Full text: Badisches Verfassungsrecht.

208 III. Wahlrechtsgesetze. 
8 42. 
Für Nachwahlen und Ersatzwahlen (§ 70 Absatz 1 und 2) 
wird der Wahltag vom Ministerium des Innern: bestimmt. 
1. Der Wahltag für die Erneuerungswahlen zur zweiten 
Kammer wird vom Großherzog bestimmt, § 37 Abs 2 Verf. 
§ 43. 
(1.) Die Wahlhandlung beginnt um 11 Uhr vormittags 
und wird um 8 Uhr nachmittags geschlossen. 
(2.) Die Wahlhandlung, sowie die Ermittelung des Wahl- 
ergebnisses (§§& 62 und 63) sind öffentlich.? 
1. Bei den Reichstagswahlen beginnt die Wahlhandlung um 
10 Uhr vormittags und wird um 7 Uhr nachmittags geschlossen, § 9 
Abs 2 Reichst WRegl; der Entwurf des Landt WG hatte den Beginn 
auf mittags 12 Uhr, das Ende auf 7 Uhr nachmittags festgesetzt. 
Die zweite Kammer legte aber Wert darauf, die Dauer der Wahl- 
handlung möglichst weit zu stecken, um sowohl den Verhältnissen auf 
dem Lande, als denen der Städte Rechnung zu tragen. 
Mit dem Eintritt des für den Schluß der Wahlhandlung fest- 
gesetzten Zeitpunktes ist die Abstimmung für geschlossen zu erklären, 
und es darf kein Stimmzettel mehr angenommen werden, auch nicht 
von solchen Personen, welche bereits um 8 Uhr im Wahllokal an- 
wesend waren. Val Min d Inn, 6. Mai 1903, Nr 18 097, Ziff 1. 
Unterbrechungen der Wahlhandlung, Pausen usw sind unstatthaft. 
2. Vgl § 9 Abs 1 Reichst WG. Die Oeffentlichkeit der Wahl- 
handlung und der Ermittelung des Wahlergebnisses findet ihre 
Schranke nicht nur in dem Raummangel des Wahllokals und in 
ähnlichen zwingenden Gründen, sondern auch in dem ungebührlichen 
Benehmen eines Anwesenden, vgl Seydel in Hirths Ann 1880 
S 375. Eine Ausweisung ist aber nicht deshalb zulässig, weil der 
Betreffende nicht im Wahlbezirk wahlberechtigt ist, oder weil er sich 
nicht legitimieren kann oder weil er sich dem Wahlvorstand dadurch 
lästig macht, daß er ihn auf bei ihm vorgekommene Verstöße gegen 
die Wahlvorschriften aufmerksam macht. Min d Inn, 27. April 
1903, Nr 17 046. 
Ob auch Nichtwahlberechtigten der Zutritt bei der Wahlhand- 
lung offen steht, so Fischer, Reichst WG, S 28, Note 3 und der 
Bericht der Wahlprüfungskommission des Reichstags Nr 286 von 
1897/98, ist nicht ganz unzweifelhaft. Der Erl des Min d Inn vom
	        
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