Full text: Badisches Verfassungsrecht.

Verfassung. § 73. 169 
als anwesend verlangt. Die Erhöhung der Beschlußfähigkeitsziffer 
der ersten Kammer von 10 auf 15 erschien dadurch gerechtfertigt, daß 
die Zahl der gewählten Mitglieder um 11 vermehrt wurde, vgl 
Reg Begr S 30. Eine Ausnahme von der Vorschrift des § 72 enthält 
§ 73 für die Verfassungsgesetze. 
8 73. 
(1.) Zur gültigen Abstimmung über Entwürfe, durch welche 
die Verfassung ergänzt, erläutert oder abgeändert werden soll, 
wird in beiden Kammern die Anwesenheit von mindestens drei 
Vierteln der Mitglieder erfordert.4 
(2.) Bei Berechnung der drei Viertel werden in der ersten 
Kammer die im § 27 Ziffer 1 bis 3 genannten Mitglieder, 
wenn sie in der betreffenden Sitzungsperiode am Landtage 
weder in Person, noch durch Stellvertreter teilnehmen, nicht 
gezählt. 
Gesetz vom 24. August 1904, Art S. 
1. Seither war im letzten Absatz des § 74 bestimmt: „Zur 
gültigen Beratschlagung über die Abänderung der Verfassung wird 
in den beiden Kammern die Anwesenheit von drei Vierteln der Mit- 
glieder erfordert“, während § 64 auch für Gesetze, welche die Verfassung 
ergänzen und erläutern, die Zustimmung einer Mehrheit von zwei 
Dritteln der anwesenden Ständeglieder vorschreibt. Schon mehrfach 
hatte sich die Streitfrage erhoben, ob in diesen beiden Vorschriften der 
gleiche Tatbestand gemeint sei, oder ob nicht vielmehr ein Unterschied 
zwischen Aenderungen der Verfassung einerseits und bloßen Ergän- 
zungen und Erläuterungen anderseits gemacht werden müsse. Die 
Unterscheidung würde jedenfalls recht schwierig sein und stets dem 
Streite Raum eröffnen; in Wirklichkeit enthält jede Ergänzung auch 
eine Abänderung der Verfassung und bei der „Erläuterung“ wird 
es stets unsicher bleiben, ob sie nicht die Verfassung auch abändert. 
Reg Begr 1904, S 30/31. Da zudem für den Fassungsunterschied 
triftige innere Gründe nicht geltend zu machen sind, hat die Novelle 
von 1904 den in den § 73 übernommenen § 74 letzten Satz der Ver- 
fassung mit dem § 64 dem Wortlaute nach in Uebereinstimmung 
gebracht. 
Im übrigen vgl Bem 1 zu § 64. 
2. Die Bestimmung in Abs 2 gibt die seither in die Verfassung 
nicht eingereihte, bisweilen als § 74 a bezeichnete Vorschrift des
	        
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