Full text: Badisches Verfassungsrecht.

1. Landtagswahlgesetz. 8 37. 205 
8 37. 
(1.) Das Hauptexemplar der Wählerliste nebst den Be- 
legstücken hat der Gemeinde-(Stadt-)rat sorgfältig aufzu- 
bewahren, das zweite Exemplar: dagegen dem Wahlvorsteher 
(§ 39) behufs Benutzung bei der Wahl zuzustellen. 
(2.) Die Wählerlisten für diejenigen Wahlbezirke, welche 
aus mehr als einer Gemeinde oder aus mehreren Orten be- 
stehen (§ 30 Absatz 3, § 31 Absatz 3), bilden die Wahlvorsteher 
durch Zusammenheften der ihnen zugehenden Wählerlisten der 
einzelnen zu dem Bezirke gehörigen Gemeinden, Orte oder ab- 
gesonderten Gemarkungen. 
1. Val ReichstWRegl g 6. 
2. Das dem Wahlvorsteher zur Benützung bei der Wahl zu 
übergebende zweite Exemplar der Wählerliste muß gemäß § 33 Abs 3 
ebenfalls eine Bescheinigung über den Vollzug und die Dauer der 
Auslegung, sowie über den Vollzug der in § 33 Abs 2 und in § 41 
vorgeschriebenen ortsüblichen Bekanntmachungen und außerdem ge- 
mäß § 36 Abs 2 die Beurkundung der völligen Uebereinstimmung 
mit dem Hauptexemplar enthalten. 
8 38. 
Für abgesonderte Gemarkungen? tritt an die Stelle des 
Gemeinde-(Stadt-) rats in den Fällen der §8§ 31, 33, 34, 36, 
37 der Verwaltungsrat, und wo ein solcher nicht besteht, der 
Stabhalter oder der mit der Verwaltung der Ortspolizei be- 
auftragte Bürgermeister. 
1. Vol Gem O §8 174 ff. 
2. Vgl Gem O § 175 Abs 2. 
3. Vgl Gem O § 177. 
8 39. 
(1.) Zur Besorgung des Wahlgeschäftes wird in jedem 
Wahlbezirk eine Wahlkommission niedergesetzt. 
(2.) Sie besteht in Gemeinden, welche nur einen Wahl- 
bezirk bilden: 
1. aus dem Bürgermeister oder seinem Stellvertreter½ 
als Vorsteher;
	        
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