Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Vormundschaftsgericht — 
8 des Mündelgeldes als die in den 
88 1807, 1808 vorgeschriebene gestatten. 
1812, 1814 - 1831 Genehmigung des V. 
zu Verfügungen des Vormundes über 
Mündelvermögen f. Vormundschaft 
— Vormundschaft. 
Anordnung des V., daß zum Mündel- 
vermögen gehörende Inhaberpapiere 
in Buchforderungen umgewandelt 
werden s. Vormundschaft — Vor- 
mundschaft. 
Das V. kann aus besonderen Gründen 
den Vormund von den ihm nach den 
§§ 1814, 1816 obliegenden Ver- 
pflichtungen entbinden. 
Anordnung des V., daß die zum 
Vermögen des Mündels gehörenden 
Wertpapiere, Kostbarkeiten sowie Zins-, 
Renten= und Gewinnanteilscheine 
hinterlegt werden s. Vormundschaft 
— Vormundschaft. 
Das V. kann dem Vormund und aus 
besonderen Gründen auch dem Gegen- 
vormund eine angemessene Vergütung 
bewilligen s. Vormundschaft — Vor- 
mundschaft. 
1837—1848 Fürsorge und Aufsicht des V. 
. Vormundschaft — Vormundschaft. 
1838 s. Künd — Verwandtschaft 1666. 
1845 s. Verwandtschaft 1669. 
1847 s. Ehe — Ehe 1304, 1337. 
1849— 1851 Mitwirkung des Gemeinde- 
1815 
1817 
1818 
1836 
waisenrats s. Vormundschaft — 
Vormundschaft. 
1852— 1857 Befreite Vormundschaft. 
1852 Befreiung des Vormundes von der 
Verpflichtung die Genehmigung des 
V. nachzusuchen s. Vormundschaft 
— Vormundschaft. 
1854, 1903 Das V. kann anordnen, daß 
die Übersicht über den Bestand des 
der Verwaltung des Vormundes unter- 
liegenden Vermögens in längeren, 
höchstens fünfjährigen Zwischenräumen 
einzureichen ist s. Vormundschaft — 
Vormundschaft. 
459 — 
  
Vormundschaftsgericht 
8 
1857 Die den Vormund befreienden An- 
ordnungen des Vaters oder der Mutter 
können von dem V. außer Kraft ge- 
setzt werden, wenn ihre Befolgung 
das Interesse des Mündels gefährden 
würde. 1903, 1917. 
1858— 1881 Familienrat. 
1858, 1859, 1905 Einsetzung eines Familien= 
rates von dem V. s. Vormundschaft 
— Vormundschaft. 
Auswahl der zur Beschlußfähigkeit des 
Familienrates erforderlichen Mitglieder 
durch das V. s. Vormundschaft — 
Vormundschaft. 
Der Familienrat hat die Rechte und 
Pflichten des . 
Ein Mitglied des Familienrates kann 
gegen seinen Willen nur durch das 
dem V. im Instanzenzuge vorgeordnete 
Gericht entlassen werden. 
1879— 1881 Aufhebung des Familienrates 
durch das V. s. Vormundschaft — 
Vormundschaft. 
1881 Nach der Aufhebung des Familien= 
rates sind dem V. die früheren Be- 
stallungen des Vormundes und des 
Gegenvormundes zurückzugeben. 
1882— 1895 Beendigung der Vormundschaft. 
1883, 1884 Anordnung der Aufhebung der 
Vormundschaft durch das V. f. Vor- 
mundschaft — Vormundschaft. 
1886— 1889 Entlassung eines Vormundes 
durch das V. s. Vormundschaft — 
Vormundschaft. 
1890—1892 Rechnungslegung des Vor- 
mundes dem V. gegenüber s. Vor- 
mundschaft — Vormundschaft. 
1893 Der Vormund hat nach der Beendigung 
seines Amtes die Bestallung dem V. 
zurückzugeben. 1895. 
1894 Den Tod des Vormundes hat dessen 
Erbe dem V. unverzüglich anzuzeigen. 
Den Tod des Gegenvormundes oder 
eines Mitvormundes hat der Vormund 
unverzüglich anzuzeigen. 1895. 
1896—1908 Vormundschaft über Volljährige. 
1862 
1872 
1878
	        
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