Full text: Badisches Verfassungsrecht.

174 II. Verfassung. 
so wird für den neu berufenen Landtag die Dauer der ersten 
Sitzungsperiode und der Mitgliedschaft so berechnet, wie wenn 
die Wahl bei Beginn derjenigen Sitzungsperiode, in welcher der 
letzte Landtag aufgelöst wurde, stattgefunden hätte.“ 
(3.) Ist die Auflösung nach der Beschlußfassung über das 
Finanzgesetz erfolgt, so wird der Rest der noch nicht abgelaufenen 
Sitzungsperiode der vierjährigen Landtagsperiode des neuen 
Landtags zugeschlagen. 
(4.) Die Vorschrift des § 37 Absatz 2 findet auch im Fall 
der Auflösung Anwendung.3 
Gesetz vom 24. August 1904, Art 7. 
1. Wegen der nunmehr stattfindenden Gesamterneuerung an 
Stelle der seitherigen Teilerneuerung vgl Bem 1 zu § 37. — Nach 
dem ursprünglichen Wortlaut des § 79 hatte jeweils nach vier Jahren 
die Hälfte der grundherrlichen Abgeordneten, und alle zwei Jahre 
ein Viertel der Abgeordneten der Städte und Aemter, dh der Mit- 
glieder der zweiten Kammer auszuscheiden. Das — durch das Ges 
vom 8. Juni 1831 seinem ganzen Inhalt nach wieder aufgehobene 
— Ges vom 14. April 1825 hatte sodann bestimmt, daß die Ab- 
geordneten der Grundherren, der Universitäten, der Städte und 
Aemter auf sechs Jahre gewählt werden und nach Ablauf dieser sechs 
Jahre sämtliche gleichzeitig austreten. Der Zeitpunkt der regel- 
mäßigen teilweisen Erneuerung der grundherrlichen Abgeordneten 
und der Mitglieder der zweiten Kammer war durch das Ges vom 
28. Dezember 1831 auf den 1. Januar des Jahres bestimmt, in dessen 
Lauf der, damals auf den 1. Juni festgesetzte (uvgl Bem 2 zu § 82 
Verf) Anfang der neuen Budgetperiode fällt, und wurde durch das 
Verfassungsgesetz vom 5. August 1841 auf den 1. Juli des zweiten 
Jahres einer Budgetperiode verlegt, nachdem durch das Ges vom 
5. August 1841 der Beginn des Rechnungsjahres auf den 1. Januar 
verlegt worden war; dabei hatten von den Abgeordneten der zweiten 
Kammer nach jeder Gesamterneuerung der Kammern im Fall des § 43 
Verf erstmals fünfzehn, und in den drei folgenden Perioden jedesmal 
sechszehn Mitglieder auszuscheiden. Zufolge des Ges vom 16. April 
1870 trat sodann an die. Stelle der achtjährigen Mandatsdauer der 
Abgeordneten zur zweiten Kammer die vierjährige, und es hatten 
nach jeder Gesamterneuerung erstmals 31, in der zweiten Periode 
32 Mitglieder auszuscheiden. 
Mit der Einführung der alle vier Jahre stattfindenden Gesamt- 
erneuerung für alle durch Wahl oder Ernennung dem Landtag an-
	        
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