Full text: Badisches Verfassungsrecht.

228 III. Wahlrechtsgesetze. 
(2.) In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn für aus- 
geschiedene Mitglieder während des Laufes der Landtagsperiode 
Ersatzwahlen stattfinden. 
(3.) Wenn einer dieser Fälle innerhalb eines Jahres 3 nach 
den allgemeinen Wahlen eintritt, so bedarf" es einer neuen 
Aufstellung und Auslegung (§ 34) der Wählerlisten nicht; 
andernfallss müssen die gesamten Wahlvorbereitungen, mit 
Einschluß der Aufstellung und Auslegung der Wählerlisten, 
erneuert werden. 
1. Val Reichst WRegl § 34, und Reichst WG #§# 8 Abf#E 3. 
2. Es ist also beim ersten Wahlgang wiederum die absolute 
Mcehrheit erforderlich, beim zweiten Wahlgang die relative Mehrheit 
genügend. 
3. Welcher Tag für den Beginn dieser Frist maßgebend ist, der 
Tag des Ausscheidens, der Ablehnung oder der Ungültigkeitserklärung 
oder der Tag der Nach= bzw Ersatzwahl ist zweifelhaft; für den letzteren 
Tag Seydel in Hirths Ann 1880 S 385, Anm 4, wegen des 
Wortlauts des Abs 2 „Ersatzwahlen stattfinden“. 
4. Der Wortlaut verbietet nicht die Berichtigung der Wähler- 
listen; wenn etwa eine Wahl wegen Zulassung Nichtwahlberechtigter 
oder Nichtzulassung von Wahlberechtigten zur Wahl für ungültig er- 
klärt worden ist, wird allerdings eine Neuaufstellung und Auslegung 
der Wählerlisten zu erfolgen haben, vgl Laband, Staatsrecht I, 
S 300, Note 6. 
5. Ebenso bedarf es einer Neuaufstellung der Wählerlisten, wenn 
die allgemeinen Wahlen innerhalb eines Jahres nach einer Ersatz- 
wahl oder, infolge einer Auflösung, nach den letzten Neuwahlen statt- 
finden, vgl Seydel in Hirths Ann 1880 S 370, Anm 5. 
§ V71. 
(1.) Sämtliche Verhandlungen, sowohl über die Wahlen 
in den Wahlbezirken als über die Zusammenstellung der Er- 
gebnisse, werden von dem Wahlkommissär unverzüglich dem 
Ministerium des Innern vorgelegt, welches dieselben der 
zweiten Kammer übermittelt. 
1. Val Reichst W#egl § 35.
	        
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