1. Landtagswahlgesetz. § 46. 211
8 46.
(1.) Der Tisch, an welchem die Wahlkommission Platz
nimmt, ist so aufzustellen, daß derselbe von allen Seiten zu-
gänglich ist. ·
(2.) Auf diesen Tisch wird ein verdecktes Gefäß (Wahl-
urne) zum Hineinlegen der Umschläge gestellt.
(3.) Vor dem Beginn der Abstimmung hat sich die Wahl-
kommission davon zu überzeugen, daß dasselbe leer ist.
(4.) Ein Abdruck dieses Gesetzes ist im Wahllokal aus-
zulegen. «
1.VglReichstWRegl§11Abs1,2und6.
2. Die Wahlurnen sollen so hergestellt sein, daß die Umschläge
durch eine Oeffnung (Spalt) im Deckel des Wahlgefäßes zu stecken
sind, der Deckel selbst jedoch bis zum Schluß der Wahlhandlung ge-
schlossen gehalten wird. Min d Inn, 6. Mai 1903, Nr 18 097, Ziff 8.
8 47.
Es ist durch Bereitstellung eines der Beobachtung unzu-
gänglichen, mit dem Wahllokal in unmittelbarer Verbindung
stehenden Raumes Vorsorge dafür zu treffen, daß der Wähler
seinen Stimmzettel unbeobachtet in den Umschlag zu legen ver-
mag. 1
1. Der Regierungsentwurf hatte im Anschluß an das Reichs-
tags-Wahlreglement § 11 Abs 4 vorgeschlagen, außer einem Neben-
raum auch entsprechende Vorrichtungen an einem oder mehreren
von dem Vorstandstisch getrennten Nebentischen zuzulassen. Da in-
dessen die bisher in Baden für die Landtagswahlen geltende Be-
stimmung in § 45c der Landt WO in der Fassung des Ges vom
10. Juli 1896 größere Garantien für die Wahrung des Wahl-
geheimnisses gewährt, glaubte die Kommission der zweiten Kammer
die Abänderung nach der letztgenannten Vorschrift in Vorschlag
bringen zu sollen. Die der Vorschrift entsprechenden Einrichtungen
sind wohl in allen Gemeinden, wo bisher gewählt wurde, vorhanden
oder können nicht allzuschwer beschafft werden und sind auch für
die Reichstagswahlen ohne weiteres verwendbar. Kommer II. K.
Die Kosten für die Einrichtung des Nebenraums, ebenso wie
für die Stellung des Wahllokals trägt die Gemeinde, vgl § 72.
14“