276 IV. Hausgesetze.
3. Apanagengesetz
vom 21. Juli 1839 (RegBl Nr XXIV, S 197).
Leopold von Gottes Gnaden,
Großherzog von Baden, Herzog von Zähringen.
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir be-
schlossen und verordnen, wie folgt:
§ 1.
(1.) Die Apanage des Erbgroßherzogs besteht neben einer
standesmäßigen Wohnung, solange er unvermählt ist, in jähr-
lichen Dreißigtausend Gulden, wenn er sich mit Einwilligung
des Großherzogs standesmäßig vermählt, in jährlichen Sechzig-
tausend Gulden.
(2.) Die Wohnung wird auf Staatskosten in baulichem
Stande erhalten.“ Kleinere Ausbesserungen, dergleichen ein
Mieter zu übernehmen hat, sowie die Anschaffung und Unter-
haltung des Mobiliars, sind von dem Großherzog zu bestreiten.
1. Gleichzeitig mit dem Entwurf des Gesetzes über die Zivil-
liste, vgl Bem 2 zu Art 1 des Zivillistegesetzes, war im Jahre 1831
den Ständen der Entwurf eines Apanagengesetzes vorgelegt worden,
der jedoch wegen der hierbei in mehreren Punkten hervorgetretenen
Meinungsvberschiedenheit zwischen den beiden Kammern zurückgezogen
und erst auf dem Landtag 1839 wieder, in den Grundzügen unver-
#ndert, vorgelegt wurde. Das Gesetz geht davon aus, daß die standes-
gemäße Versorgung der Mitglieder des Großherzoglichen Hauses dem
fürstlichen Patrimonialvermögen obliegt und daher zu denjenigen
Lasten gehört, welche nach § 59 Verf gleich der Zivilliste auf dem Er-
trag der Domänen haften. Es bestimmt, daß sämtliche Leistungen nicht
in Naturalien oder mittels nutznießlicher Ueberlassung von Domänen,
sondern in baren Geldsummen, und zwar in vierteljährlichen Raten
aus der Staatskasse verabfolgt werden, und nur der Witwe des
Großherzogs, sowie dem Erbgroßherzog und seiner Witwe ist noch
weiter eine standesmäßige, auf Staatskosten in baulichem Zustande
zu erhaltende Wohnung zugesichert. Die Zuteilung der Apanagen
an die zu ihrem Bezug Berechtigten erfolgt nach dem System der
individuellen oder persönlichen Apanagierung im Gegensatz zu dem