1. Landtagswahlgesetz. 8 2 181
Wahlkreise werden vier Abgeordnete der Grundherren ge-
wählt.“
1. Die §8§ 1 bis 5 entsprechen den seitherigen §§# 1 bis 6
Landt WOmit den Aenderungen, welche sich aus den Vorschriften des
Gesetzes vom 24. August 1904, betr die Abänderung der Verfassung,
insbesondere denjenigen über das künftig auch für die Wahlberech-
tigung der Grundherren erforderliche Alter von 25 Jahren, § 32 a
Abs 1 Verf, ergeben. Reg Begr.
82.
Der Besitz mehrerer Grundherrschaften gibt kein Recht auf
mehrere Stimmen. Grundherren, welche in beiden Wahlkreisen
Herrschaften besitzen, üben ihr Stimmrecht in demjenigen Wahl-
kreis aus, in welchem der größere Teil ihrer grundherrlichen
Güter gelegen ist.
1. In § 2 Landt WO erschienen die seitherigen Absätze 1, 2
und 4 im Hinblick auf die die Wahlberechtigung normierenden Vor-
schriften der Verfassungsurkunde (§ 29 Abs 1 und § 32 a) entbehr-
lich; ferner wurden in Abs 5 die Worte „und Gefälle“ gestrichen,
da Gefälle, wie übrigens auch nach der seitherigen Praxis, künftig
ein Wahlrecht nicht begründen.
Daß für Grundherren, die sich als Personen des Soldaten-
standes bei der Fahne befinden — in gleicher Weise wie für die
ordentlichen Professoren der Hochschulen und die bei der Wahl der
Abgeordneten der Berufskörperschaften sowie der Städte und Kreise
Wahlberechtigten — das Wahlrecht ruht, brauchte im Hinblick auf § 49
des Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai 1874 (Rel S 45) hier nicht
nochmals gesagt zu werden. RegBegr. Im übrigen val hierwegen
Bem 1 a E zu § 32 a Verf.
83.
Das Ministerium des Innern wird, vor Vornahme jeder
Wahl, ein Verzeichnis der in jedem Wahlkreis wahlberechtigten
Grundherren aufstellen und bekannt machen. Einsprachen da-
gegen sind binnen einer Frist von zwei Wochen an das Ministe-
rium des Innern zu richten.“
1. Vol 8 3 Ziff 18 VerwRPflG und Ziff 18 a der LhV# vom
5. August 1884, wonach über Klagen gegen Entscheidungen des Mini-
steriums über die Stimmberechtigung bei Wahlen zur ersten Kammer