Full text: Badisches Verfassungsrecht.

20 I. Geschichte der Verfassung. 
und direkter Wahl gewählten Abgeordneten eine Anzahl Abgecordnete 
treten, welche ebenfalls in direkter und geheimer Wahl, aber nicht 
von allen wahlberechtigten Staatsbürgern, sondern nur von den- 
jenigen gewählt werden, welche durch ihre Betätigung in den Selbst- 
verwaltungsorganen des Landes nähere Einsicht in dic öffentlichen 
Geschäfte gewonnen haben“. 
Für die Wahl dieser von den Mitgliedern der Selbstverwaltungs- 
organe zu wählenden Abgeordneten sollten die elf Kreise mit ge- 
ringen Verschiebungen die Wahlbezirke abgeben. In diesen Wahl- 
bezirken „wäre je ein Abgeordneter durch ein besonderes Wähler- 
kollegium zu wählen, das etwa durch die im Wahlkreis wohnhaften 
Mitglieder des Reichstages, des Landtages, der Kreisversammlung, 
der Kreissonderausschüsse, der Bezirksräte, der Handelskammern, der 
Handwerkskammern, des Vorstandes der Anwaltskammer und anderer 
durch Gesetz bezeichneter Organe der Selbstverwaltung, ferner die 
Mitglicher der Gemeinderäte und des Stadtverordnetenvorstandes 
der Städte mit über 10 000 Einwohnern, sowie die Bürgermeister 
der Gemeinden mit über 2000 Einwohnern gebildet würde, selbst- 
verständlich nur soweit die hiernach wahlberechtigten Personen die 
badische Staatsangehörigkeit besitzen.“ 
Daneben sollte aber auch noch den Selbstverwaltungsorganen der 
größeren Städte eine weitere Vertretung in der Art eingeräumt 
werden, daß in den seither eigene Wahlbezirke bildenden Städten sowie 
in Weinheim je ein Abgcordneter, zusammen also vierzehn Abgeordnete 
von den die badische Staatsangehörigkcit besitzenden Mitgliedern 
des Bürgerausschusses gewählt werden. Zu diesen vierzehn Abgeord- 
neten der Städte und jenen elf Abgeordneten der Selbstverwaltungs- 
organe sollten fünfzig aus allgemeinen direkten Wahlen hervorgehende 
Abgeordnete kommen. Die hierzu mehrere Abgeordnete stellenden 
größeren Städte sollten in ebensoviele Einerwahlbezirke eingeteilt 
werden, als sie Abgeordnete zu wählen haben. Der seitherige Aus- 
schluß der Mitglieder der ersten Kammer und der Grundherren von 
der Wahl zur zweiten Kammer sollte in Wegfall kommen und statt 
dessen bestimmt werden, daß niemand gleichzeitig Mitglied beider 
Kammern sein kann. 
Bei dieser Gelegenheit sollten dann auch die Bestimmungen der 
88 65 bis 68 a der Landtagswahlordnung über das zur Wahl eines 
Abgcordneten zur zweiten Kammer erforderliche Stimmenverhält- 
nis dahin geändert werden, daß die Entscheidung von der relativen 
Mehrheit abhängig gemacht, die Stichwahl also ausgeschlossen wird, 
vorausgesetzt, daß der betreffende Kandidat mindestens ein Drittel 
aller abgegebenen Stimmen erhalten hat. Die Erneuerung der
	        
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