190 III. Wahlrechtsgesetze.
III. Wahl der Abgeordneten der Berufskörperschaften zur
ersten Kammer.
8 21.
(1.) Für die Wahlen der Abgeordneten der Handels—
kammern werden unter Berücksichtigung der örtlichen Verhält—
nisse und der Steuerkapitalien durch landesherrliche Verord-
nung: drei Wahlkreise gebildet.
(2.) In jedem Wahlkreis wird von den Mitgliedern der
Handelskammern, welche in dem Wahlkreis ihren Sitz haben,
ein Abgeordneter gewählt. %Q
(3.) Die Wahlorte werden durch landesherrliche Verord-
nung bestimmt.
1. Siehe unten unter VII Ziff 2.
2. Die Einteilung des Landes in drei Wahlkreise für die Wahl
der Abgeordneten der Handelskammern — für die vier Handwerks-
kammern und die Landwirtschaftskammer kommt die Bildung von
Wahlkreisen nicht in Frage — ist der landesherrlichen Verordnung
überlassen, da die einzelnen Handelskammern und ihre Bezirke,
obwohl der Gesamtbestand der Einrichtung durch Gesetz geregelt ist,
durch Regierungsverordnung bestimmt, geändert und aufgehoben
werden können (Art 2 des Ges vom 11. Dezember 1878, die Handels-
kammern betr, G u VBl S 229).
Unter den bei der Bildung der Wahlkreise zu berücksichtigenden
Steuerkapitalien sind die zum Handelskammeraufwand umlage-
pflichtigen Steuerkapitalien und -Anschläge zu verstehen, Art 23 des
Ges vom 11. Dezember 1878, in der durch die Gesetze vom 26. April
1886 (Gu VBl S 153) und vom 12. September 1898 (Gu VBl
S 421) bewirkten Fassung. Reg Begr.
8 22.
(1.) Die beiden Abgeordneten der Landwirtschaftskammer
werden von den Mitgliedern der Landwirtschaftskammer in
einem Wahlgang gewählt.
(2.) Der Wahlort ist Karlsruhe.
1. Solange eine gesetzlich errichtete Landwirtschaftskammer nicht
besteht, ist der durch die landesherrliche Verordnung vom 26. Dezember
1891 (Gu VBl S 2519 errichtete Landwirtschaftsrat zur Wahl der
beiden Abgeordneten zur ersten Kammer berechtigt, vgl § 76 Landt WG.