3. Apanagengesetz. 8 24. 285
8 24.
Wegen des Aufenthalts einer Witwe im Ausland und der
Beschlagnahme des Wittums gelten dieselben Bestimmungen,
welche desfalls hinsichtlich der Apanagierten und deren
Apanagen, in den §§ 13 und 14 gegeben sind.
8 25.
(1.) Jedes Wittum erlöscht mit dem Tage des Ablebens der
Witwe oder ihrer anderweiten Vermählung.
(2.) Ueber einen oder den anderen Zeitpunkt hinaus kann
das Wittum in keiner Weise belastet oder verpflichtet werden;
Verfügungen jeder Art, die eine solche Belastung oder Verpflich-
tung bezwecken, sind hinsichtlich der Staatskasse für nicht er-
gangen zu achten.
§ 26.
(1.) Durch die Leistung des Wittums werden die Ansprüche
einer Witwe an das Domanial= und Staatsvermögen für sich
und wegen des Unterhalts ihrer noch minderjährigen Kinder
vollkommen erschöpft.
(2.) Sie erhält jedoch (außer dem im § 7 berührten Fall)
für jedes dieser letzteren, sofern es dem Großherzoglichen Hause
angehört, von dem Zeitpunkte an, wo solches das zehnte Jahr
zurückgelegt hat, bis zu dessen Volljährigkeit einen jährlichen
Beitrag zu den Kosten seiner standesmäßigen Erziehung.
(3.) Dieser Beitrag wird von dem Großherzog bestimmt;
er kann für einen Prinzen die Summe von Dreitausend Gul-
den,! für eine Prinzessin die Summe von fünfzehnhundert
Gulden,: für sämtliche Kinder aber den dritten Teil des Wit-
tums nicht übersteigen.
1. 5142 Mark. 2. 2571 Mark.
827.
(1.) Erreicht die Gesamtsumme der infolge dieses Gesetzes
zu leistenden Apanagen, Nadelgelder, Sustentationen, Wittume
und Beiträge zu den Erziehungskosten Dreimalhunderttausend
Gulden," so erleiden diejenigen Bezugsberechtigten, welche als-