Full text: Badisches Verfassungsrecht.

1. Landtagswahlgesetz. § 46. 211 
8 46. 
(1.) Der Tisch, an welchem die Wahlkommission Platz 
nimmt, ist so aufzustellen, daß derselbe von allen Seiten zu- 
gänglich ist. · 
(2.) Auf diesen Tisch wird ein verdecktes Gefäß (Wahl- 
urne) zum Hineinlegen der Umschläge gestellt. 
(3.) Vor dem Beginn der Abstimmung hat sich die Wahl- 
kommission davon zu überzeugen, daß dasselbe leer ist. 
(4.) Ein Abdruck dieses Gesetzes ist im Wahllokal aus- 
zulegen. « 
1.VglReichstWRegl§11Abs1,2und6. 
2. Die Wahlurnen sollen so hergestellt sein, daß die Umschläge 
durch eine Oeffnung (Spalt) im Deckel des Wahlgefäßes zu stecken 
sind, der Deckel selbst jedoch bis zum Schluß der Wahlhandlung ge- 
schlossen gehalten wird. Min d Inn, 6. Mai 1903, Nr 18 097, Ziff 8. 
8 47. 
Es ist durch Bereitstellung eines der Beobachtung unzu- 
gänglichen, mit dem Wahllokal in unmittelbarer Verbindung 
stehenden Raumes Vorsorge dafür zu treffen, daß der Wähler 
seinen Stimmzettel unbeobachtet in den Umschlag zu legen ver- 
mag. 1 
1. Der Regierungsentwurf hatte im Anschluß an das Reichs- 
tags-Wahlreglement § 11 Abs 4 vorgeschlagen, außer einem Neben- 
raum auch entsprechende Vorrichtungen an einem oder mehreren 
von dem Vorstandstisch getrennten Nebentischen zuzulassen. Da in- 
dessen die bisher in Baden für die Landtagswahlen geltende Be- 
stimmung in § 45c der Landt WO in der Fassung des Ges vom 
10. Juli 1896 größere Garantien für die Wahrung des Wahl- 
geheimnisses gewährt, glaubte die Kommission der zweiten Kammer 
die Abänderung nach der letztgenannten Vorschrift in Vorschlag 
bringen zu sollen. Die der Vorschrift entsprechenden Einrichtungen 
sind wohl in allen Gemeinden, wo bisher gewählt wurde, vorhanden 
oder können nicht allzuschwer beschafft werden und sind auch für 
die Reichstagswahlen ohne weiteres verwendbar. Kommer II. K. 
Die Kosten für die Einrichtung des Nebenraums, ebenso wie 
für die Stellung des Wahllokals trägt die Gemeinde, vgl § 72. 
14“
	        
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