Full text: Badisches Verfassungsrecht.

276 IV. Hausgesetze. 
3. Apanagengesetz 
vom 21. Juli 1839 (RegBl Nr XXIV, S 197). 
Leopold von Gottes Gnaden, 
Großherzog von Baden, Herzog von Zähringen. 
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir be- 
schlossen und verordnen, wie folgt: 
§ 1. 
(1.) Die Apanage des Erbgroßherzogs besteht neben einer 
standesmäßigen Wohnung, solange er unvermählt ist, in jähr- 
lichen Dreißigtausend Gulden, wenn er sich mit Einwilligung 
des Großherzogs standesmäßig vermählt, in jährlichen Sechzig- 
tausend Gulden. 
(2.) Die Wohnung wird auf Staatskosten in baulichem 
Stande erhalten.“ Kleinere Ausbesserungen, dergleichen ein 
Mieter zu übernehmen hat, sowie die Anschaffung und Unter- 
haltung des Mobiliars, sind von dem Großherzog zu bestreiten. 
1. Gleichzeitig mit dem Entwurf des Gesetzes über die Zivil- 
liste, vgl Bem 2 zu Art 1 des Zivillistegesetzes, war im Jahre 1831 
den Ständen der Entwurf eines Apanagengesetzes vorgelegt worden, 
der jedoch wegen der hierbei in mehreren Punkten hervorgetretenen 
Meinungsvberschiedenheit zwischen den beiden Kammern zurückgezogen 
und erst auf dem Landtag 1839 wieder, in den Grundzügen unver- 
#ndert, vorgelegt wurde. Das Gesetz geht davon aus, daß die standes- 
gemäße Versorgung der Mitglieder des Großherzoglichen Hauses dem 
fürstlichen Patrimonialvermögen obliegt und daher zu denjenigen 
Lasten gehört, welche nach § 59 Verf gleich der Zivilliste auf dem Er- 
trag der Domänen haften. Es bestimmt, daß sämtliche Leistungen nicht 
in Naturalien oder mittels nutznießlicher Ueberlassung von Domänen, 
sondern in baren Geldsummen, und zwar in vierteljährlichen Raten 
aus der Staatskasse verabfolgt werden, und nur der Witwe des 
Großherzogs, sowie dem Erbgroßherzog und seiner Witwe ist noch 
weiter eine standesmäßige, auf Staatskosten in baulichem Zustande 
zu erhaltende Wohnung zugesichert. Die Zuteilung der Apanagen 
an die zu ihrem Bezug Berechtigten erfolgt nach dem System der 
individuellen oder persönlichen Apanagierung im Gegensatz zu dem
	        
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