Full text: Badisches Verfassungsrecht.

224 III. Wahlrechtsgesetze. 
beiden Kandidaten im ersten Wahlgang hat somit nicht wie seither 
(§ 66 Landt W#O) Losziehung stattzufinden, sondern eine zweite Wahl. 
3. Val § 63 Abs 2. 
8 65. 
Der Termin: für den zweiten Wahlgang ist von dem 
Wahlkommissär festzusetzen und darf nicht länger hinaus- 
geschoben werden, als höchstens vierzehn Tage nach der Er- 
mittelung des Ergebnisses der ersten Wahl. 
1. Val Reichst WRegl § 29. 
2. Und zwar, wenn die Ermittelung mehr als einen Tag in An- 
spruch nimmt, 14 Tage nach dem Schluß der Ermittelung, Seydel 
in Hirths Ann 1880 S 383, Anm 3. 
g 66. 
(1.) Der zweite Wahlgang: findet auf denselben Grund- 
lagen und nach denselben Vorschriften statt, wie der erste. 
(2.) Insbesondere bleiben die Wahlbezirke, die Wahllokale 
und die Wahlvorsteher unverändert, soweit nicht eine Ersetzung 
der letzteren oder eine Verlegung der Wahllokale geboten er- 
scheint. 
(3.) Dergleichen Abänderungen sind nach Vorschrift der 
§§ 39 und 41 anzuordnen und bekannt zu machen, ohne daß 
jedoch hierfür oder für die rücksichtlich des zweiten Wahlgangs 
sonst erforderlichen Bekanntmachungen (§8 41) die dort fest- 
gesetzte Frist eingehalten zu werden braucht. 
(4.) Auch ist die Bescheinigung darüber, daß die erwähnten 
Bekanntmachungen in der vorgeschriebenen Weise erfolgt sind, 
nicht auf der Wählerliste zu erteilen, sondern von den Ge- 
meinde-(Stadt-)räten den Wahlvorstehern noch vor dem Wahl- 
termine besonders einzureichen. 
(5.) Bei dem zweiten Wahlgang sind dieselben Wählerlisten 
anzuwenden, wie bei der ersten Wahlhandlung. Zu diesem 
Zwecke trennt der Wahlkommissär die Wählerlisten von den 
Wahlakten und stellt sie durch Vermittelung des Bezirksamtes
	        
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