Full text: Badisches Verfassungsrecht.

1. Landtagswahlgesetz. 8 30. 195 
geringer Bedeutung ist, daß die Bestimmungen über die Wahlzeit 
oder die Gültigkeit der Stimmzettel sich nicht im Gesetz, sondern im 
Reglement finden (s§§ 9 Abs 2 und 19), so war dies doch wohl 
bezüglich der Landtagswahlen anders zu beurteilen; wohl aus 
diesem Grund hat in der Novelle vom 10. Juli 1896 in § 47a 
die bis dahin in der Vollzugsverordnung (§F 19 der V vom 30. Juni 
1871 und vom 2. Juli 1877) enthaltene Vorschrift über die Gültig- 
keit der Stimmzettel bei den Wahlmännerwahlen Aufnahme ge- 
funden, wie andererseits die bis dahin in § 12 der VollzV enthaltene 
Vorschrift über die Wahlzeit durch das Gesetz vom 24. Juni 1898 
(Gu VBl S 353) in das Gesetz eingefügt wurde. Die jetzige Land- 
tagswahlordnung enthält aber so viele lediglich reglementarische 
Bestimmungen (val §#§ 38, 43 Satz 2, 48, 49 Abs 1, 50, 53 Satz 2, 
54 Abs 2, 59, 60 Abs 1, 61 Abs 3, 62 Abs 2, 69), daß auch die 
übrigen in den §#§ 45 a, 45 b und 61 Abs 4 der VollzV zugewiesenen 
Vorschriften ganz wohl in das Gesetz noch aufgenommen werden 
können, wodurch die im wesentlichen nur Wiederholungen und Um- 
schreibungen des Gesetzes (ugl § 456 des Ges und § 20 der V) ent- 
haltende Vollzugsverordnung ganz entbehrlich würde, was für die 
Anwendung der Vorschriften durch den in Landgemeinden oft weniger 
geschäftsgewandten Wahlvorsteher doch wohl von entschiedenem Vor- 
teil sein dürfte. Aus diesen Gründen enthält auch der V. Abschnitt 
ebenso wie die Abschnitte I bis IV eine erschöpfende Regelung des 
gesamten Wahlverfahrens. Dabei schien im Interesse der Verhü- 
tung von Wahlanfechtungen wegen Nichtbeachtung von Formvor- 
schriften ein möglichst enger Anschluß an das Reichstagswahlgesetz 
und das Wahlreglement (dieses in seiner neuen Fassung vom 28. 
April 1903, Rnl S 202) geboten. Reg egr. 
2. Im Anschluß an die Terminologie des Reichstagswahlgesetzes 
ist auch die seitherige Bezeichnung „Wahlbezirk“ und „Wahldistrikt" 
durch die Worte „Wahlkreis“ und „Wablbezirk“ ersetzt worden. 
Reg Begr. 
3. „Können“, nicht „müssen“; es kann somit, entsprechend der 
im Eingang des Abs 3 aufgestellten „Regel“, daß jede Gemeinde 
einen Wahlbezirk für sich bildet, den Einwohnern dieser kleineren 
Gemeinden und der abgesonderten Gemarkungen die Stimmabgabe 
überall da erleichtert werden, wo die zur Vornahme des Wahl- 
geschäftes erforderlichen Räumlichkeiten und Personen vorhanden 
sind, was bei den selbständigen Gemeinden und den größeren abge- 
sonderten Gemarkungen regelmäßig zutreffen wird. KommBer II. K. 
4. Maßgebend ist die — bei der regelmäßig alle fünf Jahre statt- 
13°
	        
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