184 III. Wahlrechtsgesetze.
schlossenen Umschlag abgegeben wird, dem der Abstimmende Vor= und
Zuname, Stand und Wohnort eigenhändig beizusetzen hat, und der
außerdem einen Vermerk darüber enthalten soll, daß in dem Um-
schlag ein Wahlvorschlag für die Wahl zur ersten Kammer enthalten
ist. Reg Begr.
2. Formulare für die von dem Wahlberechtigten auszustellende
Bescheinigung über die an ihn ergangene Einladung (§ 7 Abs 2)
sowie Umschläge für die Abgabe der Stimmzettel (§ 9 Abs 2) sollen
den Wahlberechtigten vom Wahlkommissär mit der in § 7 Abs 1
vorgeschriebenen Aufforderung zugestellt werden. Die in § 7 Abs 2
vorgeschriebene eigenhändige Empfangsbescheinigung wird insbesondere
auch zur Feststellung der Echtheit der Namensaufschrift auf dem den
Stimmzettel enthaltenden Wahlumschlag dienen können. RegBegr.
88.
(1.) Die Abstimmung geschieht durch persönliche Ueber-
gabe des Stimmzettels in der Wahltagfahrt oder durch recht-
zeitige vorherige Einsendung des Stimmzettels an den Wahl-
kommissär..
(2.) Für die persönliche Uebergabe der Stimmzettel ist
ein Zeitraum von mindestens einer Stunde festzusetzen.
(3.) Jeder Abstimmende hat soviele Personen in Vorschlag
zu bringen, als im Wahlkreis Abgeordnete zu wählen sind.
1. Vgl Bem 1 zu § 7 Landt WG.
§ 9.
(1.) Die Stimmzettel dürfen nur die Namen der vorge-
schlagenen Grundherren enthalten; sie sind in Briefform so zu-
sammenzulegen, daß der Wahlvorschlag sich auf der inneren
Seite befindet.
(2.) Jeder Stimmzettel ist in einem verschlossenen Um-
schlag abzugeben, dem der Abstimmende Vor= und Zuname,
Stand und Wohnort eigenhändig beizusetzen : hat und der
außerdem einen Vermerk darüber enthalten soll, daß in dem
Umschlag ein Wahlvorschlag für die Wahl der grundherrlichen
Abgeordneten enthalten ist.
1. Die Umschläge werden den Wablberechtigten vom Wahl-