156 II. Verfassung.
(5) Diese Folge der Verurteilung kann nur auf Antrag
oder mit Zustimmung der Stände wieder aufgehoben werden.
·.1(06) Ueber etwaige Entschädigungsforderungen? steht dem
Staatsgerichtshof keine Entscheidung zu.
Gesetz vom 20. Februar 1868, Art II, und Gesetz vom 24. August
1904, Art 4.
1. Das Recht der Ministeranklage steht jetzt ausschließlich der
zweiten Kammer zu, ebenso wie das Recht zu Beschwerden, welche die
Beschuldigung einer Verletzung der Verfassung oder verfassungs-
mäßiger Rechte enthalten, vgl § 67 Abs 3, während dasselbe ur-
sprünglich beiden Kammern gemeinschaftlich zustand, die Erhebung
der Anklage aber der Zustimmung der Mehrheit beider Kammern
bedurfte, vgl Bem 1 zu § 67. Die in der ursprünglichen Fassung des
§# 67 einem besonderen Gesetz vorbehaltene Regelung der Fälle der
Anklage, der Grade der Ahndung, der urteilenden Behörde und der
Prozedur erfolgte durch das Gesetz vom 5. Oktober 1820 (Reg Bl
Nr XV, S 82), das in § 8 Abs 1 das Verfahren vor der urteilen-
den Behörde — dem vollen Rat des Oberhofgerichts — wiederum
weiterer gesetzlicher Regelung vorbehielt. Ein solches Gesetz kam
aber nicht zustande; eine auf dem Landtag 1822 eingebrachte, von
beiden Kammern angenommene Regierungsvorlage erhielt die landes-
herrliche Sanktion nicht, und auch wiederholte Verhandlungen auf den
Landtagen 1830/31, 1844, 1846, 1847/49, 1861/63 führten nicht zur
Ausfüllung der bestehenden Lücke. Val Kom Ber II. K, Landtag
1865/66, 6. Beil Heft, S 129 ff. Auch der unterm 19. Februar 1866
der zweiten Kammer gleichzeitig mit dem Entwurf eines Ausfüh-
rungsgesetzes vorgelegte Entwurf eines Gesetzes zur Abänderung des
§s 67 der Verfassungsurkunde, die Verantwortlichkeit der Minister
betr, kam erst auf dem nächsten Landtag in der ersten Kammer,
der er nunmehr zuerst zuging, zur Verhandlung, und das Ausfüy-
rungsgesetz gelangte erst auf dem Landtag 1869/70 zur Annahme.
Bis jetzt ist eine Ministeranklage noch nicht vorgekommen.
Wegen der Vorbereitung der Anklage s # 11—6 des AusfG#
vom 11. Dezember 1869 (Gu VBl S542), unten unter V., Ziff 3.
2. „Daß unter den Ministern die Vorstände der Ministerien
ohne Rücksicht auf Rang und Titel zu verstehen sind, nicht bloß die
definitiv ernannten, sondern auch diejenigen, welche einstweilen oder
als Stellvertreter einem Ministerium vorstehen, ist wohl keinem
Zweifel unterworfen; auch die letzteren werden stets Mitglieder des
Staatsministeriums sein müssen.“ Reg Begr, Verh d II. K, 1865/66,
4. BeilHeft, S 166 und Kommer II. K, 1865/66, 6. BeilHeft,