Widerrechtlichkeit
8
276
530
2078
1632
790
671
658
610
lichen Zustandes der Beaufsichtigung
bedarf
s. Handlung — Handlung.
Leistung s. Handlung — Handlung
827.
Schenkung.
Dem Erben des Schenkers steht das
Recht des Widerrufs nur zu, wenn
der Beschenkte vorsätzlich und wider-
rechtlich den Schenker getötet oder am
Widerrufe gehindert hat.
Selbsthülfe 231 s. Selbsthülfe
— Selhbsthülfe.
Selbstverteidigung 228 s. Selbst-
verteidigung — Selbstverteidigung.
Testament.
Anfechtbarkeit einer letztwilligen Ver-
fügung, zu der der Erblasser durch
Drohung widerrechtlich bestimmt ist s.
Erblasser — Testament.
Verwandtschaft.
Die Sorge für die Person des Kindes
umfaßt das Recht, die Herausgabe
des Kindes von jedem zu verlangen,
der es dem Vater widerrechtlich vor-
enthält.
Vormundschaft s. Verwandtschaft
1632.
Willenserklärung.
Wer zur Abgabe einer Willens-
erklärung widerrechtlich durch Drohung
bestimmt worden ist, kann die Erklär-
ung anfechten s. Willenserklärung
— Willenserklärung.
Widerruf.
Anweisung s. Anweisung —
Anweisung.
Auftrag 674 s. Auftrag — Auf-
trag.
Auslobung s. Auslobung —
Auslobung.
Darlehen.
W. des Versprechens der Hingabe
eines Darlehens f. Darlehen —
Darlehen.
493
Widerruf
8 Ehescheidung.
1584 W. von Schenkungen s. Ehe — Ehe-
scheidung.
Eigentum.
956 W. der Gestattung der Aneignung
von Erzeugnissen und sonstigen Be-
standteilen einer Sache s. Eigentum
— Eigentum.
Art. Einführungsgesetz.
76 s. Güterrecht § 1405.
96 s. Geschãftsfähigkeit 8 109.
767 s. Verein — Verein § 27.
Geschäftsfähigkeit.
109 Bis zur Genehmigung eines von dem
Minderjährigen ohne Einwilligung
seines Vertreters geschlossenen Vertrags
ist der andere Teil zum W. berechtigt.
Der W. kann auch dem Minder-
jährigen gegenüber erklärt werden.
Hat der andere Teil die Minder-
jährigkeit gekannt, so kann er nur
widerrufen, wenn der Minderjährige
der Wahrheit zuwider die Einwilligung
des Vertreters behauptet hat; er kann
auch in diesem Falle nicht widerrufen,
wenn ihm das Fehlen der Ein-
willigung bei dem Abschlusse des Ver-
trags bekannt war. 106.
Güterrecht.
Bis zur Genehmigung des Vertrags
durch den die Frau über eingebrachtes
Gut verfügt, ist bei g. Güterrecht der
andere Teil zum W. berechtigt. Der
W. kann auch der Frau gegenüber
erklärt werden.
Hat der andere Teil gewußt, daß
die Frau Ehefrau ist, so kann er nur
widerrufen, wenn die Frau der Wahr-
heit zuwider die Einwilligung des
Mannes behauptet hat; er kann auch
in diesem Falle nicht widerrufen, wenn
ihm das Fehlen der Einwilligung
bei dem Abschlusse des Vertrags be-
kannt war. 1401, 1404, 1448,
1525.
1405 Dritten gegenüber ist bei g. Güter-
1397