Full text: Badisches Verfassungsrecht.

196 III. Wahlrechtsgesetze. 
findenden Volkszählung — amtlich festgestellte und bekannt gemachte 
Einwohnerzahl. — Die Bewohner von Kasernen, Heilanstalten, Gefäng- 
nissen, die rechtlich (Militärpersonen, entmündigte oder unter Pfleg- 
schaft gestellte Geisteskranke, vgl § 35 Ziff 1 Verf und Bem 8 dazu) 
oder tatsächlich (Gefangene, vgl Laband, Staatsrecht I. S 307/8) 
verhindert sind, ihr Wahlrecht auszuüben, sollten nach einem unter 
der Herrschaft des indirekten Wahlrechts gefaßten Beschluß der 
zweiten Kammer auf sämtliche Distrikte verteilt werden, da die Zu- 
teilung einer solchen Anstalt die Zahl der in dem Distrikt zu wählen- 
den Wahlmänner beeinflußt hätte. Diese mit dem Erfordernis der 
räumlichen Abgrenzung und tunlichsten Abrundung der Wahldistrikte 
(§ 1 Abs 3 der VollzU vom 12. Juli 1897) ohnehin kaum vereinbare 
Auslegung wird nunmehr nach dem Wegfall des dafür maßgebenden 
Grundes nicht mehr geboten sein, und es werden wie seither schon bei 
den Reichstagswahlen die sämtlichen Bewohner dieser Anstalten 
dem Wahlbezirk zuzurechnen sein, zu dem sie ihrer Lage nach ge- 
hören, vol Fischer, Reichstagswahlgesetz, S 50 Note 4. 
5. Zusammengesetzte Gemeinden vgl Gem O §8§ 161 ff. 
831. 
(1.) Für jede Gemeinde ist die Wählerliste nach dem vom 
Ministerium des Innern vorzuschreibenden Formular vom 
Gemeinde-(Stadt-) rat doppelt aufzustellen. 
(2.) In Gemeinden, die in mehrere Wahlbezirke eingeteilt 
sind, erfolgt die Aufstellung der Wählerliste nach den einzelnen 
Bezirken. 
(3.) In Gemeinden, welche aus mehreren Orten bestehen, 
sind die Wählerlisten — vorbehaltlich anderweiter Anordnung 
des Bezirksrats — nach den einzelnen Orten getrennt anzu- 
legen. . 
(4.) Die Aufstellung der Wählerlisten wird vom Ministe- 
rium des Innern gleichzeitig mit der Bekanntgabe des Tages 
der Wahl (§ 37 Absatz 2 der Verfassungsurkunde) angeordnet.“ 
1. Vgl unten unter VII. 
2. Zusammengesetzte Gemeinden, vgl Gem O §§ 161 ff. 
3. Der letzte Absatz beruht auf einer Anregung der Kommission 
der zweiten Kammer; zu seiner Begründung wurde angeführt: 
„Die Wahlberechtigung hängt nach § 34 der Verf von der Zu-
	        
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