266 IV. Hausgesetze.
4. die männlichen Nachkommen der Prinzessinnen aus den
drei Linien der Descendenten zweiter Ehe weiland Unseres
Herrn Großvaters Königlicher Hoheit und Gnaden — nämlich
a. zuerst aus jener des Markgrafen Carl Leopold
Friedrich 1, nach diesen
b. aus der Linie des Markgrafen Wilhelm Ludwig
August s; sodann
c. aus jener des Markgrafen Maximilian Friedrich
Johann Ernst“ — Hoheiten und Liebden zur Regierung des
Großherzogtums gelangen; niemals aber diese Landes-Nachfolge
auf einen Herrn fallen könne, der schon einen anderen Staat be-
sitzt oder zu dessen Regierung unmittelbar berufen ist; indem ent-
weder ein solcher weiblicher Descendent, wenn ihn die Erbfolge
trifft, der Regierung seines eigenen Stammlandes feierlich
entsagen muß, oder aber die Nachfolge in dem Großherzogtum
Baden nach obigen Erbfolge-Grundsätzen an den nächsten nicht
regierenden Herrn übergeht.“
1. Die rechtliche Zulässigkeit dieser mit dem gemeinen deutschen
Fürstenrecht (vol hierüber Schulze, Hausgesetze 1, S 167 und
Heffter, Sonderrechte, S 214) wie mit den landesrechtlichen Vor-
schriften über Stammgüter (vol LRS 577 cu, jetzt Art 36 § 17 des
BadAusfG z BGB) in Widerspruch stehenden Bestimmung, welche
die Erbfolge der Erbtochter des letzten Besitzers abspricht und Re-
gredienterben zu derselben beruft, wird von Pfister, Staatsrecht 1,
S 505 ff bezweifelt, vgl Wielandt, Staatsrecht, S 29, Anm 1.
Im Gegensatz hierzu nimmt Dorner, AussG, S 321 wenigstens
für die Partikularfideikommisse des Großh. Hauses eine Sonderstellung
insofern an, als die hausgesetzliche autonome Regelung hier nicht wie
bei den standesherrlichen Familien an die Vorschriften der Landes-
gesetze gebunden sei.
Daß durch ein Verfassungsgesetz im Sinne der §§ 64 und 73
Verf auch die Thronfolgeordnung abgeändert werden könnte, ist nicht
zweifelhaft, val Wielandt, Staatsrecht, § 17 S 29 und S 26,
Anm 2, wo darauf hingewiesen wird, daß in diesem Falle bezüglich
der Domänen, sofern bis dahin nicht das Familiengut von den
Staatsdomänen ausgeschieden ist, besondere Bestimmung nötig fallen
wird.
Im übrigen val die Stammtafel II.