Vormundschaft
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1851
darüber zu wachen, daß die Vor-
münder der sich in seinem Bezirk
aufhaltenden Mündel für die Person
der Mündel, insbesondere für ihre
Erziehung und ihre körperliche Pflege,
pflichtmäßig Sorge tragen. Er hat
dem Vormundschaftsgerichte Mängel
und Pflichtwidrigkeiten, die er in
dieser Hinsicht wahrnimmt, anzuzeigen
und auf Erfordern über das persön-
liche Ergehen und das Verhalten eines
Mündels Auskunft zu erteilen.
Erlangt der Gemeindewaisenrat
Kenntnis von einer Gefährdung des
Vermögens eines Mündels, so hat
er dem Vormundschaftsgericht Anzeige
zu machen.
Das Vormundschaftsgericht hat dem
Gemeindewaisenrate die Anordnung
der V. über einen sich in dessen Be-
zirk aufhaltenden Mündel unter Be-
zeichnung des Vormundes und des
Gegenvormundes sowie einen in der
Person des Vormundes oder des
Gegenvormundes eintretenden Wechsel
mitzuteilen.
Wird der Aufenthalt des Mündels
in den Bezirk eines anderen Ge-
meindewaisenrats verlegt, so hat der
Vormund dem Gemeindewaisenrate
des bisherigen Aufenthaltsorts und
dieser dem Gemeindewaisenrate des
neuen Aufenthaltsorts die Verlegung
mitzuteilen.
1852— 1857 Befreite Vormundschaft.
1852 Der Vater kann, wenn er einen Vor-
mund benennt, die Bestellung eines
Gegenvormundes ausschließen.
Der Vater kann anordnen, daß
der von ihm benannte Vormund bei
der Anlegung von Geld den in den
88 1809, 1810 bestimmten Be-
schränkungen nicht unterliegen und zu
den im § 1812 bezeichneten Rechts-
geschäften der Genehmigung des
Gegenvormundes oder des Vormund-
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1853
1854
1855
1856
1857
Vormundschaft
schaftsgerichts nicht bedürfen soll.
Diese Anordnungen sind als getroffen
anzusehen, wenn der Vater die Be-
stellung eines Gegenvormundes aus-
geschlossen hat. 1855, 1856, 1903,
1904, 1917.
Der Vater kann den von ihm be-
nannten Vormund von der Ver-
pflichtung entbinden, Inhaber= und
Orderpapiere zu hinterlegen und den
im 8§ 1816 bezeichneten Vermerk
in das Reichsschuldbuch oder das
Staatsschuldbuch eintragen zu lassen.
1855, 1856, 1903, 1917.
Der Vater kann den von ihm be-
nannten Vormund von der Ver-
pflichtung entbinden, während der
Dauer seines Amtes Rechnung über
die Verwaltung des Mündelvermögens
zu legen.
Der Vormund hat in einem solchen
Falle nach dem Ablaufe von je zwei
Jahren eine Übersicht über den Be-
stand des seiner Verwaltung unter-
liegenden Vermögens dem Vormund-
schaftsgericht einzureichen. Das Vor-
mundschaftsgericht kann anordnen,
daß die Übersicht in längeren höchstens
fünfjährigen Zwischenräumen einzu-
reichen ist.
Ist ein Gegenvormund vorhanden
oder zu bestellen, so hat ihm der
Vormund die Übersicht unter Nach-
weisung des Vermögensbestandes vor-
zulegen. Der Gegenvormund hat die
Ülbersicht mit den Bemerkungen zu
versehen, zu denen die Prüfung ihm
Anlaß giebt. 1855, 1856, 1903, 1917.
Benennt die eheliche Mutter einen
Vormund, so kann sie die gleichen
Anordnungen treffen wie nach den
§§ 1852— 1854 der Vater. 1856.
Auf die nach den §S§ 1852—1855
zulässigen Anordnungen finden die
Vorschriften des § 1777 Anwendung.
Die Anordnungen des Vaters oder