174 II. Verfassung.
so wird für den neu berufenen Landtag die Dauer der ersten
Sitzungsperiode und der Mitgliedschaft so berechnet, wie wenn
die Wahl bei Beginn derjenigen Sitzungsperiode, in welcher der
letzte Landtag aufgelöst wurde, stattgefunden hätte.“
(3.) Ist die Auflösung nach der Beschlußfassung über das
Finanzgesetz erfolgt, so wird der Rest der noch nicht abgelaufenen
Sitzungsperiode der vierjährigen Landtagsperiode des neuen
Landtags zugeschlagen.
(4.) Die Vorschrift des § 37 Absatz 2 findet auch im Fall
der Auflösung Anwendung.3
Gesetz vom 24. August 1904, Art 7.
1. Wegen der nunmehr stattfindenden Gesamterneuerung an
Stelle der seitherigen Teilerneuerung vgl Bem 1 zu § 37. — Nach
dem ursprünglichen Wortlaut des § 79 hatte jeweils nach vier Jahren
die Hälfte der grundherrlichen Abgeordneten, und alle zwei Jahre
ein Viertel der Abgeordneten der Städte und Aemter, dh der Mit-
glieder der zweiten Kammer auszuscheiden. Das — durch das Ges
vom 8. Juni 1831 seinem ganzen Inhalt nach wieder aufgehobene
— Ges vom 14. April 1825 hatte sodann bestimmt, daß die Ab-
geordneten der Grundherren, der Universitäten, der Städte und
Aemter auf sechs Jahre gewählt werden und nach Ablauf dieser sechs
Jahre sämtliche gleichzeitig austreten. Der Zeitpunkt der regel-
mäßigen teilweisen Erneuerung der grundherrlichen Abgeordneten
und der Mitglieder der zweiten Kammer war durch das Ges vom
28. Dezember 1831 auf den 1. Januar des Jahres bestimmt, in dessen
Lauf der, damals auf den 1. Juni festgesetzte (uvgl Bem 2 zu § 82
Verf) Anfang der neuen Budgetperiode fällt, und wurde durch das
Verfassungsgesetz vom 5. August 1841 auf den 1. Juli des zweiten
Jahres einer Budgetperiode verlegt, nachdem durch das Ges vom
5. August 1841 der Beginn des Rechnungsjahres auf den 1. Januar
verlegt worden war; dabei hatten von den Abgeordneten der zweiten
Kammer nach jeder Gesamterneuerung der Kammern im Fall des § 43
Verf erstmals fünfzehn, und in den drei folgenden Perioden jedesmal
sechszehn Mitglieder auszuscheiden. Zufolge des Ges vom 16. April
1870 trat sodann an die. Stelle der achtjährigen Mandatsdauer der
Abgeordneten zur zweiten Kammer die vierjährige, und es hatten
nach jeder Gesamterneuerung erstmals 31, in der zweiten Periode
32 Mitglieder auszuscheiden.
Mit der Einführung der alle vier Jahre stattfindenden Gesamt-
erneuerung für alle durch Wahl oder Ernennung dem Landtag an-