fullscreen: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Widerrechtlichkeit 
8 
276 
530 
2078 
1632 
790 
671 
658 
610 
lichen Zustandes der Beaufsichtigung 
bedarf 
s. Handlung — Handlung. 
Leistung s. Handlung — Handlung 
827. 
Schenkung. 
Dem Erben des Schenkers steht das 
Recht des Widerrufs nur zu, wenn 
der Beschenkte vorsätzlich und wider- 
rechtlich den Schenker getötet oder am 
Widerrufe gehindert hat. 
Selbsthülfe 231 s. Selbsthülfe 
— Selhbsthülfe. 
Selbstverteidigung 228 s. Selbst- 
verteidigung — Selbstverteidigung. 
Testament. 
Anfechtbarkeit einer letztwilligen Ver- 
fügung, zu der der Erblasser durch 
Drohung widerrechtlich bestimmt ist s. 
Erblasser — Testament. 
Verwandtschaft. 
Die Sorge für die Person des Kindes 
umfaßt das Recht, die Herausgabe 
des Kindes von jedem zu verlangen, 
der es dem Vater widerrechtlich vor- 
enthält. 
Vormundschaft s. Verwandtschaft 
1632. 
Willenserklärung. 
Wer zur Abgabe einer Willens- 
erklärung widerrechtlich durch Drohung 
bestimmt worden ist, kann die Erklär- 
ung anfechten s. Willenserklärung 
— Willenserklärung. 
Widerruf. 
Anweisung s. Anweisung — 
Anweisung. 
Auftrag 674 s. Auftrag — Auf- 
trag. 
Auslobung s. Auslobung — 
Auslobung. 
Darlehen. 
W. des Versprechens der Hingabe 
eines Darlehens f. Darlehen — 
Darlehen. 
493 
  
Widerruf 
8 Ehescheidung. 
1584 W. von Schenkungen s. Ehe — Ehe- 
scheidung. 
Eigentum. 
956 W. der Gestattung der Aneignung 
von Erzeugnissen und sonstigen Be- 
standteilen einer Sache s. Eigentum 
— Eigentum. 
Art. Einführungsgesetz. 
76 s. Güterrecht § 1405. 
96 s. Geschãftsfähigkeit 8 109. 
767 s. Verein — Verein § 27. 
Geschäftsfähigkeit. 
109 Bis zur Genehmigung eines von dem 
Minderjährigen ohne Einwilligung 
seines Vertreters geschlossenen Vertrags 
ist der andere Teil zum W. berechtigt. 
Der W. kann auch dem Minder- 
jährigen gegenüber erklärt werden. 
Hat der andere Teil die Minder- 
jährigkeit gekannt, so kann er nur 
widerrufen, wenn der Minderjährige 
der Wahrheit zuwider die Einwilligung 
des Vertreters behauptet hat; er kann 
auch in diesem Falle nicht widerrufen, 
wenn ihm das Fehlen der Ein- 
willigung bei dem Abschlusse des Ver- 
trags bekannt war. 106. 
Güterrecht. 
Bis zur Genehmigung des Vertrags 
durch den die Frau über eingebrachtes 
Gut verfügt, ist bei g. Güterrecht der 
andere Teil zum W. berechtigt. Der 
W. kann auch der Frau gegenüber 
erklärt werden. 
Hat der andere Teil gewußt, daß 
die Frau Ehefrau ist, so kann er nur 
widerrufen, wenn die Frau der Wahr- 
heit zuwider die Einwilligung des 
Mannes behauptet hat; er kann auch 
in diesem Falle nicht widerrufen, wenn 
ihm das Fehlen der Einwilligung 
bei dem Abschlusse des Vertrags be- 
kannt war. 1401, 1404, 1448, 
1525. 
1405 Dritten gegenüber ist bei g. Güter- 
1397
	        
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