Full text: Badisches Verfassungsrecht.

198 III. Wahlrechtsgesetze. 
angehörige sind und unmittelbar vor der Wahl mindestens ein Jahr 
im Großherzogtum gewohnt haben. Wegen der Uebergangsbestimmung 
für die im Jahre 1905 stattfindenden Wahlen s Art 8 Ziff 1 des 
Ges vom 24. August 1904, oben S 177 und Bem 1 dazu, sowie Bem 5 
zu § 34 Verf. Das 25. Lebensjahr muß am Tag der Wahl vollendet 
sein, vgl Bem 2 zu § 34 Verf. Die dort als zweifelhaft bezeichnete 
Frage, ob § 187 Abs 2 BGB auch hier maßgebend ist, ist nunmehr zu 
bejahen, da zufolge des § 9 der LhV vom 8. Juni 1905, das Ver- 
fahren in Verwaltungssachen betr, G u VBl S 30)0, auch für die Be- 
rechnung der Fristen in Verwaltungssachen die Vorschriften des 
BGB gelten. — Diejenigen, bei denen die Befugnis zur Aus- 
übung der Wahlberechtigung nach § 35 Verf ruht, sind nach der 
Terminologie der Verfassungsurkunde (S## 34—36) ebenfalls „wahl- 
berechtigt", aber trotz des Wortlauts des Abs 1 nicht in die 
Wählerliste aufzunehmen. Daß die zum aktiven Heere gehörigen 
Militärpersonen, bezüglich deren das Wahlrecht ebenfalls ruht, val 
Bem 8 zu § 35 Verf,. nicht in die Wählerliste aufzunehmen, also nicht 
wahlberechtigt im Sinn des Abs 1 sind, ist in Abs 3 ausdrücklich be- 
stimmt. Daß auch die unter § 35 Ziff 1—4 fallenden Personen an 
der Wahl nicht teilnehmen dürfen, folgt aus § 35 Verf; wenn sie als 
„Wahlberechtigte“ in die Listen aufzunehmen wären, so wäre in dem 
Wahlgesetz auch zu regeln gewesen, wie ihre Teilnahme an der Wahl 
verhindert werden soll. Letzteres ist aber in § 51 nur bezüglich solcher 
Wähler geschehen, bezüglich deren erst nach dem Abschluß der Wähler- 
liste Tatsachen bekannt werden, welche, wenn sie rechtzeitig geltend 
gemacht worden wären, die Streichung gerechtfertigt hätten. Daß die 
Konkurseröffnung oder der Verlust der staatsbürgerlichen Rechte durch 
gerichtliches Urteil (§ 34 Ziff 4 RSt GB) die Streichung eines „Wahl- 
berechtigten“ aus der Wählerliste rechtfertigen, ist auch in der Regie- 
rungsbegründung zu dem Landtagswahlgesetz (S 24) angenommen. 
2. Unter den im Abs 3 erwähnten, aus dem Beurlaubtenstand 
zum aktiven Militärdienst einberufenen Personen und den Militär= 
bcamten sind auch die zum aktiven Marinedienst einberufenen Per- 
sonen und die zur Marine gehörigen Militärbeamten zu verstehen. 
KommBer d II. K. Die dem Beurlaubtenstand angehörigen Personen 
sind aber nur wahlberechtigt, falls sie sich zurzeit der Wahl nicht bei der 
Fahne befinden. Das Großh. Gendarmeriekorps hat nach Ziff 12 des 
Schlußprotokolls zur Militärkonvention vom 25. November 1870 (G 
u VBl S 738) und den §§ 1 und 2 der Vereinbarung vom 1./30. 
Oktober 1900 (G u Vl S 1038) einen militärischen Charakter 
und militärische Organisation, und die Offiziere und Mannschaften 
desselben gehören zum Soldatenstand und sind deshalb von der Teil-
	        
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