Full text: Badisches Verfassungsrecht.

1. Hausgesetz. § 2. 263 
verainen Großherzogtums also für teilhaftig, daß Ihnen in Hinsicht 
auf den oben gedachter Maßen im Jahr 1787 bereits geschehenen 
Vorbehalt Ihrer Familienrechte, ein vollständiges, unbeschränktes und 
unwiderrufliches Successionsrecht in die, unter dem souverainen 
Großherzogtum Baden begriffene Staaten dergestalt zustehen soll, 
daß Sie, oder Ihre rechtmäßige, ebenbürtige, männliche Nachkommen, 
nach der in Unserem großherzoglichen Haus bestehenden Succerisions- 
ordnung, in oben erwähnte Staaten, nebst allen davon abhangenden 
Rechten und Vorzügen, gleich den Prinzen vom Haus, unstreitig als- 
dann succedieren sollen, wenn Unsere sämtliche, männliche, successions- 
fähige Nachkommen erster Ehe nach dem Willen der göttlichen Für- 
sehung erloschen sein würden. 
Wir wollen daher, daß ersagtes Successionsrecht Unserer männ- 
lichen Descendenz aus zweiter Ehe, und deren männlicher eben- 
bürtiger Nachkommenschaft, hinfüro von männiglich anerkannt werden 
soll; wo im übrigen Unsere sämtliche frühere letztwillige Dispositionen 
hiedurch nicht aufgehoben sind, sondern in allem was Unsere Familien- 
Lage und innere Hausverfassung betrifft, und mit der Uns jetzo 
zustehenden Souverainetät vereinbarlich ist, insoweit bei Kräften 
bleiben, als Wir nicht solche seithero ordnungsmäßig geändert oder 
aufgehoben haben, oder sie ferner also zu ändern oder aufzuheben 
gut finden. 
Damit Vorstehendes desto fester gehalten werde, haben Wir 
gegenwärtige gedoppelt, nämlich einmal für Unser Archiv, sodann 
für die Registratur gedacht Unserer Söhne zweiter Ehe, der Grafen 
von Hochberg, ausgefertige Erbbefähigungs-Urkunde eigenhändig 
unterzeichnet, auch mit Unserem dermalen noch führenden ehevorig 
kurfürstlichen Staatsinsiegel bedrucken, annebst zum Zeugnis der Ein- 
willigung und zur Sicherung der Festhaltung, solche auch von Unseres 
Herrn Enkels, des Erbgroßherzogs Carl Ludwig Friedrich Liebden 
und von Unseren Herrn Söhnen, den Markgrafen Friedrich und 
Ludwig Liebden Liebden, unterzeichnen und besiegeln lassen. 
Gegeben in Unserer Hauptstadt Baden, den 10. September 1806. 
Carl Friedrich. 
Carl, Erbgroßherzog zu Baden. 
Friedrich, Markgraf zu Baden. 
Ludwig, Markgraf zu Baden. 
Vidit Freih. von Edelsheim, 
Staatsminister der auswärtigen Angelegenheiten. 
3. Diese im Reg Bl 1817, Nr XXIV, S 93, veröffentlichte Akte 
lautet: 
Wir Carl von Gottes Gnaden, Großherzog von Baden, Herzog
	        
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