Full text: Badisches Verfassungsrecht.

182 III. Wahlrechtsgesetze. 
— also nicht nur bei den Wahlen der Abgeordneten des grundherrlichen 
Adels, sondern auch bei den Wahlen der Abgeordneten der Hochschulen 
und künftig auch bei den Wahlen der Abgeordneten der Berufs- 
körperschaften sowie der Städte und Kreise — der Verwaltungs- 
gerichtshof in erster und letzter Instanz erkennt. Reg Begr. 
Ueber das Verhältnis eines rechtskräftigen Erkenntnisses des 
Verwaltungsgerichtshofs gegenüber der durch § 41 Verf der Kammer 
übertragenen Entscheidung über streitige Wahlen vgl Bem 1 zu § 74 
Landt WG. 
Wie sich aus dem Eingang des § 7 ergibt, sind nur die in dem 
Verzeichnis Eingetragenen zur Wahl zuzulassen; entsprechend dem 
in Bem 1 zu § 35 Landt WG Ausgeführten wird aber das Ministerium 
auch nach Ablauf der Einsprachefrist befugt sein, etwaige Nachträge 
in das Verzeichnis aufzunehmen, und zwar, da für die Wahlen zur 
ersten Kammer eine dem § 36 Abs 3 Satz 1 Landt WG entsprechende 
Vorschrift fehlt, ohne zeitliche Beschränkung. 
84. 
Der Wahlort ist für den Wahlkreis oberhalb der Murg 
Freiburg, für den unteren Wahlkreis Mannheim. 
85. 
Der Großherzog ernennt aus der Zahl der höheren Ver- 
waltungsbeamten oder der Grundherren des Wahlkreises einen 
Kommissär zur Leitung der Wahlhandlung in einem jeden der 
beiden Wahlkreise (Wahlkommissär). 
86. 
Der Tag der Wahl wird vom Großherzog bestimmt.“ 
. Das Gleiche bestimmt bezüglich der Wahlen zur zweiten 
Kammer § 37 Abs 2 Verf; daß die Wahlen zur ersten und zweiten 
Kammer an demselben Tage stattfinden, ist nicht vorgeschrieben. 
§ 7. 
(1.) Die in dem Verzeichnis eingetragenen wahlberechtigten 
Grundherren sind vom Wahlkommissär spätestens zwei Wochen 
vor dem Wahltag unter Mitteilung eines Abdrucks der §§ 1 
bis 16 dieses Gesetzes sowie unter Bekanntgebung von Zeit und
	        
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