Full text: Badisches Verfassungsrecht.

268 IV. Hausgesetze. 
„Art 1. Der in Geld bestehende Teil der Zivilliste — Art 1 
des Ges vom 3. März 1854 (RegBl 1854 S 43) — wird von jähr- 
lichen 652 490 fl. auf jährliche 752 490 fl. erhöht. 
Das Ges vom 3. März 1854 bleibt im übrigen unverändert. 
Art 2. Das gegenwärtige Gesetz tritt vom ersten Januar dieses 
Jahres an in Wirksamkeit.“ 
2. Der Betrag der nach § 59 Verf auf den Ertrag der Do- 
mänen radizierten Zivilliste war bis zum Jahr 1831 nicht gesetzlich 
festgelegt, wurde vielmehr jeweils in wechselnden Beträgen für die 
betreffende Budgetperiode im Budget angefordert, und zwar im 
Budget für 1828, 29 und 30 insgesamt für Zivilliste, Wittum und 
Apanagen jährlich 1 151 365 Gulden, wovon 725 000 Gulden auf 
die Zivilliste im engeren Sinn entfielen. Außerdem waren dem 
Landesherrn gewisse herkömmlich zur Hofausstattung gehörige Güter 
zur Benützung überwiesen. Durch das Ges vom 2. November 1831, 
(RegBl Nr XXIV, S 211), wurde sodann die Zivilliste für die 
Dauer der Regierung des Großherzogs Leopold auf jährlich 650 000 
Gulden festgestellt und außerdem die zur Hofausstattung gehörigen 
Gebäude, Grundstücke und Rechte in einer Anlage zum Gesetze einzeln 
aufgeführt. Nachdem infolge des Ablebens des Großherzogs Leo- 
pold eine Neuregelung erforderlich geworden war, wurde in dem 
Ges vom 3. März 1854 zwar die bisherige Zivilliste im wesentlichen 
beibehalten, und nur von der seitherigen Beschränkung auf die 
Regierungsdauer des derzeitigen Landesherrn abgesehen, da es weder 
als angemessen noch als wünschenswert erschien, daß bei jedem 
Regierungswechsel über die Feststellung der Zivilliste von neuem ver- 
handelt werde. Dem Betrag von 650 000 Gulden wurde jedoch eine 
Entschädigungsrente von jährlich 2490 Gulden zugeschlagen als Ent- 
schädigung für die inzwischen abgelösten Herren= und Jagdfrohnden, 
Holzzehnten und Jagden, deren Ablösungskapitalien mit 62 255 
Gulden der Staatsschuldentilgungskasse zugeflossen waren und der 
Zivilliste mit 4 Prozent verzinst wurden, woraus sich der Betrag 
der Entschädigungsrente berechnete. 
Durch das Ges vom 14. April 1858 (Reg Bl S 147) wurde 
sodann der in Geld bestehende Teil der Zivilliste mit Wirkung vom 
1. Januar 1858 von jährlichen 652 490 Gulden auf 752 490 Gulden 
erhöht. 
Die Gründe, die im Jahre 1858 zu einer Erhöhung der Zivil- 
liste Anlaß gegeben hatten, Vermehrung der Kosten der Hofhaltung 
und Sinken des Geldwerts, machten Mitte der 70er Jahre eine aber- 
malige Erhöhung der Zivilliste notwendig; es wurde deshalb zu-
	        
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