Full text: Badisches Verfassungsrecht.

3. Apanagengesetz. 8 24. 285 
8 24. 
Wegen des Aufenthalts einer Witwe im Ausland und der 
Beschlagnahme des Wittums gelten dieselben Bestimmungen, 
welche desfalls hinsichtlich der Apanagierten und deren 
Apanagen, in den §§ 13 und 14 gegeben sind. 
8 25. 
(1.) Jedes Wittum erlöscht mit dem Tage des Ablebens der 
Witwe oder ihrer anderweiten Vermählung. 
(2.) Ueber einen oder den anderen Zeitpunkt hinaus kann 
das Wittum in keiner Weise belastet oder verpflichtet werden; 
Verfügungen jeder Art, die eine solche Belastung oder Verpflich- 
tung bezwecken, sind hinsichtlich der Staatskasse für nicht er- 
gangen zu achten. 
§ 26. 
(1.) Durch die Leistung des Wittums werden die Ansprüche 
einer Witwe an das Domanial= und Staatsvermögen für sich 
und wegen des Unterhalts ihrer noch minderjährigen Kinder 
vollkommen erschöpft. 
(2.) Sie erhält jedoch (außer dem im § 7 berührten Fall) 
für jedes dieser letzteren, sofern es dem Großherzoglichen Hause 
angehört, von dem Zeitpunkte an, wo solches das zehnte Jahr 
zurückgelegt hat, bis zu dessen Volljährigkeit einen jährlichen 
Beitrag zu den Kosten seiner standesmäßigen Erziehung. 
(3.) Dieser Beitrag wird von dem Großherzog bestimmt; 
er kann für einen Prinzen die Summe von Dreitausend Gul- 
den,! für eine Prinzessin die Summe von fünfzehnhundert 
Gulden,: für sämtliche Kinder aber den dritten Teil des Wit- 
tums nicht übersteigen. 
1. 5142 Mark. 2. 2571 Mark. 
827. 
(1.) Erreicht die Gesamtsumme der infolge dieses Gesetzes 
zu leistenden Apanagen, Nadelgelder, Sustentationen, Wittume 
und Beiträge zu den Erziehungskosten Dreimalhunderttausend 
Gulden," so erleiden diejenigen Bezugsberechtigten, welche als-
	        
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