178 II. Verfassung.
aber auch für alle diejenigen gelten, welche erst nach Ab-
lauf des Kalenderjahres, in welchem das Gesetz verkündet
wird, die Staatsangehörigkeit erwerben oder ihren Wohn-
sitz im Großherzogtum nehmen. Wer Staatsangehörigkeit und
Wohnsitz im Großherzogtum am 31. Dezember 1904 schon besaß,
sollte wahlberechtigt sein, auch wenn zur Zeit der Wahl die zwei-
jährige Frist des § 34 Abs 2 noch nicht umlaufen war.
Die Kommission der zweiten Kammer beschloß, diese Vorschrift,
soweit sie den Charakter einer Uebergangsbestimmung hat, an den
Schluß des Gesetzes (Art 7, jetzt Art 8) zu stellen und schlug in § 34
Satz 2 die Herabsetzung der Frist für den Besitz der Staatsangehörig-
keit und des Wohnsitzes auf ein Jahr unmittelbar vor der Wahl vor.
Nachdem sodann § 34 in der Sitzung der zweiten Kammer vom 20. Mai
1904 unter Ablehnung von Anträgen der Abgeordneten Eichhorn
und Heimburger auf Antrag des Abgeordneten Zehnter die
jetzige Fassung erhalten hatte (vgl hierwegen Bem 5 zu § 34), mit
der die von der Kommission vorgeschlagene Fassung der Uebergangs-
vorschrift nicht mehr harmonierte, wurde ebenfalls auf Antrag des Ab-
geordneten Zehnter — der eine sachliche Aenderung nicht beab-
sichtigte — die Uebergangsvorschrift in der jetzigen Fassung beschlossen.
Die Absicht des Entwurfs, nur diejenigen zu bevorzugen, welche bei
Verkündung des Gesetzes und bis zum Schluß des Kalenderjahrs
der Verkündung zur indirekten Wahl berechtigt gewesen wären,
wurde von keiner Seite beanstandet. Es ist hiernach zweifellos be-
absichtigt gewesen, daß diejenigen, welche bei den Wahlen im Jahr
1905 ihre Wahlberechtigung auf diese Uebergangsbestimmung stützen.
nachzuweisen haben, daß sie spätestens am 31. Dezember 1904 die
badische Staatsangehörigkeit erlangt und den Wohnsitz im Groß-
herzogtum genommen haben, da die Berechtigung zur indirekten
Wahl, vom Lebensalter abgesehen, von dem Zusammentreffen dieser
beiden Voraussctzungen abhängig war (seitheriger § 36 Verf). Zu-
zugeben ist, daß dieser Absicht des Gesetzes die Fassung nicht ganz ent-
spricht, und daß der Wortlaut, wenn man ihn losgelöst von der
Bestimmung in § 34 Verf und ohne Rücksicht auf seine Entstehungs-
geschichte betrachtet, dahin ausgelegt werden könnte, daß es genügc,
wenn a. die Staatsangehörigkeit oder b. der Wohnsitz nach dem
1. Januar 1905 erworben wurde, sofern nur im ersten Fall der
Wohnsitz im Großherzogtum, im zweiten Fall die Staatsangehörig-
keit schon vor dem 1. Januar 1905 vorhanden war. Diese Aus-
legung erscheint aber nicht statthaft. Vielmehr kann diese Ueber-
gangsvorschrift zutreffend nur im Zusammenhalt mit dem zweiten
Satz des § 34 Verf, welcher sowohl für den Wohnsitz im Großher-