Full text: Badisches Verfassungsrecht.

1 Landtagswahlgesetz. 8 33. 197 
rücklegung des 25. Lebensjahres und dem Besitz der badischen Staats- 
angehörigkeit seit mindestens zwei Jahren oder dem einjährigen Besitz 
der badischen Staatsangehörigkeit ab, falls der Wohnsitz im Großher= 
zogtum unmittelbar vor der Wahl mindestens ein Jahr gedauert hat. 
Diese Voraussetzungen lassen sich nur prüfen, wenn der Tag der Wahl 
feststeht. Um den Beteiligten die Möglichkeit zu gewähren, diese Prü- 
fung alsbald nach Auslegung der Wählerliste selbst vorzunehmen 
und wenn erforderlich daraufhin Einwendung gegen die Wählerliste 
zu erheben, erscheint geboten, daß der Tag der Wahl schon vor 
Beginn der Auslegungsfrist öffentlich bekannt gemacht werde. 
KommBer II. K. 
§ 32. 
(1.) In der Wählerliste sind die Wahlberechtigten ! nach 
Zu= und Vornamen, Alter, Beruf oder Gewerbe und Wohnort 
in alphabetischer Reihenfolge einzutragen. 
(2.) In größeren Gemeinden dürfen die Wählerlisten auch 
in der Art angefertigt werden, daß die Straßen nach der alpha- 
betischen Reihenfolge ihrer Namen, innerhalb derselben die 
Häuser nach ihrer Nummer und nur innerhalb jedes Hauses 
die Wähler alphabetisch geordnet werden. 
(3.) Auch die aus dem Beurlaubtenstand zum aktiven 
Militärdienst einberufenen Personen, sowie die Militärbeamten 
sind in die Wählerlisten einzutragen, nicht aber sonstige zum 
aktiven Heere gehörige Militärpersonen. 
(4.) Die Wähler sind in die Wählerliste desjenigen Wahl- 
bezirks einzutragen, in welchem sie wohnen.s Niemand kann 
in zwei Wahlbezirken wählen; wer im Großherzogtum mehr 
als einen Wohnsitz hat, ist in die Wählerliste an demjenigen 
Ort einzutragen, an welchem er zur staatlichen Einkommen- 
steuer oder in Ermangelung einer solchen Steuerpflicht“ zu 
Gemeindeumlagen aus dem Einkommen herangezogen ist oder 
heranzuziehen wäre, falls in der Gemeinde Umlagen erhoben 
würden oder für den Wähler eine Umlagepflicht bestünde. 
1. Wahlberechtigt sind nach § 34 Verf die männlichen Personen 
über 25 Jahre, welche im Zeitpunkt der Wahl im Großherzogtum 
einen Wohnsitz haben und seit mindestens zwei Jahren die badische 
Staatsangehörigkeit besitzen oder seit einem Jahr badische Staats-
	        
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