222 III. Wahlrechtsgesetze.
(2.) Das Ergebnis wird verkündet und demnächst durch
die zu amtlichen Bekanntmachungen dienenden Blätter ver-
öffentlicht.
(3.) Ueber die Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen,
aus welchem die Zahl der Wähler, sowie der gültigen und un-
gültigen Stimmen und die Zahl der auf die einzelnen Kan-
didaten gefallenen Stimmen für jeden einzelnen Wahlbezirk
ersichtlich sein muß, und in welchem die Bedenken zu erwähnen
sind, zu denen die Wahlen in einzelnen Bezirken etwa Veran-
lassung gegeben haben.
(4.) Zur Beseitigung solcher Bedenken ist der Wahl-
kommissär befugt, die Stimmzettel und Umschläge (8§ 58) ein-
zufordern und einzusehen.
1. Val Reichst W#egl § 27.
2. Die Versammlung hat keinerlei juristische, sondern lediglich
eine rechnerische Entscheidung zu treffen; sie hat die Zusammenzäh-
lungen der Wahlkommissionen lediglich auf ihre formale Richtigkeit
zu prüfen und hiernach die eigene Zusammenstellung vorzunehmen.
Seydel in Hirths Ann 1880 S 382, Anm 2. Eine Nach-
prüfung der von den Wahlkommissionen getroffenen Entscheidungen,
insbesondere derjenigen über die Gültigkeit oder Ungültigkeit von
Stimmzetteln steht dieser Versammlung nicht zu, vgl § 55
Landt WGund Bem 2 dazu, sie ist aber nach Abs 3 verpflichtet,
Bedenken, zu denen die Wahlen in einzelnen Bezirken etwa Veran-
lassung gegeben haben, im Protokoll zu erwähnen, sofern diese Be-
denken nicht etwa durch Einsicht der Stimmzettel und Umschläge be-
seitigt werden, die vom Wahlkommissär nach Abs 4 eingefordert und
eingesehen werden können.
8 64.
(1.) Hat sich auf einen Kandidaten die absolute Mehr-
heit: der in dem Wahlkreise abgegebenen gültigen Stimmen
vereinigt, so wird derselbe als gewählt verkündet.
(2.) Hat sich eine absolute Stimmenmehrheit nicht heraus-
gestellt, so hat der Wahlkommissär die Vornahme eines zweiten
Wahlgangs zu veranlassen.
1. Val Reichst Wegl § 28.