182 III. Wahlrechtsgesetze.
— also nicht nur bei den Wahlen der Abgeordneten des grundherrlichen
Adels, sondern auch bei den Wahlen der Abgeordneten der Hochschulen
und künftig auch bei den Wahlen der Abgeordneten der Berufs-
körperschaften sowie der Städte und Kreise — der Verwaltungs-
gerichtshof in erster und letzter Instanz erkennt. Reg Begr.
Ueber das Verhältnis eines rechtskräftigen Erkenntnisses des
Verwaltungsgerichtshofs gegenüber der durch § 41 Verf der Kammer
übertragenen Entscheidung über streitige Wahlen vgl Bem 1 zu § 74
Landt WG.
Wie sich aus dem Eingang des § 7 ergibt, sind nur die in dem
Verzeichnis Eingetragenen zur Wahl zuzulassen; entsprechend dem
in Bem 1 zu § 35 Landt WG Ausgeführten wird aber das Ministerium
auch nach Ablauf der Einsprachefrist befugt sein, etwaige Nachträge
in das Verzeichnis aufzunehmen, und zwar, da für die Wahlen zur
ersten Kammer eine dem § 36 Abs 3 Satz 1 Landt WG entsprechende
Vorschrift fehlt, ohne zeitliche Beschränkung.
84.
Der Wahlort ist für den Wahlkreis oberhalb der Murg
Freiburg, für den unteren Wahlkreis Mannheim.
85.
Der Großherzog ernennt aus der Zahl der höheren Ver-
waltungsbeamten oder der Grundherren des Wahlkreises einen
Kommissär zur Leitung der Wahlhandlung in einem jeden der
beiden Wahlkreise (Wahlkommissär).
86.
Der Tag der Wahl wird vom Großherzog bestimmt.“
. Das Gleiche bestimmt bezüglich der Wahlen zur zweiten
Kammer § 37 Abs 2 Verf; daß die Wahlen zur ersten und zweiten
Kammer an demselben Tage stattfinden, ist nicht vorgeschrieben.
§ 7.
(1.) Die in dem Verzeichnis eingetragenen wahlberechtigten
Grundherren sind vom Wahlkommissär spätestens zwei Wochen
vor dem Wahltag unter Mitteilung eines Abdrucks der §§ 1
bis 16 dieses Gesetzes sowie unter Bekanntgebung von Zeit und