218 III. Wahlrechtsgesetze.
ortes oder des Standes des Gewählten erforderlich ist. Der Wahl-
zettel ist unter allen Umständen als gültig zu erachten, wenn nach
vernünftigem Ermessen kein Zweifel über die bezeichnete Persönlich-
keit sein kann. Besonders beim zweiten Wahlgang wird schon die
einfache Namensangabe als zureichend anzusehen sein, Seydel in
Hirths Ann 1880 S 378. Auch falsche Schreibung des Namens
ist vom Reichstag als unschädlich angesehen worden, vgl Fischer,
Reichst WG, S 60, Note 5. — Die Voraussetzung der Ziff 5 wird
vorliegen, wenn ein Stimmzettel mehrere Namen, nicht aber wenn
er denselben Namen mehrmals enthält. Die Beifügung der — nach
§ 6 Abs 2 des RuPreßG übrigens nicht erforderlichen — Firma des
Druckers macht aber den Zettel nicht ungültig, Seydel a a O
S 378.
8. Mehrere Zettel in einem Umschlag waren seither nach § 63
Abs 3 Landt WO ungültig, ohne Rücksicht darauf, ob die Zettel auf
dieselbe oder auf verschiedene Personen lauteten; künftighin sind sie
gültig, wenn sie auf denselben Namen lauten, gelten aber nur als
eine Stimme.
8 57.
(1.) Die Stimmzettel, über deren Gültigkeit es einer Be-
schlußfassung der Wahlkommission: bedurft hat, werden mit
fortlaufenden Nummern versehen und dem Protokolle bei-
geheftet; in diesem sind die Gründe kurz anzugeben, aus denen
die Stimmzettel für gültig oder ungültig erklärt worden sind.
(2.) Soweit die Ungültigkeitserklärung des Stimmzettels
aus der Beschaffenheit des Umschlags abgeleitet wurde, ist
auch der Umschlag dem Protokoll anzuschließen.
(3.) Die ungültigen Stimmen kommen bei Feststellung
des Wahlergebnisses nicht in Anrechnung.“
1. Val ReichstWRegl g 20.
2. Vgl § 55 Landt WG.
3. Während nach Abs 1 alle Stimmzettel, über deren Gültig-
keit es einer Beschlußfassung der Wahlkommission bedurfte, also auch
die für gültig erklärten, dem Protokoll anzuschließen sind, hat dies
bezüglich der Umschläge nur insoweit zu geschehen, als die Beschluß-
fassung zur Ungültigkeitserklärung des Stimmzettels geführt hat,
also nicht bezüglich anderer zunächst beanstandeter Umschläge, wegen