solcher Beschluß erfordert die in den §§ 64 und 
73“" für Verfassungsänderungen vorgeschriebene Stimmenzahl; 
die Zurücknahme desselben kann mit einfacher Stimmenmehr- 
heit geschehen. 
(3) Das Anklagerecht der zweiten Kammer wird durch die 
Entfernung des Angeklagten vom Dienste, mag sie vor oder 
nach erhobener Anklage erfolgen, nicht aufgehoben. 
(4) Im Falle der Verurteilung ist die Entlassung des An- 
geklagten aus dem Staatsdienste zu erkennen.7
	        
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