200 III. Wahlrechtsgesetze.
mindestens acht aufeinanderfolgenden? Tagen im Wahlbezirk
auszulegen.
(2.) Der Tag, an welchem die Auslegung beginnt, ist vom
Ministerium des Innern festzusetzen"“ und von dem Gemeinde-
(Stadt-)rat unter Hinweisung auf § 34 sowie unter Angabe
des Orts, an welchem die Auslegung stattfindet, noch vor dem
Anfange der letzteren in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.
(3.) Die Wählerliste" ist von dem Gemeinde-(Stadt-)rat
mit einer Bescheinigung darüber zu versehen, daß und wie
lange die Auslegung geschehen, sowie daß die vorstehend und
in § 41 vorgeschriebenen ortsüblichen Bekanntmachungen er-
folgt sind.
1. Val § 2 Reichst WRegl.
2. Nicht bloß zur Einsicht der Einwohner der betreffenden Ge-
meinde, auch der nichtwahlberechtigten, vngl Laband, Staatsrecht I,
S 298, sondern auch anderer Personen, z B der außerhalb der Ge-
meinde wohnenden Vertreter der politischen Parteien, die jedenfalls
innerhalb der Auslegungsfrist sich, soweit dies mit der Einsichtnahme
der Listen durch andere vereinbar ist, Abschriften der Liste fertigen
lassen können. Daß ihnen zu diesem Zwecke auch schon vorher die
Liste vorgelegt werden müsse, wie im Komm Ber der II. K S5 als
selbstverständlich be zeichnet ist, läßt sich aus dem Gesetz nicht ab-
leiten, und ist auch in der Regel wohl deshalb nicht möglich, weil die
Aufstellung der Liste meist erst unmittelbar vor dem Beginn der
Auslegung vollendet sein wird. Anregungen, die in der Kommission
der zweiten Kammer gegeben wurden, die Wählerlisten drucken zu
lassen, oder jedem in dieselbe aufgenommenen Wähler hierüber eine
amtliche Mitteilung zukommen zu lassen, fanden keine ausreichende
Unterstützung.
3. Die Auslegung hat also auch an den in die Auflegungsfrist
fallenden Sonntagen und Feiertagen, und zwar während der bei der
Behörde üblichen — bzw für die Sonn= und Feiertage besonders zu
bestimmenden — Geschäftsstunden zu geschehen. Min d Inn,
7. April 1903, Nr 13 975.
Der Tag, an dem die Auslegung beginnt, ist mitzuzählen.
Min d Inn, 24. September 1897, Nr 28 938.
4. Eine gesetzliche Vorschrift über einen Mindestzeitraum
zwischen dem Beginn der Auslegung der Wählerlisten und dem Wahl-
termin, wie ein solcher in § 8 Abs 2 d Reichst WG und seither in