Full text: Badisches Verfassungsrecht.

1. Hausgesetz. 8 2. 261 
lichen Geschlechtes ruhet, vermöge des von den ältesten Zeiten 
her einförmig beobachteten Grundsatzes, wonach denn auch 
künftig die sich vermählenden Prinzessinnen den bisher üblichen 
Verzicht zu leisten haben. Die Ordnung der Nachfolge aber 
wird unter den Gliedern des Manns-Stammes durch das Recht 
der Erstgeburt und durch die darauf gegründete agnatische Erb- 
folge nach folgenden fünf Linien bestimmt: 
a. die erste dieser Linien bilden die von Uns selbst ab- 
stammenden männlichen Nachkommen 1; auf diese folgt 
b. die Linie Unseres Herrn Oheims, des Markgrafen Lud- 
wig Hoheit und Liebden. Nach Erlöschung dieses Manns- 
stammes trifft die Erbfolge — vermöge der von Unseres in 
Gott ruhenden Herrn Großvaters Königlicher Hoheit und 
Gnaden bei Hochdero zweiter Vermählung Sich vorbehaltenen 
und unterm 10. September 18062 auch geschehenen feierlichen 
Erklärung — 
die männliche Descendenz aus ersagt zweiter Ehe des 
hochseligen Großherzogs — nemlich die Linien Unserer unter 
heutigem in einer besonderen Acte zu Großherzoglichen Prin- 
zen und Markgrafen zu Baden erklärten Herren Halb-Oheime, 
der bisherigen Grafen von Hochberg;" und zwar 
c. zuerst die männlichen Nachkommen des Markgrafen Karl 
Leopold Friedrich Hoheit und Liebden; 
nach diesen 
d. die männliche Linie Seiner Hoheit und Liebden des 
Markgrafen Wilhelm Ludwig August; und 
nach deren Abgang 
e. den Manns-Stamm des Markgrafen Maximilian 
Friedrich Johann Ernst Hoheit und Liebden. 
1. Vgl die Stammtafel 1 im Anhang, die ebenso wie dic zu 
§&* 3 beigefügten Stammtafeln von Herrn Dr. phil. Otto Roller. 
wissenschaftlicher Hilfsarbeiter am Großh. Münzkabinett, bearbeitet 
sind. 
2. Diese Erklärung, die sogenannte Badische Euccessions-Akte 
vom 10. September 1806 (abgedruckt bei Schulze, Hausgesetze I. 
S 199, und Pfister, Staatsrecht III., S 169) lautet:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.