Full text: Badisches Verfassungsrecht.

200 III. Wahlrechtsgesetze. 
mindestens acht aufeinanderfolgenden? Tagen im Wahlbezirk 
auszulegen. 
(2.) Der Tag, an welchem die Auslegung beginnt, ist vom 
Ministerium des Innern festzusetzen"“ und von dem Gemeinde- 
(Stadt-)rat unter Hinweisung auf § 34 sowie unter Angabe 
des Orts, an welchem die Auslegung stattfindet, noch vor dem 
Anfange der letzteren in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. 
(3.) Die Wählerliste" ist von dem Gemeinde-(Stadt-)rat 
mit einer Bescheinigung darüber zu versehen, daß und wie 
lange die Auslegung geschehen, sowie daß die vorstehend und 
in § 41 vorgeschriebenen ortsüblichen Bekanntmachungen er- 
folgt sind. 
1. Val § 2 Reichst WRegl. 
2. Nicht bloß zur Einsicht der Einwohner der betreffenden Ge- 
meinde, auch der nichtwahlberechtigten, vngl Laband, Staatsrecht I, 
S 298, sondern auch anderer Personen, z B der außerhalb der Ge- 
meinde wohnenden Vertreter der politischen Parteien, die jedenfalls 
innerhalb der Auslegungsfrist sich, soweit dies mit der Einsichtnahme 
der Listen durch andere vereinbar ist, Abschriften der Liste fertigen 
lassen können. Daß ihnen zu diesem Zwecke auch schon vorher die 
Liste vorgelegt werden müsse, wie im Komm Ber der II. K S5 als 
selbstverständlich be zeichnet ist, läßt sich aus dem Gesetz nicht ab- 
leiten, und ist auch in der Regel wohl deshalb nicht möglich, weil die 
Aufstellung der Liste meist erst unmittelbar vor dem Beginn der 
Auslegung vollendet sein wird. Anregungen, die in der Kommission 
der zweiten Kammer gegeben wurden, die Wählerlisten drucken zu 
lassen, oder jedem in dieselbe aufgenommenen Wähler hierüber eine 
amtliche Mitteilung zukommen zu lassen, fanden keine ausreichende 
Unterstützung. 
3. Die Auslegung hat also auch an den in die Auflegungsfrist 
fallenden Sonntagen und Feiertagen, und zwar während der bei der 
Behörde üblichen — bzw für die Sonn= und Feiertage besonders zu 
bestimmenden — Geschäftsstunden zu geschehen. Min d Inn, 
7. April 1903, Nr 13 975. 
Der Tag, an dem die Auslegung beginnt, ist mitzuzählen. 
Min d Inn, 24. September 1897, Nr 28 938. 
4. Eine gesetzliche Vorschrift über einen Mindestzeitraum 
zwischen dem Beginn der Auslegung der Wählerlisten und dem Wahl- 
termin, wie ein solcher in § 8 Abs 2 d Reichst WG und seither in
	        
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