162 II. Verfassung.
ihrer Amtsführung oder mit Rücksicht auf ihre amtliche Stellung be-
gangen worden sind. 1. Komm Ber I. K, 1867/68, 1. Beil Heft, S 220.
Eine besondere Regelung für diesen im Regierungsentwurf nicht vor-
gesehenen Fall erschien notwendig, weil die Staatsanwaltschaft in
bezug auf Erhebung oder Unterlassung einer Anklage an die Wei-
sungen der Regierung gebunden ist, val jetzt 98 147 Abs 1 und 148
GVG. 1. Kommer I. K, 1867/68, 1. BeilHeft, S 219; KommBer
II. K, 1867/68, 6. BeilHeft, S 341.
2. Die Verweisung vor das Strafgericht geschieht in der Form,
daß die zuständige Staatsanwaltschaft mit der strafgerichtlichen Ver-
folgung beauftragt wird, § 24 des Auss .
§ 67 d.
(1.) Die während der Ständeversammlung von der zweiten
Kammer beschlossene Anklage wird auch nach der Vertagung
oder dem Schlusse des Landtages von den erwählten Kom-
missären: verfolgt und die erste Kammer gilt in Beziehung auf
diesen Gegenstand nicht als vertagt oder geschlossen.
(2.) Dasselbe gilt von der Auflösung der Ständeversamm-
lung, jedoch wird die Schlußverhandlung und Entscheidung
über die Anklage bis nach Ablauf der in § 44 der Verfassungs-
Urkunde festgesetzten Frist? verschoben.
Gesetz vom 20. Februar 1868, Art II.
1. Die erwählten Kommissäre sind die in § 67b Abs 2 ge-
nannten Vertreter der Anklage; sie werden, nachdem die Erhebung
der Anklage beschlossen ist, in der Zahl von drei von der zweiten
Kammer aus ihrer Mitte zur Vertretung der Anklage vor dem
Staatsgerichtshof gewählt, § 6 des Auss G.
2. Also nur bis zu der Neuwahl, nicht auch bis zu der Ein-
berufung der neu gewählten Ständeversammlung, vgl Bem 1 zu
m44; die Regierung ist aber nach § 67e in der Lage, durch alsbaldige
Einberufung der Kammern eine neue Bildung des Staatsgerichts-
hofs herbeizuführen. ·
§67e.
(1.) Hat zur Zeit der Einberufung einer neuen Stände-
versammlung der Staatsgerichtshof das Urteil noch nicht ge-
fällt, so wird derselbe neu gebildet ! und die zweite Kammer
wählt aufs neue die Kommissäre zur Vertretung der Anklage.