Full text: Badisches Verfassungsrecht.

164 II. Verfassung. 
dern der obersten Staatsbehörde unterzeichnet werde, erleichtert den 
Beweis ihrer Mitwirkung für die Fälle, wo die Ständeversammlung 
ihre Anklage oder Beschwerde nicht auf den Minister, der die Aus- 
fertigung unterzeichnet hat, zu beschränken, sondern auf alle, die dazu 
mitgewirkt haben, oder auf einzelne von ihnen auszudehnen beschließt. 
KommBer II. K, 1865/66, 6. Beil Heft, S 143. 
Durch die Ministerverantwortlichkeit „erleidet die Gehorsams- 
pflicht, die den Verwaltungsbeamten gegenüber der Krone obliegt, 
für den Minister eine Aenderung. Der Monarch bedarf des Mini- 
sters — nicht der Person, sondern des Amts —, um zu regieren. 
Der jeweilige Minister ist willensfrei bei Beantwortung der Frage, 
ob er zu den Regierungshandlungen, die der Monarch vorzunehmen 
wünscht, seine Mitwirkung leihen will oder nicht, ob er diese Hand- 
lungen für zweckmäßig und für gesetzmäßig hält oder nicht, und eben 
deswegen, weil er hierin frei, durch die staatsdienerliche Gehorsams- 
pflicht nicht gebunden ist, kann er für jene amtliche Tätigkeit verant- 
wortlich gemacht werden.“ von Seydel, Kommentar, S 178. Des- 
halb können auch die Mitglieder der obersten Staatsbehörde jederzeit, 
ohne daß die Voraussetzungen des § 28 Beamt vorliegen, und ohne 
Einhaltung des in den §§ 29 bis 31 Beamt bezeichneten Ver- 
fahrens die einstweilige Zuruhesetzung nachsuchen, andererseits aber 
auch in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, § 32 BeamtG. 
Im übrigen val über die rechtliche Stellung des Staatsministeriums 
und der Mitglieder desselben Wielandt, Staatsrecht, S 78/79. 
Abgesehen von den selteneren Fällen des Rekurses u dgl ist danach 
die Geschäftsbehandlung im Staatsministerium keine kollegiale, viel- 
mehr steht dem Landesherrn frei, welche Meinung er zur Durch- 
führung gebracht haben will, wenn nur für die desffallsige Ent- 
schließung ein Mitglied des Staatsministeriums die Verantwortlich- 
keit übernimmt. 
Die Ernennung der Minister ist ebenso wie ihre Enthebung vom 
Amt ausschließlich ein Recht der Krone; als Regierungshandlung be- 
darf sie zwar der Gegenzeichnung eines verantwortlichen Ministers, 
aber sie unterliegt keiner staatsrechtlichen Einwirkung seitens der 
Landstände, vgl Wielandt, Staatsrecht, S 81. 
V. Eröffnung der Ständischen Sitzungen, 
Formen der Beratungen. 
8 68. 
Jeder Landtag wird in den für diesen Fall vereinigten
	        
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