1. Landtagswahlgesetz. 8 16. 187
der Reihenfolge nach die zuerst Genannten als gewählt und die
übrigen werden unberücksichtigt gelassen.
(3.) Ist ein und derselbe Name auf dem Stimmzettel mehr-
mals enthalten, so wird er gleichwohl nur einfach gezählt.
1. Ist auf einem Stimmzettel nur ein Vorgeschlagener nicht
hinlänglich bezeichnet oder nicht wählbar, so bleibt der Stimmzettel
im übrigen gültig.
2. Nach § 32 a Abs 3 Verf ist die Wählbarkeit bei den Wahlen der
Grundherren auf die nach § 29 Abs 1 und 2 Verf Wahblberechtigten
beschränkt, dagegen die seitherige weitere Einengung auf die dem
betreffenden Wahlbezirk angehörigen Grundherren beseitigt, vgl Bem 6
zu § 32 a Verf. — Auch für die Wahlen der Abgeordneten der Städte
und Kreise ist die Wählbarkeit auf Oberbürgermeister, Bürgermeister
bzw Kreisausschußmitglieder beschränkt, vgl Bem 11 zu § 27 Verf.
Bezüglich der Wählbarkeit bei den Wahlen der Abgcordneten der
Hochschulen und der Berufskörperschaften besteht dagegen keine der-
artige Beschränkung; es ist daher jeder wählbar, der den An-
forderungen des § 32 a Abs 1 und 2 Verf entspricht, vgol Bem 6
zu § 32 a Verf.
8 16.
(1.) Ueber die Wahlhandlung ist ein Protokoll aufzu-
nehmen, welches nach Schluß der Ermittelung des Wahlergeb-
nisses den Anwesenden eröffnet und ebenso wie die Gegenliste
von der Wahlkommission unterzeichnet wird.
(2.) Die beanstandeten Stimmzettel (8 12 Absatz 2 und
§ 15 Abs 1), sowie die beanstandeten Umschläge (§ 12 Ab-
satz 1) sind dem Protokoll beizuheften.
(3.) Die übrigen Stimmzettel und Umschläge werden von
dem Wahlkommissär in Papier eingeschlagen, versiegelt und so
lange aufbewahrt, bis die Kammer über die Wahl endgültig ent-
schieden hat; alsdann sind die Stimmzettel und Umschläge zu
vernichten.
(4.) Nach Abschluß der Wahlhandlung sind die Wahlakten
dem Ministerium des Innern einzusenden.
II. Wahl der Abgeordneten der Hochschulen zur ersten Kammer.
817.
(1.) Die Wahl der Abgecordneten der drei Hochschulen er-