2. Zivillistegesetz. Art. 3. 271
des hiesigen abgebrannten Theatergebäudes betr (RegBl S 64) — in
einzelnen Fällen unter Beteiligung des Grundstocks der Zivil-
liste, so bei der im Nachtrag zum Budget für die Jahre
1902/03 enthaltenen Anforderung „für die Einrichtung einer
Zentralfernheizung im Großh. Hofbezirke zur Beseitigung der
bestehenden Feuersgefahr, ferner Verlegung und Vergrößerung des
Hofelektrizitätswerks, sowie Verbesserung des Hofwasserwerks"“. In
dem von der Budgetkommission der zweiten Kammer hierzu er-
statteten Bericht ist anerkannt, daß die Zivilliste nicht zum Neubau
oder Wiederaufbau der zur Hofausstattung gehörigen Gebäude sowie
zu Hauptausbesserungen an denselben verpflichtet ist (Verh d II. K
1901/02 5. BeilHeft S 709), sondern nur zu der laufenden Unter-
haltung.
Die Protokollerklärung der zweiten Kammer vom 5. Septem-
ber 1850 (Prot S 43), „daß die Kammer eine Verbindlichkeit des
Domänenvermögens zur Herstellung der durch Brand oder andere
zufällige Ereignisse zugrund gegangenen Gebäude der Zivilliste im
allgemeinen nicht anerkenne, vielmehr insofern die Herstellungskosten
sich höher als die etwaige Brandentschädigungssumme belaufen, die
ständische Zustimmung zu jeder Ausgabe dafür für nötig erachte“, ging
dagegen davon aus, daß das Domänenärar nicht verpflichtet ist, ein
durch Zufall oder Feuersbrunst zerstörtes oder durch Alter eingestürztes
Gebäude der Zivilliste wieder herzustellen, da die Zivilliste Nutz-
nießerin der ihr zur Benützung überlassenen Gebäude und daher
für diesen Fall die LKS# 607 und 624 maßgebend seien, vgl Verh
d II. K 1850/51, 6. BeilHeft S 9—12.
Art 3.
Die Zivilliste ist unveräußerlich; sie kann ihrem Zweck nicht
entzogen, auch mit keinen Verbindlichkeiten beschwert werden,
welche die Regierungszeit des Großherzogs, der dieselben eingeht,
überschreiten.
Gegeben zu Karlsruhe in Unserem Staatsministerium
den 3. März 1854.
Friebrich.
Frhr. Rüdt. Regenauer.