Full text: Badisches Verfassungsrecht.

212 III. Wahlrechtsgesetze. 
8 48. 
(1.) Die Wahlhandlung wird damit eröffnet, daß der 
Wahlvorsteher die Mitglieder der Wahlkommission mittelst 
Handschlags an Eidesstatt verpflichtet und so die Wahl- 
kommission bildet. 
(2.) Zu keiner Zeit der Wahlhandlung dürfen weniger 
als drei Mitglieder der Wahlkommission gegenwärtig sein. Der 
Wahlvorstand 2 und der Protokollführer dürfen sich während der 
Wahlhandlung nicht gleichzeitig entfernen; verläßt einer von 
ihnen das Wahllokal, so ist mit seiner zeitweiligen Vertretung 
ein anderes Mitglied der Wahlkommission zu beauftragen. 
1. Val Reichst Wi#egl § 12. 
2. Gemeint ist hier der Wahlvorsteher wie in § 12 Reichst- 
Wegl. 
§ 49. 
(1.) Während der Wahlhandlung dürfen im Wahllokale 
weder Beratungen stattfinden, noch Ansprachen gehalten, noch 
Beschlüsse gefaßt, noch Stimmzettel aufgelegt oder verteilt 
werden. 
(2.) Ausgenommen hiervon sind die Beratungen und Be- 
schlüsse der Wahlkommission, welche durch die Leitung des 
Wahlgeschäfts bedingt sind. 
1. Val Reichst W##egl § 13. 
2. Das Auflegen von Stimmzetteln in dem Isolierraum, das 
seither bei den Landtagswahlen zulässig war (vol § 19 Abs 3 Satz 2 
der VollzU z Landt WO und § 61 Abs 3 Landt WO), ist somit künf- 
tighin nicht mehr statthaft. 
3. Auch hier wird wie in § 55 für einen Beschluß Stimmen- 
mehrheit der Wahlkommission zu fordern sein. Vgl Bem 3 zu § 55. 
8 50. 
(1.) Der Wähler, welcher seine Stimme abgeben will, 
nimmt von einer durch den Wahlvorstand? in der Nähe des 
Zuganges zu dem Nebenraum s (§ 47) aufzustellenden Person“ 
einen abgestempelten Umschlag an sich. Er begibt sich sodann
	        
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