Full text: Badisches Verfassungsrecht.

190 III. Wahlrechtsgesetze. 
III. Wahl der Abgeordneten der Berufskörperschaften zur 
ersten Kammer. 
8 21. 
(1.) Für die Wahlen der Abgeordneten der Handels— 
kammern werden unter Berücksichtigung der örtlichen Verhält— 
nisse und der Steuerkapitalien durch landesherrliche Verord- 
nung: drei Wahlkreise gebildet. 
(2.) In jedem Wahlkreis wird von den Mitgliedern der 
Handelskammern, welche in dem Wahlkreis ihren Sitz haben, 
ein Abgeordneter gewählt. %Q 
(3.) Die Wahlorte werden durch landesherrliche Verord- 
nung bestimmt. 
1. Siehe unten unter VII Ziff 2. 
2. Die Einteilung des Landes in drei Wahlkreise für die Wahl 
der Abgeordneten der Handelskammern — für die vier Handwerks- 
kammern und die Landwirtschaftskammer kommt die Bildung von 
Wahlkreisen nicht in Frage — ist der landesherrlichen Verordnung 
überlassen, da die einzelnen Handelskammern und ihre Bezirke, 
obwohl der Gesamtbestand der Einrichtung durch Gesetz geregelt ist, 
durch Regierungsverordnung bestimmt, geändert und aufgehoben 
werden können (Art 2 des Ges vom 11. Dezember 1878, die Handels- 
kammern betr, G u VBl S 229). 
Unter den bei der Bildung der Wahlkreise zu berücksichtigenden 
Steuerkapitalien sind die zum Handelskammeraufwand umlage- 
pflichtigen Steuerkapitalien und -Anschläge zu verstehen, Art 23 des 
Ges vom 11. Dezember 1878, in der durch die Gesetze vom 26. April 
1886 (Gu VBl S 153) und vom 12. September 1898 (Gu VBl 
S 421) bewirkten Fassung. Reg Begr. 
8 22. 
(1.) Die beiden Abgeordneten der Landwirtschaftskammer 
werden von den Mitgliedern der Landwirtschaftskammer in 
einem Wahlgang gewählt. 
(2.) Der Wahlort ist Karlsruhe. 
1. Solange eine gesetzlich errichtete Landwirtschaftskammer nicht 
besteht, ist der durch die landesherrliche Verordnung vom 26. Dezember 
1891 (Gu VBl S 2519 errichtete Landwirtschaftsrat zur Wahl der 
beiden Abgeordneten zur ersten Kammer berechtigt, vgl § 76 Landt WG.
	        
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