228 III. Wahlrechtsgesetze.
(2.) In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn für aus-
geschiedene Mitglieder während des Laufes der Landtagsperiode
Ersatzwahlen stattfinden.
(3.) Wenn einer dieser Fälle innerhalb eines Jahres 3 nach
den allgemeinen Wahlen eintritt, so bedarf" es einer neuen
Aufstellung und Auslegung (§ 34) der Wählerlisten nicht;
andernfallss müssen die gesamten Wahlvorbereitungen, mit
Einschluß der Aufstellung und Auslegung der Wählerlisten,
erneuert werden.
1. Val Reichst WRegl § 34, und Reichst WG #§# 8 Abf#E 3.
2. Es ist also beim ersten Wahlgang wiederum die absolute
Mcehrheit erforderlich, beim zweiten Wahlgang die relative Mehrheit
genügend.
3. Welcher Tag für den Beginn dieser Frist maßgebend ist, der
Tag des Ausscheidens, der Ablehnung oder der Ungültigkeitserklärung
oder der Tag der Nach= bzw Ersatzwahl ist zweifelhaft; für den letzteren
Tag Seydel in Hirths Ann 1880 S 385, Anm 4, wegen des
Wortlauts des Abs 2 „Ersatzwahlen stattfinden“.
4. Der Wortlaut verbietet nicht die Berichtigung der Wähler-
listen; wenn etwa eine Wahl wegen Zulassung Nichtwahlberechtigter
oder Nichtzulassung von Wahlberechtigten zur Wahl für ungültig er-
klärt worden ist, wird allerdings eine Neuaufstellung und Auslegung
der Wählerlisten zu erfolgen haben, vgl Laband, Staatsrecht I,
S 300, Note 6.
5. Ebenso bedarf es einer Neuaufstellung der Wählerlisten, wenn
die allgemeinen Wahlen innerhalb eines Jahres nach einer Ersatz-
wahl oder, infolge einer Auflösung, nach den letzten Neuwahlen statt-
finden, vgl Seydel in Hirths Ann 1880 S 370, Anm 5.
§ V71.
(1.) Sämtliche Verhandlungen, sowohl über die Wahlen
in den Wahlbezirken als über die Zusammenstellung der Er-
gebnisse, werden von dem Wahlkommissär unverzüglich dem
Ministerium des Innern vorgelegt, welches dieselben der
zweiten Kammer übermittelt.
1. Val Reichst W#egl § 35.