1. Hausgesetz. 8 2. 261
lichen Geschlechtes ruhet, vermöge des von den ältesten Zeiten
her einförmig beobachteten Grundsatzes, wonach denn auch
künftig die sich vermählenden Prinzessinnen den bisher üblichen
Verzicht zu leisten haben. Die Ordnung der Nachfolge aber
wird unter den Gliedern des Manns-Stammes durch das Recht
der Erstgeburt und durch die darauf gegründete agnatische Erb-
folge nach folgenden fünf Linien bestimmt:
a. die erste dieser Linien bilden die von Uns selbst ab-
stammenden männlichen Nachkommen 1; auf diese folgt
b. die Linie Unseres Herrn Oheims, des Markgrafen Lud-
wig Hoheit und Liebden. Nach Erlöschung dieses Manns-
stammes trifft die Erbfolge — vermöge der von Unseres in
Gott ruhenden Herrn Großvaters Königlicher Hoheit und
Gnaden bei Hochdero zweiter Vermählung Sich vorbehaltenen
und unterm 10. September 18062 auch geschehenen feierlichen
Erklärung —
die männliche Descendenz aus ersagt zweiter Ehe des
hochseligen Großherzogs — nemlich die Linien Unserer unter
heutigem in einer besonderen Acte zu Großherzoglichen Prin-
zen und Markgrafen zu Baden erklärten Herren Halb-Oheime,
der bisherigen Grafen von Hochberg;" und zwar
c. zuerst die männlichen Nachkommen des Markgrafen Karl
Leopold Friedrich Hoheit und Liebden;
nach diesen
d. die männliche Linie Seiner Hoheit und Liebden des
Markgrafen Wilhelm Ludwig August; und
nach deren Abgang
e. den Manns-Stamm des Markgrafen Maximilian
Friedrich Johann Ernst Hoheit und Liebden.
1. Vgl die Stammtafel 1 im Anhang, die ebenso wie dic zu
§&* 3 beigefügten Stammtafeln von Herrn Dr. phil. Otto Roller.
wissenschaftlicher Hilfsarbeiter am Großh. Münzkabinett, bearbeitet
sind.
2. Diese Erklärung, die sogenannte Badische Euccessions-Akte
vom 10. September 1806 (abgedruckt bei Schulze, Hausgesetze I.
S 199, und Pfister, Staatsrecht III., S 169) lautet: