Uebergangsbestimmungen. 179
zogtum, als für die Staatsangehörigkeit eine mindestens einjährige
Dauer unmittelbar vor der Wahl vorschreibt, ausgelegt werden;
denn daß sich die Uebergangsvorschrift nicht auf den ersten Satz des
§ 34 bezieht, ergibt sich schon aus ihrem Wortlaut, da der erste
Satz des § 34 zwar für die Staatsangehörigkeit, nicht aber für
den Wohnsitz eine bestimmte Dauer vorschreibt, die Uebergangsvor-
schrift aber auch eine in § 34 bezeichnete Dauer des Wohnsitzes im
Auge hat. Gegenüber dem § 34 Satz 2 sollte nun entsprechend dem
Vorschlag der Regierung durch die Uebergangsbestimmung für alle
diejenigen das Wahlrecht bei den Wahlen im Jahre 1905 gesichert
werden, welche zwar nicht mindestens ein Jahr vor der Wahl, wohl
aber noch vor dem 1. Januar 1905, dh spätestens am 31. Dezember
1904, die badische Staatsangehörigkeit erworben und ihren Wohn-
sitz im Großherzogtum genommen haben, bei denen aber der Besitz
der badischen Staatsangehörigkeit oder der Wohnsitz oder Beides
im Zeitpunkt der Wahl noch nicht die in § 34 Satz 2 bezeichnete
Dauer erreicht. Hiernach sind unter den „Personen, welche vor dem
1. Januar 1905 die Staatsangehörigkeit erworben oder ihren Wohnsitz
im Großherzogtum genommen haben,“ nur solche zu verstehen, welche zu
jener Zeit im ersten Fall schon einen Wohnsitz im Großherzogtum, und
im zweiten Fall die badische Staatsangehörigkeit besaßen; andererseits
muß die Uebergangsvorschrift über ihren Wortlaut hinaus auch auf alle
diejenigen Personen ausgedehnt werden, die erst nach Beginn des der
Wahl unmittelbar vorhergehenden Jahres, jedoch spätestens am 31. De-
zember 1904, die badische Staatsangehörigkeit erworben und ihren
Wohnsitz im Großherzogtum genommen haben. Eine weitere Ab-
kürzung der Frist des § 34 Satz 2 war in keinem Stadium der Ver-
handlungen beabsichtigt; es kann daher bei den Wahlen im Jahr 1905
niemand wählen, der erst im Jahre 1905 die badische Staats-
angehörigkeit erworben hat, und wer erst im Jahre 1905 seinen
Wohnsitz im Großherzogtum genommen hat, kann im Jahre 1905
nur wählen, wenn er im Zeitpunkt der Wahl die badische Staats-
angehörigkeit seit mindestens zwei Jahren besitzt (§ 34 Satz 1).
Im wesentlichen übereinstimmend damit Eichhorn, Landtagswahl-
recht, S 16.
2. Vol Bem 2 zu § 73.
3. Vol Bem 1 zu § 38 und Bem 1 zu § 64.