1. Landtagswahlgesetz. § 27. 193
4. Wählbar sind nach dem Wortlaut des § 27 Ziff 7 Verf nur
Oberbürgermeister der der Städteordnung unterstehenden Städte;
mit dem Ausscheiden aus diesem Amt erlischt das Mandat, vgl Bem 11
zu § 27 Verf.
827.
(1.) Der Abgeordnete: der sonstigen Städte mit mehr als
3000 Einwohnern wird von den Mitgliedern des Gemeinde-
rats (Bürgermeister und Gemeinderäte) dieser Städte gewählt.
(2.) Der Wahlort ist Karlsruhe.
1. Wählbar ist nur ein Bürgermeister einer dieser Städte, val
Bem 6 zu § 32 a Verf. — Die Zahl der hier in Betracht kommenden
Städte beträgt nach der Volkszählung vom Jahr 1900: 39, val
Bem 10 zu § 27 Verf.
8 28.
(1.) Der Abgeordnete der Kreise wird von den Mit-
gliedern der elf Kreisausschüsse des Landes gewählt.
(2.) Der Wahlort ist Karlsruhe.
1. Wählbar ist nur ein Mitglied eines der Kreisausschüfsse, val
Bem 6 zu § 32 a Verf. — Ueber die Bestellung des Kreisausschusses
vgl § 48 Verw G. Au
§ 29.
Im übrigen finden die Vorschriften der §§ 3, 6 bis 16,
24 und 25 Absatz 2 auf die Wahlen der Abgeordneten der
Städte und der Kreise entsprechende Anwendung.
V. Wahl der Abgeordneten der zweiten Kammer.“
8 30.
(1.) Jeder Abgeordnete wird in einem besonderen Wahl-
kreis? gewählt.
(2.) Jeder Wahlkreis wird zum Zwecke der Stimmabgabe
in kleinere Bezirke geteilt, welche räumlich abgegrenzt und tun-
lichst abgerundet sein und möglichst mit den Gemeinden zu-
sammen fallen sollen.
Glockner, Bad. Berfassungsrecht. 13