Full text: Badisches Verfassungsrecht.

1. Landtagswahlgesetz. § 35. 203 
Einwendung eingelegt ist, eine Berichtigung vor, so ist diese 
dem Beteiligten bekannt zu machen. 
1. „Falls der Gemeinde= (Stadt-) rat nach der Auslegung der 
Wählerliste und vor Ablauf der Auslegungsfrist eine Unrichtigkeit 
oder Unvollständigkeit derselben in Erfahrung bringt, ohne daß 
seitens der Beteiligten eine Einwendung erhoben war, so ist er 
zweifellos zur Berichtigung der Liste verpflichtet.“ Kommer II. K. 
Solche Berichtigungen sind aber alsdann den Beteiligten ebenso be- 
kannt zu machen, wie dies in § 34 Abs 3 für die Berichtigungen in- 
folge von Einwendungen vorgeschrieben ist. Der jetzige § 35 wurde 
erst durch die zweite Kammer eingefügt, im Regierungsentwurf war 
er nicht enthalten, wie er auch im Reichstagswahlreglement fehlt; 
durch denselben ist die Befugnis des Gemeinde-(Stadt-) rats an- 
erkannt, auch von Amtswegen nach dem Beginn der Auslegung Be- 
richtigungen, also sowohl Streichungen als Nachträge vorzunehmen. 
Wie lange der Gemeinderat diese Befugnis hat, ist im Gesetz nicht 
zum Ausdruck gelangt. Die RegBegr hatte sowohl Aufnahmen als 
Streichungen bis zum Abschluß der Wählerliste für zulässig und nur 
bei Streichungen nach Beginn der Auslegung eine Verständigung der 
Beteiligten für erforderlich erklärt, während der oben wiedergegebene 
Kommissionsbericht den Ablauf der Auslegungsfrist als maßgebend 
bezeichnet. Man wird aber den Gemeinderat zu Streichungen nur 
solange für befugt erachten dürfen, als die Einspruchsfrist (§ 34 
Abs 1) noch nicht umlaufen ist, da im Fall einer späteren Streichung 
eine Entscheidung des Bezirksrats nicht mehr herbeigeführt werden 
kann, vgl Bem 2 zu § 34. Auch Laband, Staatsrecht I., S 300, 
hält Streichungen außer dem Fall rechtzeitiger Reklamation für höchst 
bedenklich, da sonst der Zweck der Auslegung der Listen völlig vereitelt 
werden könnte. Der Gemeinderat wird sich demnach in allen den- 
jenigen Fällen auf einen Vermerk am Rand der Liste gemäß § 36 
Abs 3 Satz 2 beschränken müssen, wo die nachträgliche Streichung 
dem Gestrichenen nicht mehr so rechtzeitig bekannt gemacht werden 
kann, daß dieser noch zur Erhebung einer Einwendung nach § 34 
in der Lage ist. Nachträgliche Aufnahmen wird man dagegen bis 
zum Abschluß der Wählerliste für zulässig erachten müssen; daß sie 
von da an nicht mehr zulässig sind, folgt aus § 36 Abs 3 Landt WG. 
Soweit hiernach der Gemeinderat zur Vornahme von Berich- 
tigungen befugt ist, wird er allerdings, wie der KommBer der II. K 
annimmt, auch verpflichtet sein, die ihm bekannt werdenden Unrich- 
tigkeiten, soweit überhaupt möglich, richtig zu stellen, da es nicht in 
seinem Belieben stehen kann, den Einen nachträglich in die Liste 
aufzunehmen, den Andern nicht.
	        
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