Vormundschaftsgericht —
8 des Mündelgeldes als die in den
88 1807, 1808 vorgeschriebene gestatten.
1812, 1814 - 1831 Genehmigung des V.
zu Verfügungen des Vormundes über
Mündelvermögen f. Vormundschaft
— Vormundschaft.
Anordnung des V., daß zum Mündel-
vermögen gehörende Inhaberpapiere
in Buchforderungen umgewandelt
werden s. Vormundschaft — Vor-
mundschaft.
Das V. kann aus besonderen Gründen
den Vormund von den ihm nach den
§§ 1814, 1816 obliegenden Ver-
pflichtungen entbinden.
Anordnung des V., daß die zum
Vermögen des Mündels gehörenden
Wertpapiere, Kostbarkeiten sowie Zins-,
Renten= und Gewinnanteilscheine
hinterlegt werden s. Vormundschaft
— Vormundschaft.
Das V. kann dem Vormund und aus
besonderen Gründen auch dem Gegen-
vormund eine angemessene Vergütung
bewilligen s. Vormundschaft — Vor-
mundschaft.
1837—1848 Fürsorge und Aufsicht des V.
. Vormundschaft — Vormundschaft.
1838 s. Künd — Verwandtschaft 1666.
1845 s. Verwandtschaft 1669.
1847 s. Ehe — Ehe 1304, 1337.
1849— 1851 Mitwirkung des Gemeinde-
1815
1817
1818
1836
waisenrats s. Vormundschaft —
Vormundschaft.
1852— 1857 Befreite Vormundschaft.
1852 Befreiung des Vormundes von der
Verpflichtung die Genehmigung des
V. nachzusuchen s. Vormundschaft
— Vormundschaft.
1854, 1903 Das V. kann anordnen, daß
die Übersicht über den Bestand des
der Verwaltung des Vormundes unter-
liegenden Vermögens in längeren,
höchstens fünfjährigen Zwischenräumen
einzureichen ist s. Vormundschaft —
Vormundschaft.
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Vormundschaftsgericht
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1857 Die den Vormund befreienden An-
ordnungen des Vaters oder der Mutter
können von dem V. außer Kraft ge-
setzt werden, wenn ihre Befolgung
das Interesse des Mündels gefährden
würde. 1903, 1917.
1858— 1881 Familienrat.
1858, 1859, 1905 Einsetzung eines Familien=
rates von dem V. s. Vormundschaft
— Vormundschaft.
Auswahl der zur Beschlußfähigkeit des
Familienrates erforderlichen Mitglieder
durch das V. s. Vormundschaft —
Vormundschaft.
Der Familienrat hat die Rechte und
Pflichten des .
Ein Mitglied des Familienrates kann
gegen seinen Willen nur durch das
dem V. im Instanzenzuge vorgeordnete
Gericht entlassen werden.
1879— 1881 Aufhebung des Familienrates
durch das V. s. Vormundschaft —
Vormundschaft.
1881 Nach der Aufhebung des Familien=
rates sind dem V. die früheren Be-
stallungen des Vormundes und des
Gegenvormundes zurückzugeben.
1882— 1895 Beendigung der Vormundschaft.
1883, 1884 Anordnung der Aufhebung der
Vormundschaft durch das V. f. Vor-
mundschaft — Vormundschaft.
1886— 1889 Entlassung eines Vormundes
durch das V. s. Vormundschaft —
Vormundschaft.
1890—1892 Rechnungslegung des Vor-
mundes dem V. gegenüber s. Vor-
mundschaft — Vormundschaft.
1893 Der Vormund hat nach der Beendigung
seines Amtes die Bestallung dem V.
zurückzugeben. 1895.
1894 Den Tod des Vormundes hat dessen
Erbe dem V. unverzüglich anzuzeigen.
Den Tod des Gegenvormundes oder
eines Mitvormundes hat der Vormund
unverzüglich anzuzeigen. 1895.
1896—1908 Vormundschaft über Volljährige.
1862
1872
1878