212 III. Wahlrechtsgesetze.
8 48.
(1.) Die Wahlhandlung wird damit eröffnet, daß der
Wahlvorsteher die Mitglieder der Wahlkommission mittelst
Handschlags an Eidesstatt verpflichtet und so die Wahl-
kommission bildet.
(2.) Zu keiner Zeit der Wahlhandlung dürfen weniger
als drei Mitglieder der Wahlkommission gegenwärtig sein. Der
Wahlvorstand 2 und der Protokollführer dürfen sich während der
Wahlhandlung nicht gleichzeitig entfernen; verläßt einer von
ihnen das Wahllokal, so ist mit seiner zeitweiligen Vertretung
ein anderes Mitglied der Wahlkommission zu beauftragen.
1. Val Reichst Wi#egl § 12.
2. Gemeint ist hier der Wahlvorsteher wie in § 12 Reichst-
Wegl.
§ 49.
(1.) Während der Wahlhandlung dürfen im Wahllokale
weder Beratungen stattfinden, noch Ansprachen gehalten, noch
Beschlüsse gefaßt, noch Stimmzettel aufgelegt oder verteilt
werden.
(2.) Ausgenommen hiervon sind die Beratungen und Be-
schlüsse der Wahlkommission, welche durch die Leitung des
Wahlgeschäfts bedingt sind.
1. Val Reichst W##egl § 13.
2. Das Auflegen von Stimmzetteln in dem Isolierraum, das
seither bei den Landtagswahlen zulässig war (vol § 19 Abs 3 Satz 2
der VollzU z Landt WO und § 61 Abs 3 Landt WO), ist somit künf-
tighin nicht mehr statthaft.
3. Auch hier wird wie in § 55 für einen Beschluß Stimmen-
mehrheit der Wahlkommission zu fordern sein. Vgl Bem 3 zu § 55.
8 50.
(1.) Der Wähler, welcher seine Stimme abgeben will,
nimmt von einer durch den Wahlvorstand? in der Nähe des
Zuganges zu dem Nebenraum s (§ 47) aufzustellenden Person“
einen abgestempelten Umschlag an sich. Er begibt sich sodann