Object: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Verschulden 
8 
1635 
1787 
1833 
645 
haltsanspruch der Großeltern und 
der weiteren Voreltern, wenn ihnen 
gegenüber die Voraussetzungen vor- 
liegen, unter denen Kinder berechtigt 
sind, ihren Eltern den Pflichtteil zu 
entziehen. 
Der Bedürftige kann wegen einer 
nach diesen Vorschriften eintretenden 
Beschränkung seines Anspruchs nicht 
andere Unterhaltspflichtige in Anspruch 
nehmen. 1766. 
s. Ehe — Ehescheidung 1568. 
Vormundschaft. 
Wer die Übernahme der Vormund- 
schaft ohne Grund ablehnt, ist, wenn 
ihm ein V. zur Last fällt, für den 
Schaden verantwortlich, der dem 
Mündel dadurch entsteht, daß sich 
die Bestellung des Vormundes ver- 
zögert. 
Der Vormund ist dem Mündel für 
den aus einer Pflichtverletzung ent- 
stehenden Schaden verantwortlich, 
wenn ihm ein V. zur Last fällt. 
Das Gleiche gilt von dem Gegen- 
vormunde. 
Sind für den Schaden mehrere 
neben einander verantwortlich, so 
haften sie als Gesamtschuldner. Ist 
neben dem Vormunde für den von 
diesem verursachten Schaden der 
Gegenvormund oder ein Mitvormund 
nur wegen Verletzung seiner Auf- 
sichtspflicht verantwortlich, so ist in 
ihrem Verhältnisse zu einander der 
Vormund allein verpflichtet. 
Werkvertrag. 
Ist das Werk vor der Abnahme 
Besteller gelieferten Stoffes oder 
infolge einer von dem Besteller für 
die Ausführung erteilten Anweisung 
untergegangen, verschlechtert oder un- 
ausführbar geworden, ohne daß ein 
Umstand mitgewirkt hat, den der 
Unternehmer zu vertreten hat, so 
320 
  
8 
1308 
1310 
1318 
1327 
Art. 
*77 
729, 
2276 
infolge eines Mangels des von dem 
2234 
Verschwägerte 
kann der Unternehmer einen der ge- 
leisteten Arbeit entsprechenden Teil 
der Vergütung und Ersatz der in 
der Vergütung nicht inbegriffenen 
Auslagen verlangen. Das Gleiche 
gilt, wenn der Vertrag in Gemäß- 
heit des § 643 aufgehoben wird. 
Eine weitergehende Haftung des 
Bestellers wegen V. bleibt unberührt. 
646, 650. 
Verschwägerte. 
Ehe. 
Vor der Entscheidung über die Ein- 
willigung zur Eheschließung eines 
volljährigen Kindes soll das Vormund- 
schaftsgericht Verwandte oder V. des 
Kindes hören, wenn es ohne erheb- 
liche Verzögerung und ohne unver- 
hältnismäßige Koften geschehen kann. 
Für den Ersatz der Auslagen gilt 
die Vorschrift des § 1847 Abf. 2. 
Eine Ehe darf nicht geschlossen werden 
zwischen V. in gerader Linie. 1327. 
Personen, die mit einem der Ver- 
lobten, mit dem Standesbeamten oder 
mit einander verwandt oder ver- 
schwägert sind, dürfen als Zeugen 
zur Eheschließung zugezogen werden. 
Eine Ehe ist nichtig, wenn sie zwischen 
Verwandten oder V. dem Verbote 
des § 1310 Abs. 1 zuwider geschlossen 
ist. 1323, 1329. 
Einführungsgesetz. 
s. E.G. — E.G. 
767 s. Testament § 2234. 
Exbvertrag s. Testament 2234. 
Testament. 
Als Richter, Notar, Gerichtsschreiber 
oder Zeuge kann bei der Errichtung 
des Testaments nicht mitwirken: 
1. .. 
2. wer mit dem Erblasser in gerader 
Linie oder im zweiten Grade der 
Seitenlinie verwandt oder ver-
	        
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