Full text: Badisches Verfassungsrecht.

222 III. Wahlrechtsgesetze. 
(2.) Das Ergebnis wird verkündet und demnächst durch 
die zu amtlichen Bekanntmachungen dienenden Blätter ver- 
öffentlicht. 
(3.) Ueber die Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen, 
aus welchem die Zahl der Wähler, sowie der gültigen und un- 
gültigen Stimmen und die Zahl der auf die einzelnen Kan- 
didaten gefallenen Stimmen für jeden einzelnen Wahlbezirk 
ersichtlich sein muß, und in welchem die Bedenken zu erwähnen 
sind, zu denen die Wahlen in einzelnen Bezirken etwa Veran- 
lassung gegeben haben. 
(4.) Zur Beseitigung solcher Bedenken ist der Wahl- 
kommissär befugt, die Stimmzettel und Umschläge (8§ 58) ein- 
zufordern und einzusehen. 
1. Val Reichst W#egl § 27. 
2. Die Versammlung hat keinerlei juristische, sondern lediglich 
eine rechnerische Entscheidung zu treffen; sie hat die Zusammenzäh- 
lungen der Wahlkommissionen lediglich auf ihre formale Richtigkeit 
zu prüfen und hiernach die eigene Zusammenstellung vorzunehmen. 
Seydel in Hirths Ann 1880 S 382, Anm 2. Eine Nach- 
prüfung der von den Wahlkommissionen getroffenen Entscheidungen, 
insbesondere derjenigen über die Gültigkeit oder Ungültigkeit von 
Stimmzetteln steht dieser Versammlung nicht zu, vgl § 55 
Landt WGund Bem 2 dazu, sie ist aber nach Abs 3 verpflichtet, 
Bedenken, zu denen die Wahlen in einzelnen Bezirken etwa Veran- 
lassung gegeben haben, im Protokoll zu erwähnen, sofern diese Be- 
denken nicht etwa durch Einsicht der Stimmzettel und Umschläge be- 
seitigt werden, die vom Wahlkommissär nach Abs 4 eingefordert und 
eingesehen werden können. 
8 64. 
(1.) Hat sich auf einen Kandidaten die absolute Mehr- 
heit: der in dem Wahlkreise abgegebenen gültigen Stimmen 
vereinigt, so wird derselbe als gewählt verkündet. 
(2.) Hat sich eine absolute Stimmenmehrheit nicht heraus- 
gestellt, so hat der Wahlkommissär die Vornahme eines zweiten 
Wahlgangs zu veranlassen. 
1. Val Reichst Wegl § 28.
	        
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