Full text: Badisches Verfassungsrecht.

2. Zivillistegesetz. Art. 2. 269 
nächst in einem Nachtrag zum Budget für die Jahre 1874/75 zur 
Aufbesserung der Bezüge des Personals der Hofverwaltung eine zu- 
sätzliche Aufbesserung von 36 000 Gulden = 61 714 Mark, und im 
Budget für 1876/77 eine weiterc zusätzliche Aufbesserung von 238 286 
Mark angefordert und bewilligt. Der in der Begründung zu der 
Nachtragsforderung im Jahr 1874 (Verh der II. K 1873/74, 4. Beil- 
Heft S 356) in Aussicht genommene Versuch einer Lösung der Do- 
mänenfrage (vol Bem 1 zu § 59 Verf) wurde nach der Begründung 
zu der bezüglichen Anforderung im Budget für 1876/77 um des- 
willen nicht für rätlich erachtet, weil die damals ins Auge gefaßte 
„Umgestaltung der gesamten Staatsbesteuerung in ihrer finanziellen 
Tragweite nicht genügend übersehen werden kann, um gleichzeitig 
noch eine nach ihrer Wirkung auf den Staatshaushalt nicht voll- 
kommen übersehbare Aenderung bezüglich der Erträgnisse des Do- 
mänenvermögens in Vorschlag bringen zu können“. Es wurde des- 
halb, um der weiteren Behandlung der Ausscheidungsfrage nicht zu 
präjudizieren, lediglich eine Erhöhung der schon im vorhergehenden 
Budget bewilligten zusätzlichen Aufbesserung um 238 286 Mark, so- 
mit im ganzen von 300 000 Mark im Budget angefordert, so daß 
seither der in Geld bestehende Teil der Zivilliste sich auf 752 490 
Gulden = 1 289 983 Mark +F 300 000 Mark zusätzlicher Bewilligung 
beläuft, welche Summe jeweils im Budget des Großh. Staats- 
ministeriums unter Titel I § 1 zur Anforderung gelangt. 
Art 2. 
Aus der Ziovilliste sind zu bestreiten: 
a. die Schatullgelder des Großherzogs und der Großher- 
zogin; 
b. die Unterhalts= und Erziehungskosten der Großherzog- 
lichen Kinder; 
c. die Gehalte aller Hofbeamten und Diener, sowie die 
Pensionen, welche denselben und ihren Witwen und Kindern 
verwilligt werden; die Pensionen jedoch nur während der Regie- 
rungsdauer des Großherzogs, welcher sie bewilligt hat; 
d. der gesamte Aufwand für die Hofhaltung, den Marstall 
und die Hofjagd, sowie für die Unterhaltung der dazu gehöri- 
gen Inventarien; 
e. der Aufwand für die Unterhaltung der Bibliothek und
	        
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