Full text: Badisches Verfassungsrecht.

1. Landtagswahlgesetz. § 27. 193 
4. Wählbar sind nach dem Wortlaut des § 27 Ziff 7 Verf nur 
Oberbürgermeister der der Städteordnung unterstehenden Städte; 
mit dem Ausscheiden aus diesem Amt erlischt das Mandat, vgl Bem 11 
zu § 27 Verf. 
827. 
(1.) Der Abgeordnete: der sonstigen Städte mit mehr als 
3000 Einwohnern wird von den Mitgliedern des Gemeinde- 
rats (Bürgermeister und Gemeinderäte) dieser Städte gewählt. 
(2.) Der Wahlort ist Karlsruhe. 
1. Wählbar ist nur ein Bürgermeister einer dieser Städte, val 
Bem 6 zu § 32 a Verf. — Die Zahl der hier in Betracht kommenden 
Städte beträgt nach der Volkszählung vom Jahr 1900: 39, val 
Bem 10 zu § 27 Verf. 
8 28. 
(1.) Der Abgeordnete der Kreise wird von den Mit- 
gliedern der elf Kreisausschüsse des Landes gewählt. 
(2.) Der Wahlort ist Karlsruhe. 
1. Wählbar ist nur ein Mitglied eines der Kreisausschüfsse, val 
Bem 6 zu § 32 a Verf. — Ueber die Bestellung des Kreisausschusses 
vgl § 48 Verw G. Au 
§ 29. 
Im übrigen finden die Vorschriften der §§ 3, 6 bis 16, 
24 und 25 Absatz 2 auf die Wahlen der Abgeordneten der 
Städte und der Kreise entsprechende Anwendung. 
V. Wahl der Abgeordneten der zweiten Kammer.“ 
8 30. 
(1.) Jeder Abgeordnete wird in einem besonderen Wahl- 
kreis? gewählt. 
(2.) Jeder Wahlkreis wird zum Zwecke der Stimmabgabe 
in kleinere Bezirke geteilt, welche räumlich abgegrenzt und tun- 
lichst abgerundet sein und möglichst mit den Gemeinden zu- 
sammen fallen sollen. 
Glockner, Bad. Berfassungsrecht. 13
	        
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