Full text: Badisches Verfassungsrecht.

210 III. Wahlrechtsgesetze. 
außerhalb des Wahllokalss mit dem Namen desjenigen, 
welchem der Wähler seine Stimme geben will, handschriftlich 
oder im Wege der Vervielfältigung" zu versehen. 
(2.) Die Stimmzettel sind in einem mit amtlichem Stem- 
pel versehenen Umschlag, der sonst kein Kennzeichen haben 
darf, abzugeben. Die Umschläge sollen 12 zu 15 cm groß und 
aus undurchsichtigem Papier gefertigt sein; sie sind in der er- 
forderlichen Zahl bereit zu halten. 
1. Vgl Reichst Wri### gl § 11 Abs 3 und Reichst WG § 11. 
2. Wie sich aus dem Wort „sollen“ im Gegensatz zu „müssen“, 
„dürfen nicht" und „sind“ ergibt, machen geringe Abweichungen 
hinsichtlich der Größe den Stimmzettel nicht ungültig; unter Um- 
ständen wird allerdings in solchen Abweichungen ein Kennzeichen 
(vgl § 56 Ziff 3) zu erblicken und der Stimmzettel für ungültig 
zu erklären sein, Min d Inn, 6. Mai 1903, Nr 18 097, Ziff 3. 
Die übrigen Bestimmungen sind zwingender Natur, „müssen“, „sind“, 
ihre Nichtbeachtung macht den Stimmzettel ungültig, vgl § 56 
Ziff 1—3. 
3. Auch diese Bestimmung ist eine zwingende; seither war 
gemäß §s 60 Abs 2 Landt WO bei der Abgeordnetenwahl in dem 
Nebenraum Gelegenheit zu geben, den Stimmzettel mit dem Namen 
des vorgeschlagenen Abgeordneten zu versehen. 
4. Gedruckte Stimmzettel brauchen nicht den Namen des 
Druckers zu tragen, RPreßG § 6 Absf 2, auch gelten sie nicht als 
Druckschriften im Sinn der Reichs= und Landesgesetze., RGes vom 
12. März 1884, betr die Stimmzettel für öffentliche Wahlen (R-rl 
S 17). 
5. Die amtlichen Wahlumschläge wurden gleichzeitig mit der 
Einrichtung der Isolierräume (§ 47 Landt WG) durch das Ges vom 
10. Juli 1896, betr einige Aenderungen der Wahlordnung zur Ver- 
fassungsurkunde (Gu VBl S 173), für die Landtagswahlen vor- 
geschrieben; durch die Abänderung des Reichstags-Wahlreglements 
vom 28. April 1903 (Rl S 202) wurden sodann für die Reichs- 
tagswahlen ähnliche Bestimmungen eingeführt. 
6. Die Kosten der Umschläge trägt nach § 72 die Staatskasse; 
die Umschläge werden den Gemeinden vom Ministerium des Innern 
durch Vermittelung der Bezirksämter geliefert.
	        
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