Full text: Badisches Verfassungsrecht.

1. Landtagswahlgesetz. § 67. 225 
den Wahlvorstehern zu. Eine wiederholte Auslegung und Be— 
richtigung derselben findet nicht statt. 
1. Val ReichstWRegl g 81. 
8 67. 
(1.) Im zweiten Wahlgang kommen außer denjenigen 
beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben, 
nur diejenigen in Betracht, welchen mindestens 15 % der ab- 
gegebenen gültigen Stimmen zugefallen sind. 
(2.) Sind auf mehrere Kandidaten gleich viele Stimmen 
gefallen, so entscheidet erforderlichenfalls das Los, welches 
durch die Hand des Wahlkommissärs gezogen wird, darüber, 
welche beiden Kandidaten ohne Rücksicht auf die Zahl der ihnen 
zugefallenen Stimmen zum zweiten Wahlgang zuzulassen sind. 
(3.) In der wegen Vornahme des zweiten Wahlgangs 
nach Vorschrift des § 41 zu erlassenden Bekanntmachung sind 
die Kandidaten, unter denen zu wählen ist, zu benennen, und 
es ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß alle auf andere Kan- 
didaten fallenden Stimmen ungültig sind. 
1. Für den zweiten Wahlgang hatte der Entwurf — im Gegen- 
satz zu den Reichstagswahlen, wo ebenfalls die absolute Stimmen- 
mehrheit verlangt und zur Herbeiführung einer solchen vorgeschrieben 
ist, daß bei der Stichwahl nur unter den zwei Kandidaten zu wählen 
ist, welche im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten hatten, 
Reichst WG § 12, Regl § 30 — die relative Mehrheit vorgesehen, aber 
ohne Einschränkung auf diejenigen Kandidaten, welche im ersten 
Wahlgang Stimmen erhalten hatten. Zur Begründung wurde an- 
geführt: 
„Nach den bei den Reichstagswahlen gemachten Erfahrungen 
scheinen überwiegende Gründe dafür zu sprechen, die dort zur Herbei- 
führung einer absoluten Mehrheit vorgeschriebene Einschränkung der 
Wahl auf die beiden Kandidaten, welche bei der ersten Wahl die 
meisten Stimmen erhalten hatten, fallen zu lassen, und sich mit 
der relativen Mehrheit zu begnügen. Wenn der seitherige Zwang, 
zwischen zwei oder drei bestimmten Kandidaten zu wählen, weafällt, 
wird die Einigung der sich näher stehenden Parteien, die dann einen 
neuen gemeinsamen Kandidaten aufstellen können, unter Um- 
ständen in wünschenswerter Weise erleichtert sein.“ 
Glockner, Bad. Verfassungsrecht. 15
	        
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