208 III. Wahlrechtsgesetze.
8 42.
Für Nachwahlen und Ersatzwahlen (§ 70 Absatz 1 und 2)
wird der Wahltag vom Ministerium des Innern: bestimmt.
1. Der Wahltag für die Erneuerungswahlen zur zweiten
Kammer wird vom Großherzog bestimmt, § 37 Abs 2 Verf.
§ 43.
(1.) Die Wahlhandlung beginnt um 11 Uhr vormittags
und wird um 8 Uhr nachmittags geschlossen.
(2.) Die Wahlhandlung, sowie die Ermittelung des Wahl-
ergebnisses (§§& 62 und 63) sind öffentlich.?
1. Bei den Reichstagswahlen beginnt die Wahlhandlung um
10 Uhr vormittags und wird um 7 Uhr nachmittags geschlossen, § 9
Abs 2 Reichst WRegl; der Entwurf des Landt WG hatte den Beginn
auf mittags 12 Uhr, das Ende auf 7 Uhr nachmittags festgesetzt.
Die zweite Kammer legte aber Wert darauf, die Dauer der Wahl-
handlung möglichst weit zu stecken, um sowohl den Verhältnissen auf
dem Lande, als denen der Städte Rechnung zu tragen.
Mit dem Eintritt des für den Schluß der Wahlhandlung fest-
gesetzten Zeitpunktes ist die Abstimmung für geschlossen zu erklären,
und es darf kein Stimmzettel mehr angenommen werden, auch nicht
von solchen Personen, welche bereits um 8 Uhr im Wahllokal an-
wesend waren. Val Min d Inn, 6. Mai 1903, Nr 18 097, Ziff 1.
Unterbrechungen der Wahlhandlung, Pausen usw sind unstatthaft.
2. Vgl § 9 Abs 1 Reichst WG. Die Oeffentlichkeit der Wahl-
handlung und der Ermittelung des Wahlergebnisses findet ihre
Schranke nicht nur in dem Raummangel des Wahllokals und in
ähnlichen zwingenden Gründen, sondern auch in dem ungebührlichen
Benehmen eines Anwesenden, vgl Seydel in Hirths Ann 1880
S 375. Eine Ausweisung ist aber nicht deshalb zulässig, weil der
Betreffende nicht im Wahlbezirk wahlberechtigt ist, oder weil er sich
nicht legitimieren kann oder weil er sich dem Wahlvorstand dadurch
lästig macht, daß er ihn auf bei ihm vorgekommene Verstöße gegen
die Wahlvorschriften aufmerksam macht. Min d Inn, 27. April
1903, Nr 17 046.
Ob auch Nichtwahlberechtigten der Zutritt bei der Wahlhand-
lung offen steht, so Fischer, Reichst WG, S 28, Note 3 und der
Bericht der Wahlprüfungskommission des Reichstags Nr 286 von
1897/98, ist nicht ganz unzweifelhaft. Der Erl des Min d Inn vom