Verfassung. 867t. 163
(2.) Erfolgt jetzt eine abermalige Auflösung, so bleibt die
von der zweiten Kammer gewählte Kommission zur Vertretung
der Anklage ermächtigt und ebenso der Staatsgerichtshof in dem
früheren Bestand.
Gesetz vom 20. Februar 1868, Art II.
1. Vgl Bem 2 zu § 67 d.
867t.
(1.) Das Recht der Anklage erlischt drei Jahre von dem
Zeitpunkte, wo die verletzende Handlung zur Kenntnis des Land—
tags gekommen ist, wenn die zweite Kammer jenes Recht nicht
wenigstens durch den Beschluß, den Antrag auf Erhebung einer
Anklage in Betracht zu ziehen, gewahrt hat.
(2.) Die Anklage kann ferner nicht mehr erhoben werden,
wenn die Mehrheit der zweiten Kammer jene Handlung ge—
billigt hat.
Gesetz vom 20. Februar 1868, Art II.
8678g.
Verordnungen und Verfügungen des Großherzogs, welche
sich auf die Regierung und Verwaltung des Landes beziehen,
sind in der Urschrift von den zustimmenden Mitgliedern der
obersten Staatsbehörde zu unterzeichnen und gelten nur als
vollziehbar, wenn die Ausfertigung von einem Minister gegen—
gezeichnet ist.1
Gesetz vom 20. Februar 1868, Art II.
1. Da der Landesherr für die Handlungen, durch welche die
Staatsgewalt ausgeübt wird, persönlich nicht verantwortlich ist, vol.
* 5 Abs 2 Verf und Bem 3 dazu, so wäre das Beschwerde= und An-
klagerecht der Volksvertretung illusorisch, wenn Regierungshandlungen,
und gerade die wichtigsten, von dem Fürsten allein ausgehen könnten.
Es ist deshalb ein selbstverständlicher Grundsatz der konstitutionellen
Monarchie, daß für jede von dem Fürsten ausgehende Regierungshand-
lung ein verantwortlicher Beamter einzustehen hat, der durch die Mit-
unterzeichnung zu erkennen gibt, daß er die Verantwortlichkeit dafür
übernimmt. — Die Anordnung, daß auch die Urschrift (das Konzept)
der Entschließungen des Landesherrn von den zustimmenden Mitglie-
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