192 III. Wahlrechtsgesetze.
Landwirtschaftskammer und der Handwerkskammern auf das ganze
Land eine Verständigung der Wahlberechtigten erschwert und des-
halb das Verlangen der absoluten Stimmenmehrheit wohl regel-
mäßig eine zweite Wahl nötig machen würde, was nicht wünschens-
wert erscheint. Reg Begr.
2. Stimmberechtigt sind sowohl die von den Handelskammern
einberufenen Ersatzmitglieder (Art 138 Abs 2 des Ges vom 11. De-
zember 1878), als auch die durch Zuwahl gewählten Mitglieder der
Handwerkskammern (§ 5 des Statuts, G u Vhl 1900, S 568).
Reg Begr. Wer nicht in der Liste der Wahlberechtigten Aufnahme
gefunden hat, kann sich nicht an der Wahl beteiligen, vgl Bem 1 zu
8 3 Landt WG.
Wählbar ist bei diesen Wahlen jeder, der den Anforderungen
des § 32 a Abs 1 und 2 Verf entspricht, vgl Bem 6 zu § 32 a Verf
und Bem 2 zu § 15 Landt WG.
IV. Wahl der Abgeordneten der Städte und der Kreise zur
ersten Kammer.
§ 26.#
(1.) Für die Wahlen der Abgeordneten der der Städte-
ordnung unterstehenden Städte: werden durch landesherrliche
Verordnung 3 zwei Wahlkreise gebildet. Dabei soll darauf Rück-
sicht genommen werden, daß die Zahl der Wahlberechtigten in
den beiden Wahlkreisen tunlichst gleich großs ist.
(2.) In jedem Wahlkreis wird von den Mitgliedern des
Stadtrats (Oberbürgermeister, Bürgermeister und Stadträte)
der wahlberechtigten Städte ein Abgeordneter" gewählt.
(3.) Die Wahlorte werden durch landesherrliche Verord-
nung bestimmt.
1. Die §#§ 26—29 sind erst in der zweiten Kammer eingefügt
worden, da der Regierungsentwurf zu dem Gesetz, betr die Aenderung
der Verfassung, die Ernennung der Vertreter der Selbstverwaltungs-
körper durch den Großherzog vorgesehen hatte. Vol Bem 11 zu
8 27 Verf.
2. Diese Städte sind zurzeit Karlsruhe, Mannheim, Freiburg,
Pforzheim, Heidelberg, Konstanz, Baden, Offenburg, Lahr und
Bruchsal, vgl Bem 10 zu § 27 Verf.
3. Siehe unten unter VII., Ziff 2.