Full text: Badisches Verfassungsrecht.

1. Landtagswahlgesetz. 8 2 181 
Wahlkreise werden vier Abgeordnete der Grundherren ge- 
wählt.“ 
1. Die §8§ 1 bis 5 entsprechen den seitherigen §§# 1 bis 6 
Landt WOmit den Aenderungen, welche sich aus den Vorschriften des 
Gesetzes vom 24. August 1904, betr die Abänderung der Verfassung, 
insbesondere denjenigen über das künftig auch für die Wahlberech- 
tigung der Grundherren erforderliche Alter von 25 Jahren, § 32 a 
Abs 1 Verf, ergeben. Reg Begr. 
82. 
Der Besitz mehrerer Grundherrschaften gibt kein Recht auf 
mehrere Stimmen. Grundherren, welche in beiden Wahlkreisen 
Herrschaften besitzen, üben ihr Stimmrecht in demjenigen Wahl- 
kreis aus, in welchem der größere Teil ihrer grundherrlichen 
Güter gelegen ist. 
1. In § 2 Landt WO erschienen die seitherigen Absätze 1, 2 
und 4 im Hinblick auf die die Wahlberechtigung normierenden Vor- 
schriften der Verfassungsurkunde (§ 29 Abs 1 und § 32 a) entbehr- 
lich; ferner wurden in Abs 5 die Worte „und Gefälle“ gestrichen, 
da Gefälle, wie übrigens auch nach der seitherigen Praxis, künftig 
ein Wahlrecht nicht begründen. 
Daß für Grundherren, die sich als Personen des Soldaten- 
standes bei der Fahne befinden — in gleicher Weise wie für die 
ordentlichen Professoren der Hochschulen und die bei der Wahl der 
Abgeordneten der Berufskörperschaften sowie der Städte und Kreise 
Wahlberechtigten — das Wahlrecht ruht, brauchte im Hinblick auf § 49 
des Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai 1874 (Rel S 45) hier nicht 
nochmals gesagt zu werden. RegBegr. Im übrigen val hierwegen 
Bem 1 a E zu § 32 a Verf. 
83. 
Das Ministerium des Innern wird, vor Vornahme jeder 
Wahl, ein Verzeichnis der in jedem Wahlkreis wahlberechtigten 
Grundherren aufstellen und bekannt machen. Einsprachen da- 
gegen sind binnen einer Frist von zwei Wochen an das Ministe- 
rium des Innern zu richten.“ 
1. Vol 8 3 Ziff 18 VerwRPflG und Ziff 18 a der LhV# vom 
5. August 1884, wonach über Klagen gegen Entscheidungen des Mini- 
steriums über die Stimmberechtigung bei Wahlen zur ersten Kammer
	        
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