Full text: Badisches Verfassungsrecht.

2. Zivillistegesetz. Art 1. 267 
. Vgl die Stammtafel III. 
. Vgl die Stammtafel 1. 
. Val die Stammtafel IV. 
u. Der hier zunächst nur für den Fall des Uebergangs der Krone 
an die weibliche Linie aufgestellte Grundsatz gilt nach der Natur 
dieser Bestimmung, welche eine Personalunion ausschließen will, auch 
bei der agnatischen Erbfolge, Wielandt, Staatsrecht. S 28, Anm 1. 
Gegeben unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und dem 
noch gebraucht werdenden Staats-Siegel weiland Unseres 
Herrn Großvaters Königlicher Hoheit und Gnaden. 
Carlsruhe, den 4. Oktober 1817. 
Carl. 
8° „ 
O## 
v #t. F. A. Wielandt. 
2. Zivillistegesetz. 
Gesetz vom 3. März 1854, die Zivilliste betr (RegBl S 43). 
Friedrich von Gottes Gnaden, 
Prinz und Regent von Baden, Herzog von Zähringen. 
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir 
beschlossen und verordnen, wie folgt: 
Art 1. 
Die Zivilliste besteht in jährlichen 650000 fl., in einer jähr- 
lichen Entschädigungsrente von 2490 fl.! und in der Benutzung 
der in der Anlage verzeichneten, zur Hofausstattung gehörigen 
Gebäude, Grundstücke und Rechte.2 
1. Das Ges vom 14. April 1858, die Erhöhung der Zioilliste 
betr (RegBl S 147), lautet:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.