198 III. Wahlrechtsgesetze.
angehörige sind und unmittelbar vor der Wahl mindestens ein Jahr
im Großherzogtum gewohnt haben. Wegen der Uebergangsbestimmung
für die im Jahre 1905 stattfindenden Wahlen s Art 8 Ziff 1 des
Ges vom 24. August 1904, oben S 177 und Bem 1 dazu, sowie Bem 5
zu § 34 Verf. Das 25. Lebensjahr muß am Tag der Wahl vollendet
sein, vgl Bem 2 zu § 34 Verf. Die dort als zweifelhaft bezeichnete
Frage, ob § 187 Abs 2 BGB auch hier maßgebend ist, ist nunmehr zu
bejahen, da zufolge des § 9 der LhV vom 8. Juni 1905, das Ver-
fahren in Verwaltungssachen betr, G u VBl S 30)0, auch für die Be-
rechnung der Fristen in Verwaltungssachen die Vorschriften des
BGB gelten. — Diejenigen, bei denen die Befugnis zur Aus-
übung der Wahlberechtigung nach § 35 Verf ruht, sind nach der
Terminologie der Verfassungsurkunde (S## 34—36) ebenfalls „wahl-
berechtigt", aber trotz des Wortlauts des Abs 1 nicht in die
Wählerliste aufzunehmen. Daß die zum aktiven Heere gehörigen
Militärpersonen, bezüglich deren das Wahlrecht ebenfalls ruht, val
Bem 8 zu § 35 Verf,. nicht in die Wählerliste aufzunehmen, also nicht
wahlberechtigt im Sinn des Abs 1 sind, ist in Abs 3 ausdrücklich be-
stimmt. Daß auch die unter § 35 Ziff 1—4 fallenden Personen an
der Wahl nicht teilnehmen dürfen, folgt aus § 35 Verf; wenn sie als
„Wahlberechtigte“ in die Listen aufzunehmen wären, so wäre in dem
Wahlgesetz auch zu regeln gewesen, wie ihre Teilnahme an der Wahl
verhindert werden soll. Letzteres ist aber in § 51 nur bezüglich solcher
Wähler geschehen, bezüglich deren erst nach dem Abschluß der Wähler-
liste Tatsachen bekannt werden, welche, wenn sie rechtzeitig geltend
gemacht worden wären, die Streichung gerechtfertigt hätten. Daß die
Konkurseröffnung oder der Verlust der staatsbürgerlichen Rechte durch
gerichtliches Urteil (§ 34 Ziff 4 RSt GB) die Streichung eines „Wahl-
berechtigten“ aus der Wählerliste rechtfertigen, ist auch in der Regie-
rungsbegründung zu dem Landtagswahlgesetz (S 24) angenommen.
2. Unter den im Abs 3 erwähnten, aus dem Beurlaubtenstand
zum aktiven Militärdienst einberufenen Personen und den Militär=
bcamten sind auch die zum aktiven Marinedienst einberufenen Per-
sonen und die zur Marine gehörigen Militärbeamten zu verstehen.
KommBer d II. K. Die dem Beurlaubtenstand angehörigen Personen
sind aber nur wahlberechtigt, falls sie sich zurzeit der Wahl nicht bei der
Fahne befinden. Das Großh. Gendarmeriekorps hat nach Ziff 12 des
Schlußprotokolls zur Militärkonvention vom 25. November 1870 (G
u VBl S 738) und den §§ 1 und 2 der Vereinbarung vom 1./30.
Oktober 1900 (G u Vl S 1038) einen militärischen Charakter
und militärische Organisation, und die Offiziere und Mannschaften
desselben gehören zum Soldatenstand und sind deshalb von der Teil-