2. Zivillistegesetz. Art 1. 267
. Vgl die Stammtafel III.
. Vgl die Stammtafel 1.
. Val die Stammtafel IV.
u. Der hier zunächst nur für den Fall des Uebergangs der Krone
an die weibliche Linie aufgestellte Grundsatz gilt nach der Natur
dieser Bestimmung, welche eine Personalunion ausschließen will, auch
bei der agnatischen Erbfolge, Wielandt, Staatsrecht. S 28, Anm 1.
Gegeben unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und dem
noch gebraucht werdenden Staats-Siegel weiland Unseres
Herrn Großvaters Königlicher Hoheit und Gnaden.
Carlsruhe, den 4. Oktober 1817.
Carl.
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v #t. F. A. Wielandt.
2. Zivillistegesetz.
Gesetz vom 3. März 1854, die Zivilliste betr (RegBl S 43).
Friedrich von Gottes Gnaden,
Prinz und Regent von Baden, Herzog von Zähringen.
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir
beschlossen und verordnen, wie folgt:
Art 1.
Die Zivilliste besteht in jährlichen 650000 fl., in einer jähr-
lichen Entschädigungsrente von 2490 fl.! und in der Benutzung
der in der Anlage verzeichneten, zur Hofausstattung gehörigen
Gebäude, Grundstücke und Rechte.2
1. Das Ges vom 14. April 1858, die Erhöhung der Zioilliste
betr (RegBl S 147), lautet: