Verfassung. § 73. 169
als anwesend verlangt. Die Erhöhung der Beschlußfähigkeitsziffer
der ersten Kammer von 10 auf 15 erschien dadurch gerechtfertigt, daß
die Zahl der gewählten Mitglieder um 11 vermehrt wurde, vgl
Reg Begr S 30. Eine Ausnahme von der Vorschrift des § 72 enthält
§ 73 für die Verfassungsgesetze.
8 73.
(1.) Zur gültigen Abstimmung über Entwürfe, durch welche
die Verfassung ergänzt, erläutert oder abgeändert werden soll,
wird in beiden Kammern die Anwesenheit von mindestens drei
Vierteln der Mitglieder erfordert.4
(2.) Bei Berechnung der drei Viertel werden in der ersten
Kammer die im § 27 Ziffer 1 bis 3 genannten Mitglieder,
wenn sie in der betreffenden Sitzungsperiode am Landtage
weder in Person, noch durch Stellvertreter teilnehmen, nicht
gezählt.
Gesetz vom 24. August 1904, Art S.
1. Seither war im letzten Absatz des § 74 bestimmt: „Zur
gültigen Beratschlagung über die Abänderung der Verfassung wird
in den beiden Kammern die Anwesenheit von drei Vierteln der Mit-
glieder erfordert“, während § 64 auch für Gesetze, welche die Verfassung
ergänzen und erläutern, die Zustimmung einer Mehrheit von zwei
Dritteln der anwesenden Ständeglieder vorschreibt. Schon mehrfach
hatte sich die Streitfrage erhoben, ob in diesen beiden Vorschriften der
gleiche Tatbestand gemeint sei, oder ob nicht vielmehr ein Unterschied
zwischen Aenderungen der Verfassung einerseits und bloßen Ergän-
zungen und Erläuterungen anderseits gemacht werden müsse. Die
Unterscheidung würde jedenfalls recht schwierig sein und stets dem
Streite Raum eröffnen; in Wirklichkeit enthält jede Ergänzung auch
eine Abänderung der Verfassung und bei der „Erläuterung“ wird
es stets unsicher bleiben, ob sie nicht die Verfassung auch abändert.
Reg Begr 1904, S 30/31. Da zudem für den Fassungsunterschied
triftige innere Gründe nicht geltend zu machen sind, hat die Novelle
von 1904 den in den § 73 übernommenen § 74 letzten Satz der Ver-
fassung mit dem § 64 dem Wortlaute nach in Uebereinstimmung
gebracht.
Im übrigen vgl Bem 1 zu § 64.
2. Die Bestimmung in Abs 2 gibt die seither in die Verfassung
nicht eingereihte, bisweilen als § 74 a bezeichnete Vorschrift des