Full text: Badisches Verfassungsrecht.

218 III. Wahlrechtsgesetze. 
ortes oder des Standes des Gewählten erforderlich ist. Der Wahl- 
zettel ist unter allen Umständen als gültig zu erachten, wenn nach 
vernünftigem Ermessen kein Zweifel über die bezeichnete Persönlich- 
keit sein kann. Besonders beim zweiten Wahlgang wird schon die 
einfache Namensangabe als zureichend anzusehen sein, Seydel in 
Hirths Ann 1880 S 378. Auch falsche Schreibung des Namens 
ist vom Reichstag als unschädlich angesehen worden, vgl Fischer, 
Reichst WG, S 60, Note 5. — Die Voraussetzung der Ziff 5 wird 
vorliegen, wenn ein Stimmzettel mehrere Namen, nicht aber wenn 
er denselben Namen mehrmals enthält. Die Beifügung der — nach 
§ 6 Abs 2 des RuPreßG übrigens nicht erforderlichen — Firma des 
Druckers macht aber den Zettel nicht ungültig, Seydel a a O 
S 378. 
8. Mehrere Zettel in einem Umschlag waren seither nach § 63 
Abs 3 Landt WO ungültig, ohne Rücksicht darauf, ob die Zettel auf 
dieselbe oder auf verschiedene Personen lauteten; künftighin sind sie 
gültig, wenn sie auf denselben Namen lauten, gelten aber nur als 
eine Stimme. 
8 57. 
(1.) Die Stimmzettel, über deren Gültigkeit es einer Be- 
schlußfassung der Wahlkommission: bedurft hat, werden mit 
fortlaufenden Nummern versehen und dem Protokolle bei- 
geheftet; in diesem sind die Gründe kurz anzugeben, aus denen 
die Stimmzettel für gültig oder ungültig erklärt worden sind. 
(2.) Soweit die Ungültigkeitserklärung des Stimmzettels 
aus der Beschaffenheit des Umschlags abgeleitet wurde, ist 
auch der Umschlag dem Protokoll anzuschließen. 
(3.) Die ungültigen Stimmen kommen bei Feststellung 
des Wahlergebnisses nicht in Anrechnung.“ 
1. Val ReichstWRegl g 20. 
2. Vgl § 55 Landt WG. 
3. Während nach Abs 1 alle Stimmzettel, über deren Gültig- 
keit es einer Beschlußfassung der Wahlkommission bedurfte, also auch 
die für gültig erklärten, dem Protokoll anzuschließen sind, hat dies 
bezüglich der Umschläge nur insoweit zu geschehen, als die Beschluß- 
fassung zur Ungültigkeitserklärung des Stimmzettels geführt hat, 
also nicht bezüglich anderer zunächst beanstandeter Umschläge, wegen
	        
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