196 III. Wahlrechtsgesetze.
findenden Volkszählung — amtlich festgestellte und bekannt gemachte
Einwohnerzahl. — Die Bewohner von Kasernen, Heilanstalten, Gefäng-
nissen, die rechtlich (Militärpersonen, entmündigte oder unter Pfleg-
schaft gestellte Geisteskranke, vgl § 35 Ziff 1 Verf und Bem 8 dazu)
oder tatsächlich (Gefangene, vgl Laband, Staatsrecht I. S 307/8)
verhindert sind, ihr Wahlrecht auszuüben, sollten nach einem unter
der Herrschaft des indirekten Wahlrechts gefaßten Beschluß der
zweiten Kammer auf sämtliche Distrikte verteilt werden, da die Zu-
teilung einer solchen Anstalt die Zahl der in dem Distrikt zu wählen-
den Wahlmänner beeinflußt hätte. Diese mit dem Erfordernis der
räumlichen Abgrenzung und tunlichsten Abrundung der Wahldistrikte
(§ 1 Abs 3 der VollzU vom 12. Juli 1897) ohnehin kaum vereinbare
Auslegung wird nunmehr nach dem Wegfall des dafür maßgebenden
Grundes nicht mehr geboten sein, und es werden wie seither schon bei
den Reichstagswahlen die sämtlichen Bewohner dieser Anstalten
dem Wahlbezirk zuzurechnen sein, zu dem sie ihrer Lage nach ge-
hören, vol Fischer, Reichstagswahlgesetz, S 50 Note 4.
5. Zusammengesetzte Gemeinden vgl Gem O §8§ 161 ff.
831.
(1.) Für jede Gemeinde ist die Wählerliste nach dem vom
Ministerium des Innern vorzuschreibenden Formular vom
Gemeinde-(Stadt-) rat doppelt aufzustellen.
(2.) In Gemeinden, die in mehrere Wahlbezirke eingeteilt
sind, erfolgt die Aufstellung der Wählerliste nach den einzelnen
Bezirken.
(3.) In Gemeinden, welche aus mehreren Orten bestehen,
sind die Wählerlisten — vorbehaltlich anderweiter Anordnung
des Bezirksrats — nach den einzelnen Orten getrennt anzu-
legen. .
(4.) Die Aufstellung der Wählerlisten wird vom Ministe-
rium des Innern gleichzeitig mit der Bekanntgabe des Tages
der Wahl (§ 37 Absatz 2 der Verfassungsurkunde) angeordnet.“
1. Vgl unten unter VII.
2. Zusammengesetzte Gemeinden, vgl Gem O §§ 161 ff.
3. Der letzte Absatz beruht auf einer Anregung der Kommission
der zweiten Kammer; zu seiner Begründung wurde angeführt:
„Die Wahlberechtigung hängt nach § 34 der Verf von der Zu-