Full text: Badisches Verfassungsrecht.

1. Hausgesetz. § 3. 265 
braucht werdende größere Staats-Siegel weiland Unseres Herrn 
Großvaters Königlicher Hoheit und Gnaden beizudrucken befohlen, 
und übrigens die öffentliche Verkündung in Unseren Großherzog- 
lichen Landen zur allgemeinen Wissenschaft und Nachachtung an- 
geordnet. « 
Gegeben Karlsruhe, den 4. Oktober 1817. 
Carl. 
vic. F. A. Wielandt. 
4. Durch Art X des Frankfurter Territorialrezesses vom 
20. Juli 1819 (abgedruckt bei G. von Meyer, Corpus juris 
confoederationis Germanicae I., S 343) und Art II des demselben 
als Anlage beigefügten Staatsvertrags vom 10. Juli 1819 (abge- 
druckt bei Schulze, Hausgesetze I, S 205) zwischen Baden und 
Oesterreich, Großbritannien, Preußen sowie Rußland wurde das 
Euccessionsrecht der Grafen von Hochberg von diesen Mächten 
ausdrücklich anerkannt, vol Wielandt, Staatsrecht, S 27, Anm 3. 
83. 
Wenn der Manns-Stamm Unseres Großherzoglichen Hauses 
in den vorstehenden fünf Linien erlöscht, so geht die Erbfolge auf 
die männlichen, ehelichen, ebenbürtigen Nachkommen der Prin— 
zessinnen aus diesem Hause also über, daß ohne Rücksicht auf 
die Nähe der Verwandtschaft mit dem letztverstorbenen Regenten 
— jederzeit nach dem Erstgeburtsrecht und der Lineal-Erbfolge— 
Ordnung 
1. die männlichen Nachkommen der Prinzessinnen aus 
Unserer eigenen Linie zuerst; — 
und nach deren Abgang 
2. die männlichen Abkömmlinge Unserer Frauen Schwe- 
stern? Majestäten, Hoheiten und Liebden, als Nachkommen 
Unseres in Gott ruhenden Herrn Vaters, weiland des Erb- 
prinzen Karl Ludwig Hochfürstlicher Durchlaucht und 
Gnaden; — 
nach deren gänzlicher Erlöschung aber 
3. die männlichen Descendenten der Prinzessinnen aus der 
Linic Unseres Herrn Oheims, des Markgrafen Ludwigs 
Hoheit und Liebden; und — wenn auch diese erlöschen sollten
	        
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