Object: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Vormundschaft 
8 
1851 
darüber zu wachen, daß die Vor- 
münder der sich in seinem Bezirk 
aufhaltenden Mündel für die Person 
der Mündel, insbesondere für ihre 
Erziehung und ihre körperliche Pflege, 
pflichtmäßig Sorge tragen. Er hat 
dem Vormundschaftsgerichte Mängel 
und Pflichtwidrigkeiten, die er in 
dieser Hinsicht wahrnimmt, anzuzeigen 
und auf Erfordern über das persön- 
liche Ergehen und das Verhalten eines 
Mündels Auskunft zu erteilen. 
Erlangt der Gemeindewaisenrat 
Kenntnis von einer Gefährdung des 
Vermögens eines Mündels, so hat 
er dem Vormundschaftsgericht Anzeige 
zu machen. 
Das Vormundschaftsgericht hat dem 
Gemeindewaisenrate die Anordnung 
der V. über einen sich in dessen Be- 
zirk aufhaltenden Mündel unter Be- 
zeichnung des Vormundes und des 
Gegenvormundes sowie einen in der 
Person des Vormundes oder des 
Gegenvormundes eintretenden Wechsel 
mitzuteilen. 
Wird der Aufenthalt des Mündels 
in den Bezirk eines anderen Ge- 
meindewaisenrats verlegt, so hat der 
Vormund dem Gemeindewaisenrate 
des bisherigen Aufenthaltsorts und 
dieser dem Gemeindewaisenrate des 
neuen Aufenthaltsorts die Verlegung 
mitzuteilen. 
1852— 1857 Befreite Vormundschaft. 
1852 Der Vater kann, wenn er einen Vor- 
mund benennt, die Bestellung eines 
Gegenvormundes ausschließen. 
Der Vater kann anordnen, daß 
der von ihm benannte Vormund bei 
der Anlegung von Geld den in den 
88 1809, 1810 bestimmten Be- 
schränkungen nicht unterliegen und zu 
den im § 1812 bezeichneten Rechts- 
geschäften der Genehmigung des 
Gegenvormundes oder des Vormund- 
447 
  
8 
1853 
1854 
1855 
1856 
1857 
Vormundschaft 
schaftsgerichts nicht bedürfen soll. 
Diese Anordnungen sind als getroffen 
anzusehen, wenn der Vater die Be- 
stellung eines Gegenvormundes aus- 
geschlossen hat. 1855, 1856, 1903, 
1904, 1917. 
Der Vater kann den von ihm be- 
nannten Vormund von der Ver- 
pflichtung entbinden, Inhaber= und 
Orderpapiere zu hinterlegen und den 
im 8§ 1816 bezeichneten Vermerk 
in das Reichsschuldbuch oder das 
Staatsschuldbuch eintragen zu lassen. 
1855, 1856, 1903, 1917. 
Der Vater kann den von ihm be- 
nannten Vormund von der Ver- 
pflichtung entbinden, während der 
Dauer seines Amtes Rechnung über 
die Verwaltung des Mündelvermögens 
zu legen. 
Der Vormund hat in einem solchen 
Falle nach dem Ablaufe von je zwei 
Jahren eine Übersicht über den Be- 
stand des seiner Verwaltung unter- 
liegenden Vermögens dem Vormund- 
schaftsgericht einzureichen. Das Vor- 
mundschaftsgericht kann anordnen, 
daß die Übersicht in längeren höchstens 
fünfjährigen Zwischenräumen einzu- 
reichen ist. 
Ist ein Gegenvormund vorhanden 
oder zu bestellen, so hat ihm der 
Vormund die Übersicht unter Nach- 
weisung des Vermögensbestandes vor- 
zulegen. Der Gegenvormund hat die 
Ülbersicht mit den Bemerkungen zu 
versehen, zu denen die Prüfung ihm 
Anlaß giebt. 1855, 1856, 1903, 1917. 
Benennt die eheliche Mutter einen 
Vormund, so kann sie die gleichen 
Anordnungen treffen wie nach den 
§§ 1852— 1854 der Vater. 1856. 
Auf die nach den §S§ 1852—1855 
zulässigen Anordnungen finden die 
Vorschriften des § 1777 Anwendung. 
Die Anordnungen des Vaters oder
	        
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